Wahnsinnige randalieren im Bundestag: Die Verleger und ihr Leistungsschutzrecht

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 24.06.2016
Rechtsgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz38|61706 Aufrufe

Man liest oft von den verrückten parlamentarischen Debatten in Südkorea oder der Ukraine. Nun könnte es auch den BUndestag treffen. Die Verleger mußten ihren Schock über das Urteil des BGH in Sachen VG Wort betrauern (Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 – Verlegeranteil) . Dort hatten sie erfahren, dass die langjährige Verteilungspraxis der VG Wort im Hinblick auf die Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen für wissenschaftliche Literatur eindeutig (von drei Instanzen bekräftigt) rechtswidrig war. Verleger sind eben im Urheberrechtsgesetz nicht mit eigenen Rechten als Leistungsschutzberechtigte vorgesehen und können daher auch nicht einfach das den Autoren zustehende Geld vereinnahmen.

Die Lösung wäre einfach gewesen: Die Verleger bekommen ähnlich wie die Tonträgerghersteller oder Filmproduzenten ein Leistungsschutzrecht. Doch dieser naheliegende Gedanke war nicht in das Hirn der Verlagslobbyisten zu bekommen. Und so wurden wieder die alten Bande zu Vertretern des Parlaments geschmiedet, jede offene Diskussion für unerwünscht abgetan und im Eiltempo folgender Entwurf einer Änderung des UrhG/VGG lanciert, der zur Ermöglichung einer öffentlichen Diskussion hier im Volltext wiedergegeben sei. Es geht um ein ein Papier von VG WORT und GEMA, auf dessen Basis das BMJV demnächst einen Referentenentwurf vorliegen will. Unter dem Druck der Verleger und der Verwertungsgesellschaften mit Verlegerbeteiligung soll jetzt unter Verstoß gegen das Unionsrecht alles rückgängig gemacht werden, was der BGH und der EuGH (Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13 - Reprobel) entschieden hatten. Wirrer geht es nimmer!

"Regelungsvorschläge zur Verlegerbeteiligung

I. Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG)

§ 27 Abs. 2 und 3 VGG-neu:

(2) Der Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft, die Rechte für Urheber und Verleger gemeinsam wahrnimmt und an deren Entscheidungen die Urheber mindestens gleichberechtigt mit den Verlegern mitwirken, kann vorsehen, dass die Einnahmen aus den Rechten für verlegte Werke unabhängig davon, ob der Urheber oder der Verleger der Verwertungsgesellschaft die Rechte zur Wahrnehmung eingeräumt hat, nach angemessenen Beteiligungssätzen an die Urheber und Verleger verteilt werden. Die anteilige Verteilung bedarf der Zustimmung des Urhebers und des Verlegers. Die Zustimmung kann gegenüber der Verwertungsgesellschaft oder im Verlagsvertrag erklärt werden.

(3) Einnahmen aufgrund von gesetzlichen Vergütungsansprüchen können nur dann nach Abs. 2 verteilt werden, wenn der Verleger sie gemäß § 63a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung abgetreten oder der Urheber der Beteiligung des Verlegers an dem Auszahlungsanspruch gegen die Verwertungsgesellschaft nach Schöpfung des Werkes zugestimmt hat.

II. Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)

§ 63a UrhG-neu:

(1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(2) Gesetzliche Vergütungsansprüche können nach Schöpfung des Werkes an einen Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte für Urheber und Verleger gemeinsam wahrnimmt.

III. Begründung

Zu I.:

Die deutschen – und viele ausländische – Verwertungsgesellschaften nehmen seit jeher Rechte für Urheber und Verleger gemeinsam wahr. Zuletzt hatte sich deshalb der Deutsche Bundestag in seiner Entschließung vom 28. April 2016 dafür ausgesprochen, alle verfügbaren Maßnahmen zu nutzen, um die gemeinsame Rechtewahrnehmung auch in Zukunft zu ermöglichen (BT-Drucksache 18/8268). Diese traditionelle Form der kollektiven Rechtewahrnehmung wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 (I ZR 198/13 – Verlegeranteil) unmittelbar in Frage gestellt. Eine gemeinsame Rechtewahrnehmung ist – jedenfalls auf der Grundlage von abgetretenen Rechten – nur möglich, wenn es keine Rolle spielt, ob Urheber oder Verleger das Recht bei der Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. Andernfalls könnte nur alternativ der Urheber oder der Verleger an den Ausschüttungen beteiligt werden. Es bedarf deshalb einer entsprechenden gesetzlichen Klarstellung, die in vergleichbarer Weise kürzlich in Österreich in das dortige Verwertungsgesellschaftengesetz aufgenommen worden ist; sie steht im Einklang mit Erwägungsgrund 20 und Art. 3 Buchstabe c) der Richtlinie 2014/26/EU zur kollektiven Rechtewahrnehmung, wonach Verleger vertraglich oder gesetzlich einen Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft aus den Rechten haben können.

Bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen bedarf es einer Sonderregelung, die der oben erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 Rechnung trägt. Bei der Verteilung der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen ist eine Beteiligung des Verlegers nur dann vorgesehen, wenn sich dieser entweder gemäß § 63a Abs. 2 UrhG-neu (vgl. dazu unten) bereits entstandene Vergütungsansprüche vom Urheber hat abtreten lassen oder aber der Urheber einer Beteiligung des Verlegers an seinem Ausschüttungsanspruch gegen die Verwertungsgesellschaft nach Schöpfung des Werkes (vgl. dazu unten) zustimmt.

Zu II:

Die bisherige Regelung des § 63a Satz 2 UrhG verfolgte den Zweck, eine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften zu ermöglichen (vgl. BT-Drucksache 16/1828, S. 32). Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die Bestimmung richtlinienkonform einschränkend dahingehend ausgelegt werden muss, dass sie allein den Fall erfasst, in dem der Verleger die ihm vom Urheber im Voraus abgetretenen Vergütungsansprüche im (alleinigen) Interesse des Urhebers von der Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt (BGH, a.a.O., Rn. 78). Dieser Auslegung widerspricht Sinn und Zweck des § 63a Satz 2 Alt. 2 UrhG; die Bestimmung kann deshalb gestrichen werden. Der Vorschlag zu § 63a Abs. 2 UrhG-neu ermöglicht – entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Abtretbarkeit bereits entstandener Vergütungsansprüche – unter bestimmten Voraussetzungen die Abtretung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen an Verleger nach der Schöpfung des betroffenen Werkes. Die Festlegung eines einheitlichen Zeitpunktes, ab dem die Vergütungsansprüche abgetreten werden können, ist aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit unerlässlich, weil nicht für alle Arten von gesetzlichen Vergütungsansprüchen abschließend geklärt ist, wann sie entstehen. Der hier gewählte Zeitpunkt der Werkschöpfung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entstehung von Ansprüchen nach § 54 Abs. 1 UrhG (vgl. BGH GRUR 2014, 974, Rn. 13 ff. – Porträtkunst). Aufgrund von § 27 Abs. 2 und Abs. 3 VGG-neu ist dabei sichergestellt, dass bei einer Einbringung der entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche durch den Verleger stets auch der Urheber an den Einnahmen angemessen beteiligt werden kann. Im Übrigen ist es auch möglich, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche lediglich teilweise im Voraus vom Urheber an die Verwertungsgesellschaft abgetreten werden und anschließend der verbleibende Restanspruch – nach Schöpfung des Werkes – durch den Verleger eingebracht wird. Auch bei dieser rechtlichen Konstruktion sind die Einnahmen insgesamt stets an Urheber und Verleger nach angemessenen Beteiligungssätzen zu verteilen. "

