Exportunternehmen aufgepasst
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
Die Praxis zeigt, dass Gerichtsstandvereinbarungen entweder überhaupt nicht vereinbart werden oder falls sie vereinbart werden (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen), häufig unwirksam sind. Für Unternehmen, die Waren in die EU verkaufen, bedeutet dies seit Kurzem, dass sie den Käufer nicht mehr in Deutschland, sondern nur an dessen ausländischen Sitz verklagen können. Bisher konnten sich die deutschen Unternehmen auf Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO berufen. Der Lieferort beim Versendungskauf bestand (mangels entgegenstehender Vereinbarung) regelmäßig unter Rückgriff auf das materielle Recht beim Verkäufer. Mit dem Urteil des EuGH vom 25.02.2010 (NJW 2010, 1059) und dem Urteil des BGH vom 23.06.2010 (VIII ZR 135/08) hat sich dies nun grundlegend geändert. Der in einem EU-Staat ansässige Kunde kann nicht mehr ohne Weiteres in Deutschland verklagt werden. Für deutsche Unternehmen bedeutet eine Klage im Ausland meist eine längere Verfahrensdauer und höhere Verfahrenskosten. Deshalb sollten Exporteure unbedingt darauf achten, dass sie mit ihren Kunden eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung am eigenen Sitz vereinbaren.