Begleiteter Umgang - wenn dann konkret

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 22.08.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht8|9645 Aufrufe

Die beiden Kinder leben beim Vater.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, der Mutter könne nur ein begleiteter Umgang zu stehen.

Es formulierte daher:

Nr. 3: „Die Kindesmutter ist berechtigt, mit den Kindern … und … begleiteten Umgang zu haben, also in Anwesenheit eines geeigneten mitwirkungsbereiten Dritten in Person eines Mitarbeiters eines vom Jugendamt finanzierten Trägers oder der nachstehenden Umgangspflegerin. …

Nr. 5: Zur Sicherung der Durchführung und zur Organisation des Umgangs wird Frau ….. zur Umgangspflegerin bestimmt …

Nr. 6: Das Gericht bietet an, diesen Beschluss bei Bedarf hinsichtlich der genauen Umgangsmodalitäten zu ergänzen, wenn eine Bestätigung des mitwirkungsbereiten Dritten über die Bereitschaft zur Begleitung der Umgangskontakte vorgelegt wird, aus der sich die konkreten dort vorgesehenen Umgangszeiten ergeben.“

Daneben enthält der Beschluss u. a. einen Hinweis auf mögliche Ordnungsmittel nach § 89 FamFG und eine Kostenentscheidung.

Auf die Beschwerde der Mutter hob das OLG den Beschluss auf und verwies die Sache zurück.

Auch bei der Anordnung eines begleiteten Umgangs bedürfe es einer konkreten Regelung. Der vorliegende Beschluss habe keinen vollstreckbaren Inhalt.

Weiterhin habe der Beschluss den mitwirkungsbereiten Dritten zu bezeichnen, dessen Auswahl könne insbesondere nicht dem Jugendamt überlassen werden.

Bei der Auswahl der Begleitperson sei auch zu berücksichtigen haben, dass hierfür im Regelfall ein berufsmäßiger Umgangspfleger i. S. d. § 1684 III 3 BGB nicht in Betracht kommen wird. Denn einen Vergütungsanspruch nach §§ 1684 III 6 BGB, 277, 1835, 1836 BGB erwerbe der berufsmäßige Umgangspfleger für seine Tätigkeit während der Begleitung der Umgangskontakte nicht.

Aufwendungsersatz bzw. eine Vergütung könne der berufsmäßige Umgangspfleger vielmehr nur für die ihm durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben, nämlich das Mitwirken bei der Herausgabe des Kindes zum Zwecke der Durchführung des Umgangs beanspruchen. Eine Teilnahme- und Überwachungsaufgabe bei der Durchführung des Umgangs sei ihm gesetzlich nicht zugewiesen.

OLG Frankfurt v. 10.08.2016 – 5 UF 167/16

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8 Kommentare

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Erstaunlich, dass die OLG-Entscheidung nicht in der offiziellen Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen aber bei beck kostenpflichtig zu finden ist. Wie ist die Veröffentlichung der Rechtsprechung und die geschäftsmäßige Verwertung rechtlich eigentlich geregelt?

In der Sache erstaunt es, dass so ein Beschluss des Familiengerichts überhaupt möglich war. Sicher kann es vorkommen, dass eine Umgangsregelung wegen versehentlicher Fehler oder Auslassungen vom Gericht nicht vollstreckbar formuliert wird, aber ein offensichtlicher Verzicht auf eine Regelung und die unzulässige Verlagerung der richterliche Zuständigkeit an Externe? Da fehlt es beim verantwortlichen Gericht möglicherweise schon an grundlegenden Berufskenntnissen oder am Willen zur Berufsausübung. Wie ist das richterliche Verhalten eigentlich dienstrechtlich und verfahrensrechtlich (z.B. Befangenheit, fehlende Gesetzesbindung des gesetzlichen Richters) zu bewerten?   

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1. Jeder kann Entscheidungen hinschicken, wo er will, die Redaktionen wählen dann aus. Keine offizielle Regelung. Für die hier Betroffene gibt es aber genug bekannte Entscheidungen, auch des BGH, dass eine zu breite Verbreitung des Beschlusses wohl nicht stattfinden wird.