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38 Kommentare

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Das BGH-Urteil vom 21.4.2016 ist nicht haltbar. In der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 63a UrhG (BT-Drs.16/1828,S.32) heißt es explizit: Der neue Satz 2 soll gewährleisten, dass die Verleger auch in Zukunft an den Erträgen der VG Wort angemessen zu beteiligen sind.  Da dem BGH dies nicht ins Konzept passte (wohl auch wegen der EuGH-Entscheidung) argumentiert er anschließend wie folgt: Für die Auslegung eines Gesetzes ist der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben.  Dies steht in krassem Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei der Auslegung der aus den Gesetzesmaterialien klar erkennbare Wille des Gesetzgebers maßgeblich zu berücksichten ist.(vgl. z.B. BVerfG NJW 2012,669: Die Gerichte sind verfassungsrechtlich an die gesetzgeberische Grundentscheidung gebunden, die sich u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließen lässt. Der BGH hat also die in der Fachliteratur zurecht vielfach gescholtene Andeutungstheorie herangezogen um sich über einen aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren "unpassenden" Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen zu können. In meinem Aufsatz "Der VIII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und die Andeutungstheorie" (MDR 1989,29) habe ich zwei Entscheidungen des VIII.Senats (BGH,NJW 1987,2012 und BGH,NJW 1987,2235) die in einem Abstand von nur zwei Wochen ergangen sind, in methodischer Hinsicht gegenüber gestellt. Mein Fazit lautete: Die beiden Rechtsprechungs-Beispiele zeigen mit genügender Deutlichkeit, dass es der Willkür Tür und Tor öffnet, wenn man die Gerichte darüber entscheiden lässt, ob die gesetzgeberische Intention im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen ist oder nicht. Professor Stefan Vogenauer (Die Auslegung von Gesetzen in England und auf dem Kontinent, S.120) hat mir diesbezüglich voll zugestimmt: Im Extremfall kann diese methodische Inkonsequenz dazu führen, dass derselbe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs innerhalb von zwei Wochen zwei Entscheidungen erlässt die sich im Hinblick auf die Andeutungstheorie widersprechen. In einer Entscheidung beruft sich das Gericht auf die Theorie, um ein Ergebnis zu vermeiden das sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt. In der anderen, in der der Wille genauso wenig im Normtext angedeutet ist, misst er den im Gesetzgebungsverfahren offenbar gewordenen Regelungsabsichten des Gesetzgebers dagegen entscheidendes Gewicht zu. Im VG Wort-Fall lässt sich der Gesetzesbegründung eine unmittelbare Antwort auf die zu entscheidende Rechtsfrage entnehmen.  In solchen Fällen kommt dem entstehungsgeschichtlichen Argument ein erhebliches, von weiteren Überlegungen entlastendes Gewicht zu. Der Wortlaut der Materialen birgt dann die die Lösung.(Honsell, Historische Argumente im Zivilrecht, S.98) Im Interesse der Begründungsehrlichkeit und der Rechtssicherheit wäre es das beste wenn die Andeutungstheorie jetzt endgültig der Vergessenheit anheimfiele.(so schon Egon Schneider)  Der Verlag C.H.Beck hat bereits Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil vom 21.4.2016 eingelegt!

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Es mag sein, dass ich nicht so tief im Thema stecke wie Sie.

Allerdings meine ich doch ist der Wortlaut stets der Ausgangspunkt der Auslegung. Um den objektivierten Willen des Gesetzgebers festzustellen, ist im Zweifel auch die Gesetzesbegründung heranzuzieren. Diese ist jedoch nicht mit dem Willen des Gesetzgebers gleichzusetzen. Denn erstellt wird die Gesetzesbegründung nicht vom Parlament, sondern in der Regel von der Bundesregierung. Die Abgeordneten stimmen dann auch nicht über die Gesetzesbegründung ab, sondern über das Gesetz an sich. Die Gesetzesbegründung steht als Teil der historischen Auslegungsmethode neben den anderen anerkannten Auslegungsmethoden (grammatikalisch, systematisch, teleologisch). Unter den Auslegungsmethoden hat keine den unbedingten Vorrang vor den anderen (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/201...). Und wenn es entgegenstehende EuGH Rechtsprechung gibt (wie gesagt, ich bin da nicht im Thema), ist sowieso EU-rechtskonform auszulegen - unabhängig davon, was in der Gesetzesbegründung steht.

Das sind die Grenzen, die die Rechtsprechung - und damit der BGH - einzuhalten haben. Innerhalb dieser Grenzen darf der BGH dann entscheiden. Im Zweifelsfall etwa mit systematischen oder teleologischen Argumenten auch diametral entgegen der in der Gesetzesbegründung angegebene ratio. Man nehme nur den Paradefall aus dem Strafrecht "gefährliches Werkzeug" beim Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB). Der Begriff sollte nach der Gesetzesbegründung bedeungsgleich mit dem gefährlichen Werkzeug der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) sein. Da das bekanntermaßen völliger Humbug ist, hat der BGH entgegen der Gesetzesbegründung eine eigene Auslegung gewählt. Und das vollkommen willkürfrei und im Einklang mit der BVerfG Rechtsprechung.

Dementsprechend sehe ich auch verfassungsrechtlich kein Problem, wenn der BGH dem Wortlaut den Vorrang vor der Gesetzesbegründung gibt.

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Vielen Dank für den Hinweis auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Insbesondere die Aussage in dieser Entscheidung, dass nicht entscheidend die subjektiven Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteilgten Organe seien,  stellt ein neues Beispiel dar für die auch in der Praxis der obersten Gerichte verbreitete methodische Grundsatzlosigkeit.(so z.B. Rüthers, Rechtstheorie,8.Aufl. 2015,Rn.704, Wedel, JurBüro 2009,119) Lesen Sie doch mal die Entscheidungen BVerfG, 2 BvR 2216/06 (NJW 2012,669), 2 BvR 2628/10 (NJW 2013,1058) und 2 BvR 2172/13 (NStZ 2014,592) Dort klingt das alles deutlich anders im Sinne eines hohen Stellenwerts der Gesetzesmaterialien, weil dort der aus den Gesetzesmaterialien erkennbare Wille des Gesetzgebers dem Bundesverfassungsgericht besser ins Konzept passte als in der neuen Entscheidung vom 31.3.2016.  Kramer,Juristische Methodenlehre, S.127/128 spricht in Bezug auf die Auslegungselemente von einem methodischen "Selbstbedienungsladen" in dem sich die Gerichte je nach angestrebtem Auslegungsergebnis frei bedienen. Diese Aussage passt auch auf Interpretationsmaximen wie z.B. die Andeutungstheorie. (siehe Wedel, JurBüro 2009,119) Zum BGH-Urteil vom 21.4.2016: Wenn sich dem Gesetzeswortlaut eine unmittelbare Antwort auf die zu entscheidende Rechtsfrage entnehmen ließe könnte man ihm schon den Vorrang vor der Gesetzesbegründung geben. Dies ist aber nicht der Fall.

