Falschberatung durch den Anwalt - den Schaden trägt der Ehemann

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 27.04.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht3|4251 Aufrufe

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Fachanwalt für Familienrecht, Schadensersatz wegen unrichtiger anwaltlicher Auskunft.

Die Klägerin ist Mutter einer im Oktober 2010 nichtehelich geborenen Tochter. Sie beauftragte den Beklagten mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater ihres Kindes.

In einer E-Mail vom 4. Mai 2011 teilte die Klägerin ihrem Anwalt mit, dass sie in einer neuen Partnerschaft lebe und eine Heirat sowie weitere Kinder plane. Auf den Unterhalt nach § 1615 l II 2 BGB, der ihr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zustehe, wolle sie einerseits nicht verzichten, andererseits aber auch nichts mehr mit dem Kindesvater zu tun haben. Sie regte daher an, sich mit diesem auf eine Hochrechnung ihres Unterhalts für die drei Jahre zu einigen. Sollte dieser daran kein Interesse haben, sei sie auch gern bereit, bis zum Ablauf ihres Unterhaltsanspruchs in "wilder Ehe" mit getrennten Wohnungen zu leben, um "voll zu kassieren". Sie bat den Beklagten um Rat für das weitere Vorgehen.

Der Beklagte antwortete mit E-Mail vom 17. Mai 2011, der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l II 2 BGB bestehe mindestens für die dreijährige Regelbetreuung der Tochter und dauere auch fort, wenn die Klägerin heiraten oder in anderer "Lebenspartnerschaft" leben sollte. Sie müsse nicht in "wilder Ehe" leben. Die Eheschließung ändere grundsätzlich nichts am Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater.

Die Klägerin heiratete daraufhin im August 2011. Ihr Ehemann ist leitender kaufmännischer Angestellter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 7.200 €.

Es kam wie es kommen musste: Die ganz h.M. wendet § 1586 I BGB analog auf die Heirat der nichtehelichen Mutter an, damit war der Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater erloschen.

Also Schadensersatz von dem falsch beratenden Anwalt?

Nein, sagen das OLG Bamberg und letztlich auch der BGH etwas beckmesserisch.

Dem Grunde nach ist der Anspruch gegeben. Der Mutter ist aber kein Schaden entstanden. Statt eines Unterhaltsanspruchs gegen den Kindesvater nach § 1615 l II 2 BGB, hat sie durch die Heirat nun einen Anspruch gegen ihren Ehemann auf Familienunterhalt nach § 1360 a BGB.

Damit ist ihr Schaden  kompensiert.

BGH v. 16.03.2016 - XII ZR 148/14

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3 Kommentare

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Und natürlich stellt sich umgehend die Frage, ob der neue Anwalt nun für den verlorenen Haftungsprozess haftet... Sie hätte sich ja schließlich den Schadensersatzanspruch ihres Ehemannes abtreten lassen können, wenn der Anwalt pflichtgemäß die Entscheidung des BGH vorausgesehen hätte.

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Mit Drittschadensliquidation war wohl auch nichts zu machen, da der Schaden nicht zufällig beim neuen Ehemann eingetreten ist, sondern er sich bewusst in eine Ehe mit einer Unterhaltsbedürftigen begeben hat...

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