BGH: Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe hat Sanktionscharakter
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat im Beschluss vom 10.10.2012 - IV ZB 16/12 - die Frage entscheiden müssen, ob die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2 Alt.1 ZPO Sanktionscharakter hat oder nicht. Der BGH hat sich in dieser umstrittenen Frage der Auffassung angeschlossen, dass Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck dafür sprechen, dass das Gericht die Prozesskostenhilfe bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben auch dann aufheben kann, wenn die Bewilligung nicht auf diesen Angaben beruht, sondern die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu beeinflussen.