Kein Datenschutz im Verein?
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
Nach Ansicht des BGH (II ZR 219/09) steht einem Vereinsmitglied ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Ein solches berechtigtes Interesse kann bestehen, wenn das Mitglied die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise benötigt, um das sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können. Anders hingegen regelt dies § 67 Abs. 6 AktG, der dem Namensaktionär lediglich ein Auskunftsrecht auf seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gewährt. Laut BGH handelt es sich hierbei um eine Besonderheit des Aktienrechts, die auf das Vereinsrecht nicht übertragbar ist.