BVerfG zum notariellen Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 19.07.2016
Rechtsgebiete: Erbrecht1|5838 Aufrufe

Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht quasi unter Verfassungsschutz gestellt (Beschl. v. 25.4.2016 – Az. 1 BvR 2423/14).

So stelle es eine Verkürzung der Erbrechtsgarantie dar, wenn es dem Pflichtteilsberechtigten anhand des notariellen Verzeichnisses nicht möglich ist, etwaige weitere ausgleichspflichtige Ansprüche zu erkennen, weil dieses Verzeichnis nicht von einer Amtsperson selbst erstellt worden ist, sondern lediglich die Erläuterungen des Erben protokolliert und beurkundet wurden. Mangels Vorliegen eines Annahmegrundes hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht angenommen. Gleichzeitig fühlte sich das höchste deutsche Gericht dafür berufen, seine „einfach-rechtlichen Bedenken“ hinsichtlich des dort in Rede stehenden notariellen Verzeichnisses festzustellen. Das Gericht führt auch aus, dass der Notar „regelmäßig auch zur selbstständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen berechtigt und verpflichtet“ ist. Er müsse „zum Ausdruck bringen, für den Inhalt verantwortlich zu sein“. Hinsichtlich etwaiger Schenkungen hätte es in dem dortigen Fall nahe gelegen, Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen für den 10-Jahres-Zeitraum zu nehmen oder eine Vollmacht des Auskunftsverpflichteten zur entsprechenden Anfrage bei der Bank einzuholen, wobei es sich auf den Beschluss vom 18.3.2014 des OLG Koblenz bezieht (Az. 2 W 495/13). 

Das Erfordernis der Vollmachtserteilung an den Notar übersieht der Beschluss vom 16.6.2016 des OLG Bamberg (4 W 42/16). Danach müsse der Notar den Erben auffordern und instruieren, seine „eigenen Auskunftsansprüche gegen Geldinstitute bzw. sonstige Dritte durchzusetzen“. 

Derweilen appelliert Notar Litzenburger im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, den Notaren zum Zwecke der Erstellung von Verzeichnissen hoheitliche Kompetenzen zu verleihen (FD-ErbR 2016, 379240). Nur vordergründig geht seine Forderung zu weit, dass nach dem Vorbild des § 33 FamFG ein Notar das Recht erhält, beide Parteien zu einer persönlichen Anhörung zu laden. Da aber auch der Pflichtteilsberechtigte Schenkungen und Vorempfänge gegebenenfalls erhalten hat, muss er geladen werden können (andere Auffassung: OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.1.2014 - 19 W 3/14). Eine Beschränkung des Verzeichnisses hinsichtlich einzelner Teile ist heute schon möglich, sodass eine solche Befugnis nicht erst normiert werden muss. Zu begrüßen ist wiederum die Schaffung einer Möglichkeit, gegenüber dem Notar den Nachweis negativer Tatsachen durch eine eidesstattliche Versicherung zuzulassen, so etwa hinsichtlich der Schenkungen und hinsichtlich keiner weiteren Konten.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen