Walki-Talki-Handy oder so
Gespeichert von Carsten Krumm am
Eine bemerkenswerte Entscheidung des AG Sonthofen vom o1.o9.2010, 144 JS 5270/10 zu § 23 Abs. 1a StVO hat RA Melchior bei ADAJUR gefunden: Danach ist auch schon ein einfaches Funkgerät ein Mobiltelefon. Der Markentiger hat das hier einmal fotografisch aufgearbeitet und auch im Lawblog wird unter Das Handy und seine Verwandten eifrig diskutiert. Aus den Gründen der Entscheidung:
Unter Benutzung ist damit auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit zu subsumieren, da auch diese im bestimmungsgemäßen Gebrauch des Geräts liegt und auch teleologisch vom Sinn der Vorschrift umfasst ist, welche zu starke Ablenkungen des Fahrers vermeiden soll. Schließlich erfasst die Prüfung der Funktionsfähigkeit auch die Bedienfunktion des Geräts. Auch handelt es sich bei dem sog. "Walki-Talki" um ein Mobilfunkgerät. Ob eine Nummer bei einem Mobiltelefon über eine Namensliste über wenige Tastendrücke oder gar über Kurzwahl erfolgt oder schlicht eine Taste zu drücken ist, um die Verbindung herzustellen, kann für die Begrifflichkeit nicht entscheidend sein.