2. Die Regel ist eigentlich einfach: Wenn Eltern sich nicht einigen, muss das Gericht entscheiden. Wenn das Gericht entscheidet, muss die Entscheidung vollstreckbar sein. Um vollstreckbar zu sein, muss die Umgangsregelung nach Zeit und Ort durch das Gericht hinreichend bestimmt sein.

3. Ist im Prinzip bekannt. Warum wird trotzdem anders entschieden? Eine Lesart ist natürlich die Beklopptheit der Aktenblätterer. Eine andere Interpretation ist, dass das Gericht - mit einem untauglichen Mittel, zugegeben - versucht hat, tatsächlich etwas Gutes für Kind und Eltern zu tun. Hinreichend bestimmt heißt natürlich abstrakt formuliert: Jeden ungeraden Freitag, ab 6, am Wohnort... Usw. Jetzt das Problem: Formulieren Sie mal eine abstrakte und zukunftsfähige Umgangsregelung in dieser Weise für eine Familie, bei der ein Elternteil Schichtdienst im Krankenhaus macht und der andere auf Montage eingesetzt wird und werfen Sie noch zwei Kinder rein, die Reiten und Fußball spielen. Lösung? Weiß auch nicht. Natürlich kann man die Eltern jeden Monat zu Gericht holen - für alle unschön, schon wegen der dort unvermeidlichen Verzögerungen, Kosten... Da kommt der Dritte ins Bild: wenn man da einen Guten kriegt, können die Eltern regelmäßig auf kurzen Wegen durch den Dritten vermittelt, den Umgang ihren Dienstplänen anpassen, zunächst Probleme noch am Umgangstag per Handy durch sachkundige und vor allem neutrale Vermittlung klären - gibt es eine gute Erklärung für die Verspätung? Ist das Kind wirklich krank? - und so ihre eigenen Fähigkeiten trainieren, wieder gemeinsam Verantwortung für die Kinder zu übernehmen. Kann kein Gericht der Welt leisten. Tja, soviel zur Attraktivität dieser falschen Lösung.

3. Dienstaufsichtsbeschwerde geht immer, da aber auch obergerichtliche Rechtsprechung nicht richtig sein muss, ist bei falschen Entscheidungen in der Regel wenig zu holen. Auch Befangenheit geht bei falschen Entscheidungen regelmäßig ins Leere. Wie man sieht, wird durch die normale Beschwerde der gesetzmäßige Zustand hergestellt. Ich frag mich manchmal, wer allerdings wirklich gewonnen hat. Letztlich kann man eigentlich nur versuchen, Eltern klarzumachen, dass sie ihre Verantwortung für ihre Kinder am Besten selbst übernehmen sollten. Die Regelungsmöglichkeiten des Gerichts sind beschränkt und unpersönlich. Ich kann jedenfalls die Versuchung verstehen, nicht vollstreckbare Entscheidungen zugunsten von Flexibilität und Offenheit in Kauf zu nehmen, zumal die wirklichen Probleme oft erst bei dem Versuch anfangen, einen Umgangstitel zu vollstrecken...

 

@Torsten Obermann

Zunächst zum zweiten 3.;-) Ihr Plädoyer für direkte Kooperation und gemeinsame Elternverantwortung kann ich nur unterstreichen. Einen besseren Weg gibt es trotz häufiger Befindlichkeiten und Konflikten in der Elternbeziehung nicht. Wenn es aber um begleiteten Umgang geht, ist schon etwas schief gelaufen. Bei einem oder beiden Elternteilen oder den sonst noch Beteiligten im Verfahren. Da hilft dem Vernünftigen keine gute Absicht oder Mühe, um der Fremdbestimmung zu entgehen.

Zu 3. Untaugliche Mittel trotz guter Absicht - da gibt es genug Sprichworte drauf. Ich denke, dass das anders geht. Entweder wird abstrakt, aber eindeutig der angemessene Umgang bestimmt und zu konkreter Abstimmung und Ersatzregelungen ebenfalls. Z.B. Umgang ab Tag/Uhrzeit/Ort bis Tag/Uhrzeit/Ort, alle 2 Wochen, bei Verhinderung sofort mit Attest und Nachholtermin vereinbaren, sonst nach 1 Woche zusätzlich. Abweichungen nach Vermittlung oder Festlegung der Umgangspflege. Oder es wird sofort ein Beratungs- und Vermittlungsprozess aktiviert, der ernsthaft mit dem Ziel einer zügigen Klärung betrieben wird. Dadurch offenbart sich auch schnell, wer kooperationswillig und -fähig ist.

