Neue Urlaubsregelungen für den öffentlichen Dienst
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Ausgangspunkt: Das Urteil des BAG vom 20.03.2012
So schnell haben die Tarifpartner wohl selten auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts reagiert: Am 20.03.2012 hatte der Neunte Senat entschieden, dass die Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter im TVöD gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt (9 AZR 529/10, hier im beck-blog). Die öffentlichen Arbeitgeber behaupteten, durch diese Entscheidung entstünden für sie Mehrkosten in dreistelliger Millionenhöhe - was wohl nur rein rechnerisch zutreffend ist. Denn dass die Arbeitgeber tatsächlich in größerem Umfang Personal eingestellt hätten, um die fehlenden Arbeitsstunden auszugleichen, war nicht zu erwarten.
Neuer TVöD für Bund und Kommunen ab 01.01.2013
Jedenfalls haben die Tarifpartner für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen sehr schnell reagiert und im Zuge ihrer Tarifverhandlungen am 30.03.2012 auch eine neue Urlaubsregelung getroffen. Die stand zwar eigentlich gar nicht zur Verhandlung an. Denn der Manteltarifvertrag, in dem sie sich befindet, war gar nicht gekündigt worden, sondern nur der Gehaltstarifvertrag.
Ab 2013 erhalten alle Beschäftigten einheitlich 29 Tage Urlaub. Ab 55 Jahren gibt es 30 Tage. Wer nach der bisherigen Regelung schon jetzt Anspruch auf 30 Tage Urlaub hatte oder ihn 2012 erlangt (also spätestens 2012 das 40. Lebensjahr vollendet), behält diesen Anspruch auch künftig.
Da das BAG ausdrücklich betont hatte, ein "gesteigertes Erholungsbedürfnis" könne eine Differenzierung grundsätzlich rechtfertigen, spricht einiges dafür, dass die Regelung diesmal Bestand hat. Das BAG hatte nur die bisherige Anknüpfung an das 30. bzw. 40. Lebensjahr beanstandet.
TV-L für die Arbeitnehmer der Länder muss noch neu verhandelt werden
Für die Arbeitnehmer der Länder gilt diese Tarifeinigung nicht. Hier stehen erst zum Jahresende Tarifverhandlungen an. Der derzeitige TV-L läuft noch bis zum 31.12.2012.