So sieht´s doch aus
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Das Verwaltungsgericht Halle hat in vier besoldungsrechtlichen Klageverfahren beschlossen, gemäß Art. 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Amtsangemessenheit des Nettoverdienstes von Richtern und Staatsanwälten einzuholen (Az.: 5 A 206/09 HAL u.a.). Das teilten der Bund der Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt sowie der Verband Deutscher Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in einer gemeinsamen Presseerklärung vom 18.10.2012 mit.
In den Verfahren vor dem VG Halle klagen drei Richter und ein Staatsanwalt aus Sachsen-Anhalt. Sie sind der Ansicht, dass ihr Gehalt seit spätestens 2008 nicht mehr den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 5GG – also einer amtsangemessenen Alimentation – entspreche, sondern deutlich zu niedrig sei. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt. Es hat festgestellt, dass die Richter-Besoldung in den Jahren 2008 bis 2010 – ausgehend von dem Niveau des Jahres 1983 - zwischen 25 und 30 Prozent hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben sei. Unter anderem der Wegfall von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Kürzungen der Beihilfe zur Heilbehandlung, die Reduzierung der Pensionsleistungen sowie Nullrunden zwischen 2004 und 2007 hätten bei Richtern und Staatsanwälten des Landes unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen, des Bruttoinlandsproduktes und der Tarifentgelte im öffentlichen Dienst sowie der Entgelte vergleichbarer Beschäftigter zu erheblichen Einkommenseinbußen geführt.
Der Deutsche Richterbund (DRB) – zu dessen Mitgliedsverbänden der Bund der Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt gehört - und der Verband Deutscher Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter (BDVR) unterstützen die Verfahren als Musterverfahren. Die Verbände fordern seit Jahren eine deutliche Anhebung der Besoldung für Richter und Staatsanwälte, um wieder ein amtsangemessenes Niveau zu erreichen, das Verantwortung, Qualifikation und Ansehen der Richter und Staatsanwälte entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 2005 kritisch angemerkt, dass die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung keine dem Umfang nach beliebig variable Größe sei, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lasse (BVerfG, BeckRS 2005, 29596). Dass diese Überlegungen nicht nur theoretischer Art seien, habe das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber erst im Februar 2012 gezeigt, als es die Professorenbesoldung wegen Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip für verfassungswidrig erklärt habe (NVwZ 2012, 357).