Beschäftigtendatenschutz: Auf der Zielgeraden ...
Gespeichert von Dr. Stefan Hanloser am
Auf der ersten Etappe zum „Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ ist die Zielgerade offenbar erreicht: Nach dem Eckpunktepapier des BMI vom 31. März 2010 sind in rascher Folge drei Referentenentwürfe vom 28. Mai, 28. Juni (mit Korrektur vom 7. Juli) und 11. August 2010 erschienen. Der Referentenentwurf vom 11. August 2010 enthält nur noch wenige offene Punkte.
Bei der Vermittlung des geplanten Beschäftigtendatenschutzes gegenüber der Öffentlichkeit wird die neue „lex facebook“ in den Medien vermutlich eine besondere Rolle spielen—sie ist geeignet, dem Gesetzgebungsprojekt ein Gesicht zu geben. Dies ist nicht unproblematisch:
§ 32 Abs. 6 Satz 3 BDSG-RefE 11.8.2010 will die Erhebung—also die gezielte Gewinnung—von Bewerberdaten aus sozialen Netzwerken mit einer subtilen Grenzziehung beschränken:
„Bei Daten aus sozialen Netzwerken, die der elektronischen Kommunikation dienen, überwiegt das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten [gegen eine Datenerhebung]; dies gilt nicht für soziale Netzwerke, die der Darstellung der beruflichen Qualifikation dienen.“
In der Gesetzesbegründung heißt es: „Die dort [in sozialen Netzwerken] eingestellten Daten dürfen vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht erhoben werden; eine Ausnahme gilt nur für soziale Netzwerke im Internet, die gerade zur eigenen Präsentation gegenüber potentiellen Arbeitgebern genutzt werden.“
Auf die Selbststeuerung der Normadressaten, kraft innerer Überzeugung einen Bogen um allgemein zugängliche Daten in gewissen sozialen Netzwerken zu machen, wird man sich nicht verlassen können. Eine Außensteuerung durch Sanktionen ist kaum praktikabel und im Referentenentwurf auch konsequent nicht vorgesehen.
Muss eine solche „irreale Gesetzgebung“ in der Öffentlichkeit nicht zwangsläufig den Eindruck erwecken, Beschäftigtendatenschutzrecht sei insgesamt kaum durchsetzbares „Soft Law“?