Keine Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV RVG im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Angesichts der Bedeutung des Verfassungsgerichtlichen Verfahrens wird vertreten, dass auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV RVG für den Nicht-BGH-Anwalt anfällt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 1.10.2012 - 1 BvR 918/10 - dieser Auffassung eine Absage erteilt; unter anderem stehe der Wortlaut des Gebührentatbestandes entgegen, da im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist.