ARGE Stralsund kämpft erfolgreich gegen sittenwidrig niedrige Löhne
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die ARGE Stralsund kämpft erfolgreich gegen sittenwidrig niedrige Löhne von Leistungsbeziehern nach dem SGB II. Häufig muss sie "Hartz IV" als Aufstockungsleistung an Personen gewähren, deren Einkommen zu gering ist, um ein auskömmliches Dasein zu bestreiten. Wenn diese Arbeitsentgelte sittenwidrig niedrig sind, steht den Betroffenen aus § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung, im Zweifel also der Tariflohn zu. Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem hiernach geschuldeten Entgelt geht - bis zur Höhe der "Hartz IV"-Leistungen - nach § 115 SGB X auf die ARGE über, die sie bei den Arbeitgebern einklagt. Mit Recht, wie das LAG Mecklenburg-Vorpommern jetzt entschieden hat (Urt. vom 2.11.2010 - 5 Sa 91/10, BeckRS 2011, 65752):
Soweit eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II (ARGE) an einzelne erwerbsfähige Hilfsbedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) zahlt, die gleichzeitig in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis tätig sind, in dem sie sittenwidrig niedrig vergütet werden, geht der nicht erfüllte Teil der Arbeitsentgeltforderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die ARGE nach § 115 SGB X über. Der Anspruchsübergang ist allerdings seiner Höhe nach beschränkt auf den Anteil der noch offenen Entgeltforderung, der bei ordnungsgemäßer Vergütung der Arbeitsleistung im Verhältnis zwischen dem Hilfsbedürftigen und der ARGE als Eigenanteil an den Kosten der Sicherung des Lebensunterhalts anspruchsmindernd anzusetzen gewesen wäre. Die noch offenen Anteile der Entgeltforderung verbleiben daher insbesondere im Umfang des pauschalierten Werbungskostenbetrages nach § 11 Abs. 2 SGB II in Höhe von 100 Euro und im Umfang der Anreizbeträge aus § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II beim Hilfsbedürftigen und gehen nicht auf die ARGE über.