Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz nicht gleichwertig mit Patentanwalt
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach § 52 Abs. 4 GeschmMG sind die Kosten eines zusätzlichen zugezogenen Patentanwalts in Geschmacksmustersachen erstattungsfähig. Ob dies auch gilt, wenn anstelle eines Patentanwalts ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hinzugezogen wird, hatte das OLG Köln zu entscheiden. Im Beschluss vom 29.08.2012 – 17 W 47/12 -hat es diese Frage verneint, Patentanwälte seien keine bloßen „Fachanwälte für Patentrecht“, sondern hätten aufgrund ihrer Vorbildung weitergehende technische Kenntnis.