Die SPD und die nichtehelichen Kinder
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Vor mehr als einem Jahr hatte ich letztmals darüber berichtet, dass die Justizministerin einen Kompromissvorschlag zur Reglung der elterlichen Sorge nichtehelicher Kinder vorgelegt hat.
Geschehen ist seitdem nichts.
Jetzt hat die SPD-Fraktion einen Antrag im Bundestag eingebracht, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der mit seinen Regelungen darauf hinwirkt, dass unter dem Leitgedanken des Kindeswohls die gemeinsame elterliche Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern grundsätzlich als Ziel angestrebt wird.
Folgender Inhalt soll nach dem Willen der Sozialdemokraten den Schwerpunkt der Regelungen bilden:
1. Die elterliche Sorge steht nicht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, einander heiraten oder das Familiengericht die gemeinsame Sorge anordnet.
2. Bei der standesamtlichen Registrierung des Kindes klärt der Standesbeamte nicht miteinander verheiratete Eltern über die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgeerklärung auf und fordert die Eltern auf, sich zu der gewünschten Ausgestaltung der Sorge zu äußern. Möchten beide Elternteile die gemeinsame Sorge begründen, soll die Erklärung durch Vorlage entsprechender Vordrucke gegenüber dem Standesamt ermöglicht werden.
3. In das Achte Buch Sozialgesetzbuch soll folgende Regelung aufgenommen werden: Können die Eltern vor dem Standesamt kein Einvernehmen erzielen, werden die Eltern vom Jugendamt aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu der gewünschten Ausgestaltung der Sorge zu äußern. Wird die gemeinsame Sorge von beiden Elternteilen gewünscht, ist die gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt abzugeben. Ist das Votum der Eltern nicht einvernehmlich, wirkt das Jugendamt im Gespräch mit den Eltern auf eine einvernehmliche Lösung hin. Kann keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, erstellt das Jugendamt eine Stellungnahme und stellt beim Familiengericht einen Antrag auf Entscheidung zur elterlichen Sorge.
4. Bei nichtehelichen Kindern, die vor Inkrafttreten der Neuregelung geboren sind, ist entsprechend der Übergangslösung des BVerfG ein Antrag des Vaters auf gemeinsame Sorge beim Familiengericht erforderlich. Das Familiengericht kann die fehlende Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen Sorge auf Antrag des Vaters ersetzen und den Eltern die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam übertragen, wenn die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht.
5. Begehrt der Vater für Kinder, die vor Inkrafttreten der Neuregelung geboren sind, die alleinige Sorge, muss er dies beim Familiengericht beantragen. Das Familiengericht überträgt dem Vater die alleinige Sorge, soweit eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Alleinsorge des Vaters dem Kindeswohl am ehesten entspricht.
6. Die rechtlichen und tatsächlichen Folgen dieser Neuregelung sollen nach spätestens drei Jahren wissenschaftlich evaluiert werden. Über die Ergebnisse ist der Deutsche Bundestag zeitnah durch einen entsprechenden schriftlichen Bericht der Bundesregierung zu unterrichten.