Zu 1. Dass die Veröffentlichung ungeregelt ist, stellt ein echtes Problem dar. Für den Rechtsstaat nach der Garantierung einer Bindung der Gerichte an Tatsachen und Verfahrensrecht eine wesentliche Baustelle. So beruht das Recht nicht nur auf den Gesetzen, sondern auch auf der Rechtsprechung und Kommentarliteratur (herrschende Meinung). Der normale Bürger hat dazu aber nur sehr beschränkt Zugang. Das geht so im Rechtsstaat nicht. Auch die Evaluation der Qualität des Rechts wird damit arg eingeschränkt. Praktisch wird diese wegen der fehlenden Transparenz je nach Eigeninteresse, persönlichen Erfahrungen oder Wunschglauben bewertet. In dem konkreten Fall wäre es eben schon von daher interessant zu wissen, warum tatsächlich eine vollstreckbare Regelung versäumt wurde. Umsetzungsprobleme und Änderungsbedarf könnten dadurch erst erkannt und beachtet werden. Wenn laut einer Allensbachstudie, die u.a. vom DRB zitiert wird, nur 30 % der Befragten eigene Berührungspunkte mit der Justiz als Beteiligter hatten, könnte man genauso gut nach der Meinung fragen, ob es tatsächlich göttliches Recht gibt und wie der dafür zuständige Richter heißt.

 

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Im konkreten Fall ergibt sich noch folgende Problematik: Das Gesetz sieht in den Regelungen zum Umgang die Bestellung eines Umgangspflegers vor. Soweit gesetzlich geregelt soll dieser die Durchsetzung gerichtlich geregelter Umgangskontakte garantieren und Details absprechen: welche Kleidung wird mitgegeben pp. Also noch eine andere Aufgabe im Vergleich zum Dritten oben. Oft wird der Umgangspflegers bei den ersten Kontakten dabeisein, um Probleme der Übergabesituation kennenzulernen, den Eltern Feedback einer neutralen Stelle zur Qualität des Umgangs geben zu können und - nach längerer Umgangspause - auch dem Kind zur Seite zu stehen. Das Problem: der zu benennende Umgangspfleger ist natürlich noch nicht im Termin, es gibt daher keine Möglichkeit, Termine mit ihm und den Eltern abzustimmen. Noch schwieriger wird es, wenn die infrage kommenden Personen beim Jugendamt oder einem freien Träger arbeiten: dann hat das Gericht nur wenig Einfluss darauf, wer dort gerade zur Verfügung steht. In der Folge ist eine konkrete Regelung kaum realistisch zu treffen...

Es gibt auch die Fälle, wo der Umgang insgesamt nur aus pädagogischen Gründen begleitet stattfinden soll, zB wenn Vorwürfe von Misshandlung gegen den Umgangselternteil im Raume stehen. Die Begleiter sind Pädagogen des Jugendamtes oder von beauftragten freien Trägern, auf deren Person und Zeitplan das Gericht nicht wirklich Einfluss hat. Und damit, einen Termin einfach so zu bestimmen, obwohl höchstwahrscheinlich entweder Kind, Umgangselternteil oder Begleiter keine Zeit haben, tut sich das Gericht auch keinen Gefallen. In jedem Fall ist es eine logistische Herausforderung hier den inhaltlichen Interessen der Beteiligten und den gesetzlichen Anforderungen, wie sie höchstrichterlich interpretiert werden, gleichzeitig gerecht zu werden...

Könnte es sein, dass das OLG den zweiten Halbsatz von § 1684 Absatz 3 Satz 4 BGB übersehen hat?

Satz 4:"Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt."

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Nein. Wenn das Gericht das Umgangsrecht beschränkt, muss es die Umgangseinschränkung auch selbst konkretisieren. Das bestrifft dann insbesondere Festlegungen zu Beginn, Umfang und Häufigkeit der Umgänge. Daran fehlte es wohl.

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