Basiswissen: Fahrtenbuchauflage

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.08.2016
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Normalerweise habe ich "Basiswissen"-Beiträge immer nur aus dem Bereich des Strafrechts. Meist sind es Teile aus BGH-Entscheidungen. Hier aber einmal etwas zu einem interessanten verkehrsverwaltungsrechtlichen Thema. Zur Fahrtenbuchauflage nämlich. Dazu habe ich eine Entscheidung gefunden, die schön einmal grundsätzlich die Rechtslage zur Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers darstellt:

.....aa) Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B.v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -

Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B.v. 23.12.1996 - 11 B 84.96 - juris; BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris; B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310). Vielmehr darf ein Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, grundsätzlich durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, B.v. 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704 Rn. 8; BayVGH, B.v. 6.5.2010 - 11 ZB 09.2947 - juris Rn. 8). Allerdings muss die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris Rn. 17; B.v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 22; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.287 - juris Rn. 19).

Grundsätzlich gehört es zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörde, den Fahrzeughalter unverzüglich, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.10.1978 - VII C 77.74 -

Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5). Die Zweiwochenfrist stellt jedoch kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO sowie keine starre Grenze dar. Vielmehr beruht die Fristbestimmung auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Die Zweiwochenfrist gilt hingegen nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen bei typisierender Betrachtung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Gleiches gilt, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist, da diese nicht ursächlich für die unterbliebene Feststellung des Fahrers gewesen ist. An einem derartigen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf vor Einstellung des Bußgeldverfahrens bzw. Verfolgungsverjährung geltend gemachten Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht, sondern z. B. auf seiner fehlenden Bereitschaft, zur Aufklärung des Sachverhalts - insbesondere durch Eingrenzung des möglichen Täterkreises und Förderung der Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten - beizutragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 14.5.1997 - 3 B 28/97 - juris; BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris Rn. 18; B.v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 13; B.v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 18; B.v. 8.11.2010 - 11 ZB 10.950 - juris Rn. 9; B.v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607 - juris Rn. 20; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.287 - juris Rn. 20).....

VG Augsburg, Urteil vom 08.06.2016 - Au 3 K 16.230

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