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Ich bin immer etwas reserviert gegenüber Feststellungen wie "Methodenlosigkeit" oder "methodischer Selbstbedienungsladen". Natürlich, es gibt aufgrund der BVerfG Rechtsprechung keine stringente Nachvollziehbarkeit welche Auslegungsmethode jetzt gerade den Vorzug verdient. Nur dann fehlt mir immer der Vorschlag, wie es denn anders gehen soll. Nehmen wir doch mal an, den Gesetzesmaterialien käme nach dem Wortlaut die entscheidende Bedeutung zu. Dann käme man im Fall "gefährliches Werkzeug" zu dem interessanten Ergebnis, dass jeder Dieb der beim Diebstahl ein Taschentuch in der Tasche bei sich trägt, wegen Diebstahls mit Waffen zu verurteilen wäre. Dass das vom Ergebnis her nicht sein kann, dürfte jedermann sofort einleuchten. Nur ausrichten könnte man nichts dagegen - die Gesetzesbegründung will es schließlich so.

Soweit mir aus dem Steuerrecht bekannt hat man in England lange Zeit sehr starrköpfig am Wortlaut verhaftet. Bis man dann beginnend in den 80er Jahren eine Reihe von Fällen hatte, die ähnlich wie das "gefährliche Werkzeug" einfach in keinster Weise mehr zufriedenstellend ohne Rückgriff auf andere Auslegungsmethoden zu lösen waren.

Man kommt an einem gewissen Punkt m.E. einfach nicht an der Erkenntnis vorbei, dass es Fälle gibt, die nicht allein mit dem geschriebenen Gesetz oder Materialien dazu vernünftig zu lösen sind. Deshalb habe ich weniger Probleme mit dem "Selbsbedienungsladen". Vielmehr sollte man sich darüber unterhalten, wo Auslegung endet und unzulässige Rechtsfortbildung beginnt. Dazu die von Ihnen zitierte Entscheidung 2 BvR 2216/06:

Quote:

Eine verfassungsrechtlich unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (BVerfGE 118, 212 <243> ). Richterliche Rechtsfortbildung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft (BVerfGE 126, 286 <306>).

https://www.bverfg.de/e/rk20110926_2bvr221606.html#abs56

Wenn Sie wirklich mal einen Skandal wollen, schauen Sie sich die ebenfalls von Ihnen zitierte Entscheidung 2 BvR 2628/10 (Verständigung im Strafverfahren) an nicht im Hinblick auf das Gesetz oder seine Begründung, sondern über den Zustand vor Ergehen des Gesetzes. Da gab es jahrzehntelang den "Deal" im Strafprozess, ohne dass das irgendeine Stütze im Gesetz fand. Es war zwar nirgendwo ausdrücklich verboten, aber dass der StPO Gesetzgeber bei Schaffung des Legalitätsprinzips den "Deal" gutheißen wollte ist wohl sehr weit hergeholt. Schlimmer noch wurde die zunächst nur faktische Existenz des "Deals" in den 80ern in einer Kammerentscheidung des BVerfG als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft, und dann 1997 vom BGH (einige Jahre später sogar vom großen Senat) endgültig legitimiert - alles ohne das sich im Gesetz etwas getan hätte.

Da stellt sich mir wirklich die Frage, ob das noch die oben zitierten Anforderungen an eine richterliche Rechtsfortbildung erfüllt. Ich kann es mir nur schwer vorstellen.

Dagegen halte ich den "Selbstbedienungsladen" für einen Ausfluss der Ungenauigkeit der Sprache. Es wird nie ein perfekt formuliertes Gesetz geben, und auch die Gesetzesbegründung wird nicht immer weiterhelfen (oder sogar im Gegenteil kontraproduktiv sein). Deshalb geht es bei der Auslegung gar nicht anders, als auch andere Auslegungsarten zuzulassen und keinen strengen Vorrang zu regeln.

Solange sich das Ergebnis nicht im Bereich der unzulässigen Rechtsfortbildung befindet, ist das einfach der Ermessenspielraum, der überhaupt den Grund für die Existenz des Richters ist.

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Nach dem von mir schon mehrfach dargestellten vereinfachten Auslegungsmodell in Anlehnung an Koch,Rüßmann und Bydlinski (vgl. z.B. ZMR 2015,532) gibt es bei der Auslegung 3 Stufen, nämlich in dieser Reihenfolge bzw.Rangfolge:

1. das vom Gesetzgeber Gesagte (Wortlaut)

2. das vom Gestzgeber Gewollte (Gesetzesmaterialien)

3. das Vernünftige (objektiv-teleologische Auslegung)

Wenn das Auslegungsproblem auf der früheren Stufe nicht eindeutig gelöst werden kann geht man zur nächsten Stufe über.  Führt schon die frühere Stufe eindeutig zum Ziel kann Abstand genommen werden von einem Übergang auf die nächsthöhere(n) Stufe(n).

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Ich hatte Ihren obigen Kommentar zwar bei Formulierung meiner Antwort etwas weiter oben noch nicht gelesen, aber es gilt das was ich dort zum "gefährlichen Werkzeug" geschrieben habe. Manchmal führt die Gesetzesbegründung eben doch ins Absurde.

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die ist bei Stufe 3: das Vernünftige mit einbezogen (vgl. Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre, S.167)

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Zu Skandal fällt mir ein: BVerfG, NJW 1999,3186 zu § 58 GKG (mit sehr kritischer Anmerkung von mir in JurBüro 2000,124) und BAG, AuR 2011,409 mit sehr kritischen Anmerkungen von mir in AuR 2011,413/414 sowie AuR 2014,31 (hierzu LAG Baden-Württemberg - 7 Sa 64/13 -: Die Wortlautakrobatik (Höpfner, NZA 2011,897) und verzweifelten semantischen Bemühungen (Wedel, AuR 2014,31) des BAG wirken gekünstelt und sind wohl dem gewünschten Ergebnis geschuldet)

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In aller Eile: Wie oft habe ich in Vorlesungen schon zur Vorsicht gemahnt, wenn jemand den gesetzgeberischen Willen reklamiert und Bt-DrS zitiert. Die von Herrn Dr. Wedel genannte BT-Drs ist der Entwurf der Bundesregierung und die Bundesregierung ist kein Gesetzgeber. Gruss Th

Viele Obergerichte stützen ihre Entscheidungen maßgeblich auf die Begründung des Regierungsentwurfs.(vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.1.2016 - I ZR 107/14)

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Zwischen Gesetzesbegründung und Gesetz muss wirklich differenziert werden. In die Begründung kann sich das jeweilige Ministerium weitgehend hineinschreiben, was es möchte* - denn dieser lange Schmonzenz wird im hohen Haus dann ohnehin nicht zur Kenntnis genommen oder gar diskutiert. Und das auch zu Recht: Denn abgenickt wird einzig und allein das Gesetz. Die Begründung enthält die Gedanken derer, die das Gesetz geschrieben haben, nicht die Meinung derer, die das Gesetz beschlossen haben. Das ist eine wichtige Meinung, ähnlich die einer Expertenmeinung. Aber herrje, jeder Experte kann auch irren*. Besondere Prägnanz hat das natürlich da, wo eine nationale Verwaltung mit EU-Recht arbeiten muss: Was das EU-Recht zulässt oder nicht, ist auch in einem Fachministerium nicht unbedingt klar. Wenn da nun jemand in seine Begründung schreibt, was das Gesetz bezwecken soll oder erlaubt, hat es teilweise nur mit einer Meinung des Zuständigen zu tun, nicht mit der Meinung eines Experten.

