§ 184 b StGB - Einstellungsverfügung im Verfahren gegen Frau von der Leyen, Bedeutung für den Fall Tauss?
Gespeichert von Prof. Dr. Henning Ernst Müller am
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das aufgrund der Anzeige eines hiesigen Bloglesers eingeleitete Strafverfahren gegen Familienministerin Frau von der Leyen (wegen der Pressekonferenz, in der kinderporngraphisches Material gezeigt wurde) nach § 170 Abs. 2 StPO im Juni eingestellt. Herr Schlosser hat mir freundlicherweise den link geschickt. Im Ergebnis entspricht dies auch der hier im Blog von mir vertretenen Auffassung: Ein Verstoß gegen § 184 b StGB liegt nicht vor. Was die Nachricht aber interessant macht, ist die Ansicht zu § 184 b Abs. 5 StGB, die die Staatsanwaltschaft hier vertritt:
"Wenn auch die Regelung dieses Ausnahmetatbestands nicht ausdrücklich das Vorführen umfasst, so ist doch anerkannt, dass Abs. 5 keine abschließende Regelung beinhaltet, sondern vielmehr entsprechend anzuwenden ist, wenn Handlungen der staatsbürgerlichen Aufklärung bzw. ähnlichen, mithin sozial adäquaten Zwecken dienen."
Diese Äußerung passt zwar nicht unmittelbar, doch aber in der Tendenz könnte sie auch im Fall des Bundestagsabgeordneten Tauss eine Rolle spielen. Die StA Karlsruhe hat bisher eine sehr enge Auslegung des Abs.5, auf den Herr Tauss und sein Verteidiger sich berufen, vertreten. Die StA Berlin sagt hier, dass Abs.5 auf Verhaltensweisen entsprechend angewendet werden kann, die sozial adäquaten Zwecken dienen. Im Fall Tauss passt Abs. 5 insofern sogar noch besser, weil es sich um den Vorwurf des Besitzes handelt. Nun müsste noch das im Fall Tauss entscheidende Gericht überzeugt werden, dass Herr Tauss tatsächlich nur gegen die Kinderporno-Szene ermitteln wollte.