BVerfG: Neues zur Blutprobenanordnung durch Polizei!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das BVerfG hat am 11. Juni 2010 - 2 BvR 1046/08 einmal wieder zur Problematik Gefahr in Verzug und Blutprobe entschieden, zu finden hier. In erster Linie zeigt die Entscheidung auf, dass es keine pauschalierte Betrachtungsweise geben darf bei der Beurteilung von Gefahr in Verzug - also eigentlich nichts Neues.
Natürlich versucht man aber auch zwischen den Zeilen zu lesen. Interessant hier vielleicht folgende Passage:
"...Ob in diesem Einzelfall gleichwohl eine erhebliche Verzögerung durch die Einholung einer richterlichen Anordnung hätte eintreten können (z.B. wegen vorrangiger Eilentscheidungen), kann nicht beurteilt werden, da die Beamten schon keinen Versuch unternommen haben, einen richterlichen Beschluss zu erholen.
In den Entscheidungen wird auch nicht thematisiert, ob die Ermittlungsbehörden sich zunächst um eine richterliche Entscheidung und nachrangig um eine staatsanwaltschaftliche Weisung bemühen mussten...."
Mir sind hier zwei Dinge aufgefallen:
- Das BVerfG scheint davon auszugehen, dass jedenfalls dann, wenn eine richterliche Anordnung scheitert in einem zweiten Schritt versucht werden muss, eine staatsanwaltschaftliche einzuholen.
- Auch wird zumindest ein Versuch gefordert, eine richterliche Anordnung zu erlangen (selbst wenn dies eigentlich aussichtslos für die Polizei schien). Dies wirft vielleicht für Anordnungen zur Nachtzeit ohne eingerichteten Eildienst die Frage auf, ob nicht trotzdem zumindest auch hier versucht werden muss, den Eildienstrichter zu erreichen - es besteht ja vielleicht eine theoretische Möglichkeit, ihn doch zu erreichen.
Auf die Besprechungen der Entscheidung darf man daher sicher gespannt sein.