*Das sage ich aus eigener praktischer Erfahrung.

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Da halte ich es doch lieber (in Übereinstimmung mit vielen anderen wie z.B Engisch oder Säcker in Münchener Kommentar) mit der sog. Paktentheorie, wonach Gesetzgebungsorgane denjenigen Sinn akzeptieren, den die eigentlichen Gesetzesverfasser dem von ihnen erarbeiteten gesetzlichen Text mit auf den Weg gegeben und in der Begründung kundgetan haben.

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Wie stellt man sich das ganz praktisch vor? Im Bundestag (oder auch nur einem Ausschuss) wird diskutiert, ob das Verständnis auf S. 387 der Gesetzesbegründung durch BGH und EuGH mitgetragen werden wird? Wir können doch froh sein, wenn der Gesetzestext gelesen wird - dazu auch noch die Begründung dazu lesen, verstehen, ggf. korrigieren usw. usf.? Soll der Bundestag ein Gesetz ablehnen, weil die Begründung in einem Punkt unscharf ist? In den Parlamenten sitzen viele hochqualifizierte Leute, und einen gewissen Apparat gibt es darunter auch, aber wenn die Begründung als "abgenickt" gelten soll, müsste man doch wohl auch erwarten, dass sie im Detail geprüft wird. Und das dürfte die Parlamente dann doch überfordern.

Praxisnäher scheint mir da doch zu sein, die Begründung als eine bedeutende, aber jedenfalls nicht den Wortlaut übertrumpfende Quelle zu verstehen.

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Es sollte natürlich schon so sein dass die Begründung gelesen wird. Nach meinem vereinfachten Auslegungsmodell geht ja ein eindeutiger Wortlaut auch vor. Es kann dann aber natürlich eine Rechtsfortbildung angezeigt sein.

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Wenn sich das Parlament den Inhalt der Gesetzesbegründung zu eigen machen würde wäre sie keine Begründung mehr, sondern Gesetz.
 

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Sehr geehrter Herr Wedel,

die Grenze der Auslegung ist die Einlegung (Bernd Rüthers), die Sie verkennen, wenn Sie das Urteil des BGH als "unhaltbar" bezeichnen und der irreführenden Einschätzung in der vorliegenden Begründung zu einem § 63a Urh-ÄG beitreten, die “Auslegung des BGH widerspreche Sinn und Zweck des § 63a Satz 2 Alt. 2 UrhG”. 

1.    Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des BGH-Urteils Verlegeranteil

Das fragliche Urteil entspricht im Ergebnis schon deshalb der Rechtslage, weil nach den Feststellungen des OLG München in seinem Berufungsurteil vom 17.10.2013 - 6 U 2492/12 (GRUR 2014, 272 [277]) die Grundlage der Ausschüttungen an Verleger nicht die Einbringung gesetzlicher Vergütungsansprüche ist, sondern § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der VG Wort in der bis heute aktuellen Fassung vom 30.5.2015. Hiernach sind satzungsmäßige Grundsätze des Verteilungsplans und der Verteilung insbesondere: “... 3. Den Verlagen steht ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag der VG WORT zu.” Eine Einbringung von Rechten und der Ausschüttung eingebrachter Rechte stand gar nicht in Frage. Nach den immer noch geltenden Verteilungsplänen der VG Wort werden Verleger vielmehr unbestreitbar schlicht als Dritte wegen ihrer verlegerischen Leistung beteiligt, was dem Treuhandprinzip zuwiderläuft (vgl. zu dieser treuwidrigen Praxis v. Ungern-Sternberg GRUR 2016, 38 [39 f.]; ders. GRUR 2016, 321/329 f.; s.a. Flechsig, jurisPR-ITR 14/2015, Anm. 2 [unter C IV]). 
Zu entscheiden hatte der BGH allein über die gegenwärtige und zukünftige Berechtigung, “bei der Ausschüttung der auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteile diese unter ... Abzug eines Verlegeranteils gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 ihrer Verteilungspläne Wissenschaft in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung” zu berücksichtigen. Solange mithin eine gesetzliche Teilhabe nicht geklärt ist, ist eine Ausschüttung an Verleger unzulässig, die entsprechend der Bestimmungen der Satzung und der Verteilungspläne keine gesetzlichen Vergütungsansprüche einbringen mussten, um an der Verteilung beteiligt zu werden, und dies dementsprechend auch nicht getan haben. Der vorliegende “Gesetzentwurf” täuscht die Öffentlichkeit über diesen einfachen Sachverhalt.

Insoweit nunmehr der Verlag C.H.Beck als vom BGH zugelassener Nebenintervenient mit Unterstützung des Börsenvereins Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, erscheint es deshalb nicht überzeugend, die “Auslegung des Urheberrechtsgesetzes” durch den Bundesgerichtshof griffe “in das eigentumsrechtlich geschützte Verlagsrecht ein, ohne diesen Eingriff, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, zu entschädigen oder in vergleichbarer Form zu kompensieren.“ (Mitteilung boersenblatt.net vom 28.6.2016). Hinzu tritt, dass die Grenzen des Geistigen Eigentums durch gerichtliche Entscheidung vom BGH nicht affirmativ erweitert werden können. Auch wurde das rechtliche Interesse der Nebeninternvention (§ 66 Abs. 1 ZPO) mit der Rückzahlung überzahlter Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung begründet (BGH GRUR-Prax 2016, 224 Rdnr. 20). 
Verfassungsrechtlich ist die Funktion der Schranken als Schutzgrenzen des freien Raums (Flechsig, AnwZert ITR 7/2016, Anm. 2 in Erwiderung auf Beck/Nettesheim NJW 2016, 529) zu bedenken, wonach nur dem Urheber als Rechtsinhaber für seinen Verlust des Verbotsrechts ein angemessener Ausgleich zukommt und zukommen soll (BVerfGE 49, 382 Rn. 63 - Kirchenmusik). Die bloße Tatsache, dass Verleger ein Vervielfältigungsrecht rechtsgeschäftlich erworben haben, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass ihnen eine Beeinträchtigung - zudem durch ein Gericht (sic!) -  kompensiert werden muss und kann, wenn diese „Beeinträchtigung“ – hier das streitgegenständliche Vervielfältigen eines Werkes in Ermangelung eines überhaupt bestehenden Rechtsschutzes für das fragliche Handeln – gesetzlich gar nicht geschützt ist. Versteht man in zutreffender Weise Eigentum als umfassendste Sach- oder Rechtsherrschaft, welche die Rechtsordnung gewährt, so steht selbst der Urheber nicht als Eigentümer eines Vervielfältigungsrechts mit Blick auf die Privatkopieausnahme da. 
 
