Das Haus am See
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Eheleute hatten 1972 geheiratet. 1990 erfolgte die Trennung, aber erst in 2007 stellte sie einen Scheidungsantrag.
1982 hatte der Ehemann von seiner Mutter drei Grundstücke an einem der schönen bayerischen Seen geschenkt bekommen.
In der Zeit von 1990 bis 2007 - also nach der Trennung - erfuhren die Grundstücke ohne Zutun der Eheleute durch die Entwicklung am Immobilienmarkt eine erhebliche Wertsteigerung.
An dieser Wertsteigerung wollte die Ehefrau im Zugewinn partizipieren.
Er hingegen berief sich auf § 1381 BGB
§ 1381
Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
Dem mochte das OLG München nicht folgen:
Eine ungewöhnlich lange Trennungszeit reiche für die Annahme der Unbilligkeit allein nicht aus.Zu prüfen sei, ob darüber hinaus Umstände vorlägen, die eine unbillige Härte begründen können.
Solche Umstände lägen hier nicht vor:
- Der Ehemann habe nach Ablauf von 3 Trennungsjahren auch nach altem Recht vorzeitigen Zugewinnausgleich fordern können
- Er habe nicht durch eigene Leistungen zu der Wertseigerung beigetragen.
- Durch die Zahlung von Trennungsunterhalt über 17 Jahre und Nichtstellung eines Scheidungsantrages habe er zugleich zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen zu wollen, sondern die Klägerin an seiner Vermögensentwicklung teilhaben zu lassen.
Ergebnis: Sie bekommt über 344.000 € Zugewinn.
OLG München vom 17.10.2012 - 12 UF 777/12