„Ich stech‘ Dich ab“ - Kündigung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 28.08.2016
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|4296 Aufrufe

Arbeitnehmer haben sicherlich nicht selten Grund, sich über das Verhalten ihrer Vorgesetzten zu ärgern. Es ist ihnen auch nicht verwehrt, in sachlicher Weise Kritik am Führungsverhalten zu äußern und ihre Meinung zu sagen. Problematisch und kündigungsrelevant werden hingegen Erklärungen, die grob beleidigenden Charakter haben oder durch die sich der Arbeitgeber bedroht fühlen darf. Auch spontane Erregung rechtfertigt solche gravierenden Entgleisungen nicht. Auf dieser Linie liegt ein Urteil des ArbG Düsseldorf vom 15.08.2016 (7 Ca 415/15, PM 53/16). In diesem noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fall hat der beklagte Arbeitgeber (das Landeskriminalamt) seinem seit 1988 beschäftigten Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt. Der Arbeitgeber begründet die Kündigung damit, es bestehe der dringende Verdacht, der Arbeitnehmer habe seinen Vorgesetzten in einem Telefonat massiv mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab“ bedroht. Hintergrund sollen frühere Konflikte zwischen beiden anlässlich einer Personalratswahl gewesen sein. Die Beklagte hat behauptet, der Vorgesetzte habe den Kläger an seiner markanten Stimme erkannt. Seine Telefonnummer sei nur wenigen Personen bekannt. Nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen wurde der Vorgesetzte des Klägers am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr von einer Telefonzelle, die sich etwa 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt befindet, angerufen. Der Kläger hat vorgetragen, sich zum Zeitpunkt des Telefonanrufs vor seinem Wohnhaus befunden zu haben, was seine geschiedene Ehefrau sowie ein Nachbar bestätigen könnten. Nach durchgeführter Beweisaufnahme, in der sowohl der Vorgesetzte des Klägers als auch dessen Nachbar und dessen geschiedene Ehefrau als Zeugen vernommen wurden, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger den streitigen Anruf getätigt hat. Bei dem Anruf handelt sich nach Ansicht der Kammer um einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung seines Vorgesetzten ist der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht weiter zumutbar. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

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