2.    Zur Historie

Bereits im Jahre 2002 durch das Urheberstärkungsgesetz - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des InfoSoc-Richtlinie und vor deren Umsetzung in deutsches Recht im Jahre 2003 - brachte § 63a UrhG klar zum Ausdruck, dass der gerechte Ausgleich ausschließlich dem Urheber zufließen muss (§63a UrhG i.d.F. des G. v. 22.3.2002: “Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden"). Verfolgt man die Entstehungsgeschichte des § 63a UrhG, so war diese seit Anbeginn von dem Gedanken getragen, dass gesetzliche Vergütungsansprüche dem Urheber bzw. seinem Rechtsnachfolger (§ 30) zugedacht sind und dass sie ihm als Teil seiner angemessenen Vergütung verbleiben sollen. Die Ansprüche wurden für den Urheber dadurch gesichert, dass sie unverzichtbar sind und im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft übertragen werden. Schon der Professorenentwurf schlug deshalb folgerichtig loziert in § 29 III (ProfessorenE 2000), welcher der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 63a UrhG (2002) zugrundelag, lapidar vor: „Auf gesetzliche Vergütungsansprüche des Urhebers kann im Voraus nicht verzichtet werden; sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.” Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wiederholten diese Beweggründe lediglich teilweise wörtlich.

Dies wird allseits negiert, ob bewusst oder unbewusst, soll hier dahinstehen. Der subjektive Wunsch, Verleger am Anspruch der Urheber "zu beteiligen", war deshalb bereits seit diesem Zeitpunkt klar rechtswidrig.

3.    Zum vorgelegten “Entwurf” im Besonderen

Der vorgelegte “Entwurf” - aus welcher Feder auch immer - ist aus mehreren Gründen fehlerhaft und rechtstechnisch nicht überzeugend: 

Die Lozierung eines materiellen Beteiligungsanspruchs der Verleger wie anderer möglicherweise Berechtigter oder Nichtberechtigter in einem VGG-ÄG ist offensichtlich verfehlt. Verteilungspläne haben zu beachten, wer welche Rechte und mit welchem Rechtsgrund in eine Verwertungsgesellschaft einbringt. Eine Verteilung unabhängig davon, ob der Urheber oder der Verleger der Verwertungsgesellschaft die Rechte zur Wahrnehmung eingeräumt bzw. übertragen hat, verbietet sich auch deshalb, weil das Eigentum der Urheber nicht einfach durch Verteilungsplan umverteilt werden kann. § 27 des vorgelegten VGG-ÄE erscheint hiernach, weil gegen den Eigentumsschutz des Urhebers gerichtet und diesen beliebig gestaltend, offensichtlich verfassungswidrig. Daran ändert auch S. 3 VGG-ÄE mit § 63a UrhG-ÄE nichts. Verwertungsgesellschaften sind als Monopole nicht befugt, entgegen der Rechtslage Ansprüche einfach umzuschichten, um damit quasi eine Enteignung entgegen Art. 14 GG zu bewirken, die dem „vermeintlichen” gesetzgeberischen Willen, und damit lediglich dem wohl überwiegend anerkannten, ursprünglich bezweckten Vorhaben „entspricht”. Eine derartige Gesetzeseinlegung zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten verbietet sich (Flechsig/Bisle ZRP 2008, 115 [117]). 

Insoweit § 63a Abs. 2 UrhG-ÄE vorsieht, “Vergütungsansprüche können nach Schöpfung des Werkes an einen Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte für Urheber und Verleger gemeinsam wahrnimmt”, wird erneut und offensichtlich bewusst das vom BGH und EuGH festgelegte Treuhandprinzip verkannt. Die Unionswidrigkeit und der Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 InfoSoc-RL liegen mit der unbestreitbaren Erkenntnis des BGH auf der Hand (BGH I ZR 198/13 - Verlegeranteil, Rn.79): “Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass der Urheber die Vergütung für Vervielfältigungen seiner Werke im Wege der Reprographie und zu Zwecken des Privatgebrauchs kraft Gesetzes unbedingt erhält. Die Mitgliedstaaten dürfen daher weder Rechtsvorschriften schaffen, wonach die Rechtsinhaber auf ihren Anspruch auf gerechten Ausgleich verzichten können, noch eine unwiderlegbare oder abdingbare Vermutung der Abtretung der den Rechtsinhabern zustehenden Vergütungsansprüche an Dritte aufstellen. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten keine Regelung schaffen dürfen, die es zulässt, dass der Urheber dem Verleger seine gesetzlichen Vergütungsansprüche im Voraus abtritt, wenn dieser sie nicht allein im Interesse des Urhebers, sondern auch oder allein in seinem eigenen Interesse durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt (vgl. Flechsig, MMR 2012, 293, 299; ders., ZUM 2012, 855, 865; aA Walter, MuR 2012, 29, 32 f.). Eine solche Vorausabtretung des Vergütungsanspruchs an den Verleger liefe im Ergebnis auf einen Verzicht des Urhebers auf seinen Vergütungsanspruch hinaus.“ Die vorgeschlagenen Gesetzesentwürfe verletzten neben Art. 14 GG auch Art. 17 Abs. 2 mit Abs. 1 EU-Charta also bewusst. 

Was die hierzu relevante Auslegung des UrhÄG von 2002/2008 anbetrifft, soll die ehedem (2002) schon sprachlich von allen Seiten als missglückt erklärte Formulierung die “komplette Abtretung aller Vergütungsansprüche aus den Schranken an den Verleger” und damit eine von den Verlegern als abgeleiteten Rechtsinhabern bestimmte Ausschüttung gewährleisten (hierzu auch Flechsig/Bisle ZRP 2008, 115 [117] zur Auslegung der hier fraglichen Gesetzesbestimmung und insbesondere auch zu der Bedeutung von Paratexten und dem notwendigen carmen necessarium). Der vorgelegte Entwurf kann keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass jedenfalls im Verhältnis zwischen Verleger und Urheber der Verleger rein sprachlich ausschließlicher Anspruchsberechtigter gegenüber der Verwertungsgesellschaft wäre. Ein ersichtlich nicht überzeugender und nicht zutreffender Gesetzesvorschlag auch deshalb, weil die Abtretung “nach Werkschöpfung” möglich sein soll, um erklärtermaßen jedenfalls dessen Recht zu sichern. 

Diese rechtliche Konstruktion gewährleistet nämlich gerade die zweifelsfrei verbindliche europäische Rechtslage nicht, dass der Urheber seinen gerechten Ausgleich ausschließlich und alleine erhält. Es fehlt auch an einem erklärten Rechtsgrund und damit Recht der eigenständigen Teilhabe des Verlegers. Deshalb ist auch die Begründung, dass “Einnahmen insgesamt stets an Urheber und Verleger nach angemessenen Beteiligungssätzen zu verteilen” sind, rechtlich nicht überzeugend.  

