Länder fordern Korrekturen im Mindestlohngesetz

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 07.07.2016
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht1|3134 Aufrufe

Die Bundesländer Brandenburg, Hamburg und Thüringen haben einen Entschließungsantrag zur Änderung des Mindestlohngesetzes in den Bundesrat eingebracht (BR Drucks. 361/16). Die Länder nehmen Anstoß an der Entscheidung des BAG, wonach der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch durch vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen erfüllt werden könne (BAG Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 – hierzu BeckBlog-Beitrag vom 26.5.2016). Obwohl das Urteil derzeit nur in Form einer Pressemitteilung der Öffentlichkeit bekannt geworden ist, konstatieren die Antragsteller, dass sich mit diesem Urteil die Unsicherheit, welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden müssen, erhöht habe. Durch die mögliche Anrechnung von Sonderzahlungen werde darüber hinaus der Zweck des Mindestlohns unterlaufen, der es ermöglichen soll, den Lebensunterhalt durch den für die geleistete Arbeit erzielten Lohn sicherzustellen. Darüber hinaus würden Umgehungsmöglichkeiten für die Arbeitgeber eröffnet. Thüringen Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) erklärte in Erfurt: „Wir brauchen klare Regeln, welche Sonderzahlungen auf den Lohn angerechnet werden dürfen und welche nicht.“ Weiter sagte er „Die bisherigen Regelungen bieten Arbeitgebern die Möglichkeit, den Mindestlohn zu unterlaufen und ihn so ad absurdum zu führen.“

Beantragt wird konkret, der Bundesrat möge die Bundesregierung auffordern, eine Änderung im Mindestlohngesetz vorzunehmen. Es solle in § 1 MiLoG ein neuer Abs. 3 (der bisherige Absatz 3 soll dann Absatz 4 werden) eingefügt werden, welcher festlegt, dass der gesetzlich vorgesehen Mindestlohn dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde entspricht. Über das Grundentgelt hinausgehende Entgeltbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Sachleistungen oder Aufwendungsersatzleistungen, seien zusätzlich zu dem gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.

Eine Klarstellung wäre wohl in der Tat hilfreich. Ob sie hingegen im Sinne der antragsstellenden Länder erfolgen sollte, erscheint aber eher zweifelhaft. Sinn und Zweck des Mindestlohngesetzes verlangen eine solche Aufstockung nicht zwingend. Vielmehr würde mit einer solchen Änderung in das Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Entgelt eingegriffen und auch der Eingriff in die Tarifautonomie ausgedehnt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Die Argumentation der Länder erscheint eher absurd. Wenn der Gesetzgeber keine Notwendigkeit von Sonderzahlungen im MiLoG gesehen hat, wird man daraus wohl entnehmen müssen, dass der Lebensunterhalt aus Sicht des Gesetzgebers schon durch den Stundenlohn abgesichert ist. Wie soll man da etwas unterlaufen können. Es wäre doch auch seltsam, wenn zwei Mindestlohnempfänger auf Grundlage des Gesetzes unterschiedliche Entgelte erhielten, nur weil der eine Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag zugesagt hat und der andere nicht. Wenn das MiLoG die Untergrenze definiert, sollte sie für alle gleich sein.

0

Kommentar hinzufügen