FamFG zum Neujahrstag erneut repariert
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
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Hier und dort hatte ich berichtet, dass es bislang streitig war, wo VKH für eine beabsichtigte Beschwerde zu beantragen ist.
Nun hat der Gesetzgeber in einem weiteren versteckten FamFG-Reparaturgesetz (Art. 6 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften BGBl I 2012, 2418 ff) Klarheit geschaffen.
§ 64 I FamFG wird am 01.01.2013 folgender Satz angefügt:
Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
Auch weitere Kleinigkeiten wurden repariert. Der Blick ins Gesetz lohnt.