Änderungen im Versorgungsausgleich 2013
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
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Blogger-Kollege Prof. Dr. Christian Rolfs hatte bereits hier daraufhingewiesen, dass sich die monatliche Bezugsgröße des § 18 SGB IV zum 01.01.2013 von 2.625 € auf 2.695 € erhöht.
Damit ändern sich im Versorgungsausgleich
- die Grenze für das einseitigen Verlangen auf externe Teilung (§ 14 II NR. 2 VersAusglG) auf 53,90 € bei Rente und 6.468 € bei Kapital
- die Bagatellgrenzen des § 18 VersAugGl auf 24,96 € bei Rente und 3.324 € bei Kapital