

Direktor des Amtsgerichts
03.12.2012Die Eheleute hatten 1972 geheiratet. 1990 erfolgte die Trennung, aber erst in 2007 stellte sie einen Scheidungsantrag.
1982 hatte der Ehemann von seiner Mutter drei Grundstücke an einem der schönen bayerischen Seen geschenkt bekommen.
In der Zeit von 1990 bis 2007 - also nach der Trennung - erfuhren die Grundstücke ohne Zutun der Eheleute durch die Entwicklung am Immobilienmarkt eine erhebliche Wertsteigerung.
An dieser Wertsteigerung wollte die Ehefrau im Zugewinn partizipieren.
Er hingegen berief sich auf § 1381 BGB
§ 1381
Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
Dem mochte das OLG München nicht folgen:
Eine ungewöhnlich lange Trennungszeit reiche für die Annahme der Unbilligkeit allein nicht aus.Zu prüfen sei, ob darüber hinaus Umstände vorlägen, die eine unbillige Härte begründen können.
Solche Umstände lägen hier nicht vor:
Ergebnis: Sie bekommt über 344.000 € Zugewinn.
OLG München vom 17.10.2012 - 12 UF 777/12