Der Zeitpunkt “Werkschöpfung” ist für die Frage der Abtretbarkeit gesetzlicher Vergütungsansprüche im Übrigen nicht zielführend. In Frage stehen Ansprüche nach § 54 UrhG, die systemisch gar keinen unmittelbaren Zusammenhang zum einzelnen Werk erlauben. Selbst eine Veröffentlichung (§ 6 UrhG) des Werkes bewirkt einen solchen konkreten Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage eines gerechten Ausgleichsanspruchs nicht. Erst nachdem die Verwertungsgesellschaft einen Verteilungsbeschluss gefasst hat, welcher eine Meldung des Werkes voraussetzt, entsteht ein konkret und gedanklich abtretbarer “Vergütungsanspruch” an der Verteilung der nach den §§ 54 ff. UrhG zu zahlenden Kopiervergütungen gegenüber Verwertungsgesellschaften! Demnach steht  nicht abstrakt eine Beteiligung an Vergütungsansprüchen oder ein gerechter Ausgleich des Verlegers in Frage, sondern geregelt werden soll die Abtretung (§§ 398 ff. BGB) des Anspruchs auf Ausschüttungsbeteiligung des Urhebers. Hierfür aber bedarf es - wie wiederholt dargelegt wurde - eines Rechtsgrundes. Eine “Fortsetzung der gemeinsamen Rechtewahrnehmung von Autoren und Verlagen” bedarf der Innehabung gemeinsamer Rechte. Dies ist für eingeräumte Verwertungsrechte fraglos sinnvoll und unverzichtbar. Hinsichtlich gesetzlicher Vergütungsansprüche ist ein solches Recht der Verleger derzeit aber gar nicht ersichtlich.

Zudem bleibt fraglich, ob und wann ein Anspruch des Urhebers auf Beteiligung an der Ausschüttung ausreichend bestimmt und bestimmbar ist, um wirksam abgetreten werden zu können. Der Sukzessionsschutz des Urhebers legt die pauschale Übertragung mit der Einräumung des Verlagsrechts nicht nahe, weshalb dieses Vorgehen nach den Grundsätzen der §§ 305 ff. BGB nicht einfach als rechtmäßig unterstellt werden kann (Flechsig, GRUR-Prax 2016, 209). 

In jedem Fall aber fehlte die gesetzliche Feststellung, dass eine Abtretbarkeit entstandener  Teilhabeansprüche durch den Grundsatz beschränkt ist, dass dem Urheber der ihm zustehende gerechte Ausgleich in angemessener Höhe allein und unmittelbar, jedenfalls mittelbar verbleibt oder zukommt.

Überdies gilt: Der eigenmächtige verwertungsgesellschaftliche Ausgleich infolge fehlender verbindlicher Cohabitation möglicher Anspruchsberechtigter in ein und derselben (sic!) Verwertungsgesellschaft versagte auch deshalb, weil der Gesetzesvorschlag nicht an die Verpflichtung des Urhebers gebunden ist, den Verleger aus einem einzigen Topf heraus zu beteiligen, der sich durch gesetzliche Vergütungsansprüche der Urheber und Verleger gleichermaßen speiste.

4.    Per legem

Der sauberste Weg eines durchaus denkbaren, eigenständigen gerechten Ausgleichsanspruchs ab initio für Verleger wäre der eines positiv legeferierten, gegebenenfalls schon tatbestandlich mit Blick auf körperliche und unkörperliche Verwertungshandlungen eingeschränkten  Leistungsschutzrechts für die fraglichen “Buch- und Zeitschriftenverlegerleistungen”. Ein solches Rechtsgut könnte versinnbildlicht und vereinfacht mit dem vom “Verleger her- und bereitgestellten Druckbild" als Synonym für sein eigenständiges und besonderes Tun erklärt werden. Mit einer solchen Metapher sollen Verlegerleistungen nicht gering geschätzt oder gar geleugnet werden. Verlegerische Qualitätskontrolle, die  Sicherung eines besonderen Profils und vor allem auch die Übernahme der finanziellen und organisatorischen Verantwortung des Vertriebs bis hin zum Internetangebot und der sich hieran anschließenden Ermöglichung der Privatkopie und diesbezüglicher Vergütung des Urhebers - ein gerechter Ausgleichsanspruch, der dem Urheber ebenfalls zukommen muss - sind ohne besondere verlegerisch-wettbewerbliche Investitionsleistung auch nicht denkbar (s.a. Flechsig, AnwZert ITR 7/2016, Anm. 2, sub II.). Dabei sind Verlage vom Kopierprivileg in höchst unterschiedlicher Weise betroffen: Literarische Werke und  wissenschaftliche Monographien dürfen beispielsweise zum eigenen Gebrauch nur in dem in § 53 Abs. 2 und 3 UrhG vorgesehenen Umfang (kleinere Teile eines Werks) kopiert werden; Abs. 4 schließt bestimmte Vervielfältigungshandlungen vollständig aus. Das für die Umsatzbeeinträchtigungen durch das Kopierprivileg relevante Gros der Kopien betrifft Aufsätze in wissenschaftliche Zeitschriften nach Abs. 1.

Ob dies national oder besser unional zu verwirklichen ist, sollte auch nicht ohne die Überprüfung erfolgen, ob ein deutsch-nationaler Alleingang nicht zu unzulässigen Verwerfungen auf dem europäischen Binnenmarkt führte - siehe nur das Presseverlegerrecht in den §§ 87f ff. UrhG.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Prof. Dr. Norbert P. Flechsig

Die Zustimmung wird aber nicht selbst mit einer Begründung versehen - wäre auch schwer möglich, da viele Abgeordnete aus ganz unterschiedlichen Gründen zustimmen werden. Soll dann jeder Debattenbeitrag hinzugezogen werden? Soll jeder Redezeit zur gesamten Begründung bekommen? Oder soll jeder Parlamentarier eine eigene Begründung für seine Stimme schreiben?

Verstehen Sie mich nicht falsch: Schön wäre es. Aber realistisch müsste man wohl erst einmal damit anfangen, dass jeder Parlamentarier zumindest im Groben versteht, über was er gerade abstimmt und welche Folgen das haben wird. Solange es daran scheitert (und das auch nachvollziehbaren Gründen - bereits dieses Ziel dürfte unrealistisch sein), können wir wohl nicht unterstellen, dass die Begründung rezipiert und vollumfänglich für gut befunden wurde.

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Sehr geehrter Herr Flechsig, das Urteil ist  i n  m e t h o d i s c h e r  H i n s i c h t  nicht haltbar. Im Urheberrecht selber bin ich kein Fachmann. Es überrascht mich, dass Sie ausgerechnet Bernd Rüthers nennen, der ebenso wie ich den Gesetzesmaterialien einen hohen Stellenwert zuerkennt (subjektive Auslegungstheorie). Mit dem von ihm geprägten Begriff "Einlegung" kritisiert er aber gerade die Gegenmeinung (die objektive Auslegungstheorie). Rüthers, Rechtstheorie, 8. Aufl. 2015, Rn.820/821: Die angeblich objektive Auslegung ist statt dessen subjektive richterliche Normsetzung, Einlegung statt Auslegung.

