Anwalt muss das Gericht nicht überwachen
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Ganz besonders erfreulich sind Gerichtsentscheidungen, die einmal den Kreis anwaltlicher Pflichten nicht ausdehnen, sondern sogar begrenzen. Hierzu gehört der Beschluss des OLG Koblenz vom 20.11.2012 – 14 W 622/12. Ein Sachverständiger hatte seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig herbeigeführt, allerdings ließ dann die Staatskasse den Rückforderungsanspruch hinsichtlich der bereits an ihn gezahlten Vergütung anschließend verjähren. Nach dem OLG Koblenz lag hierein ein grobes gerichtliches Versäumnis, das die Nichterhebung der verauslagten Kosten erforderte. Auch stellte das Gericht fest: „Es ist nicht Aufgabe der Parteien oder ihren Bevollmächtigten, die Beachtung gerichtlicher Pflichten zu überwachen oder gar die Staatskasse auf die drohende Verjährung des Rückforderungsanspruchs hinzuweisen“.