OLG Bamberg: Konkrete Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit erforderlich
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
Üblich sind zwei Angriffspunkte gegen die Wirksamkeit von Testamenten: Testamentsfälschung und Testierunfähigkeit. Das OLG Bamberg hatte sich mit einem Erbscheinsverfahren zu beschäftigen, in dem die Schwester des Verstorbenen gegen das einige Tage vor dem Tod errichtete notarielle Testament die Testierunfähigkeit des Verstorbenen einwendete (Beschluß vom 19.6.2012, 6 W 20/12; § 2229 Abs. 4 BGB)). In diesem Testament hatte der Verstorbene seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt und so seine Schwestern enterbt.
Das OLG Bamberg bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass ein psychiatrisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden müsste. Dieses ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, an der Testierfähigkeit zu zweifeln. Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stelle keinen solchen Anhaltspunkt dar.
Dieses belegt, wie wichtig es ist, bei der Vertretung von Beteiligten im Erbscheinsverfahren Sachverhalt einzuführen, wonach Indizien für die Testierunfähigkeit bestehen. Etwas zweifelhaft ist aber an dem Beschluss des OLG Bamberg, dass es seine Entscheidung auch auf eine schriftliche Stellungnahme des das Testament beurkundenden Notars stützt. Wie nicht anders zu erwarten war, führt der Notar aus, dass der Verstorbene testierfähig war. Regelmäßig verfügen indes Notare nicht über eine psychologische Ausbildung, um tatsächlich Feststellungen über die Frage der Testierfähigkeit treffen zu können. Hierzu reicht auch das Urteil eines Hausarztes nicht aus.
Der Unterzeichner ist Verfahrensbevollmächtiger bei einem Erbscheinsverfahren, in dem sich die Gegenseite auf die Testierfähigkeit beruft und der das Testament beurkundende Notar zu der Testierfähigkeit ausgeführt hat. Die vom Gericht bestellte Gutachterin hat indes die Testierunfähigkeit bestätigt. Die Entscheidung des Nachlassrichters steht noch aus.