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Sehr geehrter Herr Dr. Wedel,

eine Begründung gegen meine Darlegungen lassen Sie vermissen, nicht weil Sie im Urheberrecht erklärtermaßen kein Fachmann sind - ein ordentliches Judiz reicht allemal aus - , sondern weil Sie sich auf abwegigem Terrain befinden, wenn Sie über den mir jetzt "angelasteten" Begriff der "Einlegung" sinnieren. Bernd Rüthers, von dem der fragliche Begriff der Einlegung stammt, wendet sich nach meinem Verständnis gerade gegen solche Sachverhalte wie vorliegend: In das Gesetz etwas einzulegen, was hierin nicht enthalten ist. Und das tun Sie nach meinem Verständnis. Dem Gericht Einlegung im vorliegenden Fall "Verlegeranteil" zu unterstellen, weil "subjektive richterliche Normesetzung" ist schlichtweg abwegig. Sorry.

Ich maße mir an, auch ein bescheidenes verfassungsrechtliches Verständnis zu eignen, das nicht von vornerherein abwegig erscheint. Nicht überzeugend muss Ihre Erwiderung schon deshalb sein, weil Sie sich mit meinen Ausführungen zur Rechts- und Prozesslage sowie der Aufgabe des BGH und dessen Grenzen im Rahmen der Urteilsfindung gar nicht auseinandersetzen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des Klageanträge und damit dem Streitgegenstand im Lichte der unstreitigen Sachlage, nach Satzung und Verteilungsplan an Nichtberechtigte verteilt zu haben (siehe hierzu zu 1.). Meine Erwägungen und unabhängigen Überzeugungen fallen nicht den Prozesskosten der VG Wort im hier angezogenen Verfahren von über eine Million zur Last.  

Mit kollegialer Empfehlung

Prof. Dr. Norbert P. Flechsig

Wenn der BGH den aus der Gesetzesbegründung klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers einfach unter Berufung auf die (verfehlte) Andeutungstheorie beiseite schiebt, weil dieser ihm nicht ins Konzept passt, so kann dies jedenfalls in methodischer Hinsicht nicht gebilligt werden.

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Der BGH gesteht ja selber ausdrücklich zu, dass der Begründung zu entnehmen ist, dass die Verfasser des Regierungsentwurfs der Ansicht waren, die Regelung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG   g e w ä h r l e i s t e   eine Beteiligung der Verleger an den Erträgen der Beklagten in Form einer pauschalen Vergütung.

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Sehr geehrter Herr Dr. Wedel,

Sie zitieren unzutreffend. Die Urteils-Passage in Rdnr. 68 f. lautet:

"(68) d) Der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 63a UrhG ist zwar zu entnehmen, dass die Verfasser des Regierungsentwurfs der Ansicht waren, die Regelung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG gewährleiste im Blick auf die verlegerische Leistung eine Beteiligung der Verleger an den Erträgen der Beklagten in Form einer pauschalen Vergütung (BT-Drucks. 16/1828, S. 32). Dazu heißt es in der Begründung:
Ein Ausschluss der Verleger von der pauschalen Vergütung wäre angesichts der von ihnen erbrachten erheblichen Leistung auch sachlich nicht hinnehmbar. Dies gilt umso mehr, als den Verlegern im Gegensatz zu anderen Verwertern vom Gesetzgeber bisher keine eigenen Leistungsschutzrechte zugesprochen worden sind. Der neue Satz 2 soll gewährleisten, dass die Verleger auch in Zukunft an den Erträgen der VG Wort angemessen zu beteiligen sind.
(69) aa) Darauf kommt es jedoch schon deshalb nicht an, weil diese Erwägung im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat. Für die Auslegung eines Gesetzes ist der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben.
"

Damit ist klargestellt, dass eine wie von Ihnen gewünschte (!) Einlegung für den BGH gerade ausscheidet. Meinem Verständnis nach verdrehen Sie deshalb die Tatsachen, wenn Sie aus der zutreffenden Erkenntnis, dass ein Paratext nicht zum Gesetzinhalt werden kann, nunmehr die Kritik ableiten, der BGH handele willkürlich - und mit Ihrem O-Ton: "nicht ins Konzept passe" sogar interessengeleitet. Ich darf Ihnen höflich empfehlen, meine Ausführungen in ZRP 2008, 115 [117] nachzulesen, darin ich ausführlich dazu ausgeführt habe, dass ein ungenügendes Gesetz nicht durch Einlegung gerettet werden kann. Jetzt zu suggerieren, der BGH schiebe beiseite, erscheint mir nicht seriös. Entstehungsgeschichtliche Argumente können in der Rechtsprechung nicht die Funktion einnehmen, anstelle des Gesetzes zu treten.

Mit kollegialer Empfehlung

Prof. Dr. Norbert P. Flechsig

Jedes Gericht das sich auf die Andeutungstheorie beruft "schiebt" damit den " nicht ins Konzept passenden" Willen des Gesetzgebers "beiseite". (vgl. dazu meine diebezüglichen Aufsätze MDR 1989,29, WRP 1997,418 und JurBüro 2009,119)

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Dass die unbedingte Beachtung der Gesetzesbegründung vor allen anderen Auslegungsmethoden zu absurden Ergebnissen führen kann, habe ich bereits oben anhand des Beispiels "gefährliches Werkzeug" im StGB gezeigt.

Noch weiter absurd wird das Ganze wenn man sich vor Augen führt, dass es kein formales Abänderungsverfahren für eine Gesetzesbegründung gibt.  Das Parlament hätte also etwas in seinen Willen mit aufgenommen, für das es selbst über keine Änderungsmöglichkeit verfügt - außer ein die Gesetzesbegründung brechendes Gesetz zu erlassen. Im Fall des "gefährlichen Werkzeugs" müsste das Parlament also mit Kanonen auf Spatzen schießen und ein klarstellendes Gesetz erlassen, weil dem Problem an der Wurzel - der Gesetzesbegründung - nicht beizukommen ist.

Das kann nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Man wird dem Parlament nicht unterstellen können, durch Aufnahme der Gesetzesbegründung in seinen Willen konkludent eine untergesetzliche Ebene der Rechtssetzung zu schaffen, die nur auf höherer Ebene - durch Gesetz - wieder außer Kraft gesetzt werden kann. Das widerspricht in erheblichem Maß der allgemeinen Systematik.

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Abschließender Kommentar: Wenn man der Gesetzesbegründung eine unmittelbare Antwort auf die zu entscheidende Rechtsfrage entnehmen kann wird das im Regelfall auch die Lösung des Falles sein.

