Kein Herausgabeanspruch des Witwers auf Herausgabe von befruchteten Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 17.06.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht|2618 Aufrufe

Der Kläger verlangt von der beklagten Klinik Herausgabe eingefrorener, befruchteter Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau. Nach dem zwischen dem Ehepaar und der Klinik geschlossenen Vertrag sollte eine Herausgabe der Eizellen nur an das Ehepaar gemeinsam erfolgen. Anlass für die Kryokonservierung der Eizellen war eine schwere Erkrankung der Ehefrau.

Der Kläger beruft sich darauf, Ansprüche auf Herausgabe der befruchteten Eizellen zu haben. Gemeinsam mit seiner zwischenzeitlichen Ehefrau möchte er einen Kinderwunsch erfüllen. Die beklagte Klinik wendet ein, die vertragliche Regelung sehe vor, dass nach dem Tod eines Ehepartners eine Herausgabe an den Überlebenden nicht erfolge. Auch das Embryonenschutzgesetz stehe der Herausgabe der Eizellen entgegen.

Das  Landgericht Freiburg und das OLG Karlsruhe haben die Klage abgewiesen, da vertragliche Ansprüche nach dem Tod der Ehefrau nicht bestünden und das Embryonenschutzgesetz eine sog. „gespaltene Mutterschaft“ verhindern wolle.

OLG Karlruhe 14 U 165/15 (PM)

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