Datenschutz versus Meinungsfreiheit: Hyperlinks auch zu rechtswidrigen Inhalten zulässig
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Das LG Braunschweig hat per Urteil vom 5.10.11 (PDF) einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen mit dem der Verfügungskläger, ein Burschenschaftler, einem Nachrichtenmagazin das Setzen eines Links verbieten wollte.
Speziell ging es in dem Verfahren um einen Online-Artikel, der sich mit dem Thema Rechtsextremismus in Burschenschaften beschäftigte. Dabei wurde ein Link auf die Medienplattform Indymedia gesetzt, die eine Vielzahl interner Dokumente zu diesem Thema veröffentlicht hatte. Darunter befanden sich unter anderem auch Emails des Burschenschaftlers. Diese seien nach Angaben des Antragstellers illegal auf die Seite gelangt.
Allerdings kann es nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, ob die Erstveröffentlichung der Emails unzulässig war. Zwar bestätigte das Gericht, dass durch Veröffentlichung der Emails bei Indymedia das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt wurde. Bei einer Abwägung der gegensätzlichen Interessen überwiege jedoch das öffentliche Informationsinteresse an der Originalquelle. Dem steht nicht entgegen, dass der verlinkte Inhalt als rechtswidrig zu beurteilen ist. Entscheidend ist, dass das Nachrichtenmagazin sich diese Inhalte nicht „zu Eigen“ gemacht hat. Dieses Kriterium ist vom BGH (I ZR 191/08) ursprünglich für den Bereich des Urheberrechts entwickelt worden.
Persönlichkeitsrechte versus Meinungsfreiheit. Wie sehen Sie das Urteil? Hat das Gericht die richtige Abwägung getroffen? Können die für den Bereich des Urheberrechts entwickelten Grundsätze auch auf den Schutz von Persönlichkeitsrechten angewandt werden?