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Dazu braucht es aber doch erst einmal eine Frage. Wenn der Wortlaut gar keinen Raum für eine Auslegung lässt, kann man die Materialien für eine solche Auslegung auch gar nicht heranziehen. Man kann - wie der BGH hier getan hat - zur Kenntnis nehmen, dass die Verfasser sich etwas anderes gedacht haben, und noch einmal kritisch prüfen, ob wirklich kein Auslegungsspielraum existiert. Aber was nicht ist, kann man halt auch nicht dazudeuten.

Unbenommen ist natürlich, dass es ein starkes Stück ist, wenn die Rechtsprechung den erklärten Regierungswillen missachtet. Aber das empörende daran ist, dass die Regierung bei der Gesetzgebung gepfuscht hat, nicht, dass das Gericht das aufgedeckt hat. Mit Kritik am BGH greift man da den Boten wegen der Botschaft an.

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Liebe Leser dieses Blogs,

ich fühle mich durch den letzten Kommentar (leider ohne Namen, warum eigentlich immer anonym?) verstanden: Wo Auslegungsspielraum ist - also der Inhalt und das Verständnis der sprachlichen Wendungen des Gesetzestextes gefragt sind - müssen alles Quellen und Informationen hinzugezogen werden, um den Sinn der Norm zu verstehen. Gibt die Sprachfassung aber gar keinen Anlass dazu, in Frage gestellt zu werden, weil klar und deutlich sowie zweifelsfrei, bedarf es gar keiner Auslegung. Jedes andere Verständnis eben gerade dieses Textes legt hierin etwas hinein, was gar nicht enthalten und ausgesagt ist: Wer "Tag" sagt, der kann nicht "Nacht" meinen. Mit der Kritik am BGH ist der Botschafetr der Böse. Ich gebrauche die Wendung gerne, nur der Boschafter, nicht die Botschaft zu sein, weil auch ich für das (gegebenenfalls schlechte) Gesetz nichts kann.

Schönes Wochenende, Ihr Norbert Flechsig

Zu "abschließender Kommentar" von Dr. Wedel: Es muss doch wohl heißen: Wenn man DEM GESETZ eine unmittelbare Antwort auf die zu entscheidende Rechtsfrage entnehmen kann, DANN IST DAS DIE LÖSUNG (und ein Rückgriff auf alles andere verbietet sich von selbst). "Plattdeutsch" gewendet: Win Blick in's Gesetz erhöht die Rechtskenntnis. Eben das hat der BGH getan, weswegen doch einiges dafür spricht, das sein Urteil "haltbar" ist.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

tschuldigung, wenn ich es gerade mal wage, Laut zu geben. Ich bin keine Juristin, sondern Literaturübersetzerin, sprich: Urheberin. Ich bleibe lieber anonym, weil hier vielleicht Verlagsjustiziare mitlesen und ich es mir mit meinen Auftraggebern natürlich nicht verderben will.

Dennoch möchte ich an dieser Stelle als tatsächliche Betroffene kundtun: Ich freue mich über jeden zusätzlichen Geldsegen, der mir durch das BGH-Urteil zur VG Wort und auch durch sonstige Urteile ermöglicht wird, gerade vor dem Hintergrund, dass Konzernverlage die BGH-Entscheidung I ZR 19/09 zu angemessenen Übersetzervergütungen ständig ignorieren und Aufträge an Angehörige meiner Zunft nur vergeben, wenn wir Verträge unterschreiben, die von vornherein nicht das enthalten, was uns eigentlich als Urheber zusteht - nach Friss-oder-stirb-Prinzip. Diese haarsträubende Praxis war ja gerade erst wieder Thema im Börsenblatt und Buchreport. Was können Leute wie wir schon ausrichten. Wir haben keine Lobby. Aber wenigstens ab und zu werden unsere mickrigen Rechte mal von Gerichten gestärkt. Das freut mich wirklich sehr. Dass das Verlagsjustiziare überhaupt nicht freut, kann ich verstehen. Aber ihnen sei gesagt: Ohne uns hätten Verlage NICHTS, was sie verkaufen könnten. WIR liefern die Ware. Die Leser lesen nicht Originale, sondern UNSERE ÜBERSETZUNGEN. Und dafür will ich gefälligst angemessen bezahlt werden.

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Der Bundestag hat heute eine Urheberrechtsreform beschlossen:

https://www.tagesschau.de/inland/urheberrechtsreform-107.html

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Die LTO-Presseschau:

Urheberrecht: Der Bundestag hat zur Umsetzung zweier EU-Richtlinien die Reform des Urheberrechts beschlossen. Kern der Reform ist das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, welches insbesondere regelt, dass Upload-Plattformen künftig für alle Inhalte, die sie zugänglich machen, auch urheberrechtlich verantwortlich sind. Inhalte auf den Plattformen müssen deshalb entweder von den Rechteinhabern lizensiert oder gesetzlich erlaubt werden. Das Hochladen nicht-lizensierter Inhalte muss dann mit Uploadfiltern verhindert werden. Das Gesetz bestimmt allerdings eine Bagatellgrenze von 15 Sekunden oder 160 Zeichen. Als mutmaßlich erlaubte Inhalte gelten Zitate, Parodien und Pastiches/Memes, die von den hochladenden Nutzer:innen als solche gekennzeichnet werden können. Dieser Preflagging-Mechanismus soll aber auf Wunsch der Rechte-Inhaber zum Beispiel bei Live-Events bis zum Ende der Erstaustrahlung ausgesetzt werden. Es berichten SZ (Andrian Kreye)taz (Christian Rath)spiegel.de (Torsten Kleinz) und LTO (Annelie Kaufmann).

Laut Carsten Knop (FAZ) könne bei der Neuregelung von einem fairen Interessenausgleich zwischen Rechteinhaber:innen, Kreativen und Plattformanbietenden keine Rede sein. Der Gesetzgeber verheddere sich in dem Bemühen, die Rechte von Urhebenden zu stärken "in einem Gestrüpp aus Kompromissen, das niemandem wirklich nütze, nur den Plattformen". In einem Gastbeitrag auf netzpolitik.org befürchtet Tom Jennissen, Mitarbeiter bei Digitale Gesellschaft, dass Uploadfilter nun nicht nur zur automatisierten Durchsetzung des Urheberrechts zum Einsatz kommen, sondern zum universalen Regulierungswerkzeug werden.

Die FAZ (Heike Schmoll) widmet sich der Funktionsweise der ebenfalls neu eingeführten sogenannten Forschungsklauseln. Sie sollen Forschenden in Zukunft einen Anspruch darauf geben, Zugang zu Daten über die Wirkung von Algorithmen zu bekommen, welche die Nachrichtenzufuhr von Social-Media-Plattformen regeln.

Hallo Redaktion:

Rechtsgebiet nur "gewerblicher Rechtsschutz" (siehe Verlinkung oben bei Kopfzeile)?

Oder nicht doch auch Urheberrecht und medienrecht?

Verlinkungen der Artikel mit den (betr.) Rechtsgebieten erleichtern ja das Auffinden der Artikel (, das wäre also wohl hilfreich).

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Uploadfilter sollen nun etabliert werden:

https://www.heise.de/news/Urheberrechtsreform-Bundestag-stimmt-fuer-Upload-Filter-und-Leistungsschutzrecht-6051026.html?seite=all

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