Fall Mollath - BGH verwirft Revision

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 09.12.2015

Mit seiner heute bekannt gemachten Entscheidung hat der 1. Senat des BGH die von Gustl Mollath gegen das Urteil des LG Regensburg vom 14. August 2014 eingelegte Revision verworfen, Pressemitteilung.

Die Entscheidung wurde sogleich mit Begründung im Wortlaut veröffentlicht.

Die Ausführlichkeit der Begründung und deren sofortige Veröffentlichung stehen im erstaunlichen Kontrast zur erstmaligen Revision des BGH im Fall Mollath, bei der ein außerordentlich fehlerhaftes und problematisches Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom selben Senat einfach ohne nähere Begründung zur Rechtskraft „durchgewunken“ wurde. Immerhin scheint auch der BGH insofern aus dem Fall Mollath „gelernt“ zu haben. Zunächst nur ein kurzer Kommentar, den ich je nach Diskussionsverlauf möglicherweise in den nächsten Tagen ggf. noch ergänzen werde:

Wie ich schon zuvor verschiedentlich geäußert haben, war tatsächlich kaum damit zu rechnen, dass der BGH seine grundsätzliche Linie, der Tenor eines Urteils selbst müsse eine Beschwer enthalten, damit zulässig Revision eingelegt werden kann, gerade bei diesem Fall ändert. Dennoch gab es natürlich auch bei mir die leise Hoffnung, der BGH werde sich mit den sachlichen Einwänden gegen das Urteil, die auch ich noch hatte, auseinandersetzen.

Immerhin kann man den Beschluss angesichts der ausführlichen Begründung nun auch juristisch nachvollziehen, selbst wenn man ihm im Ergebnis nicht zustimmt. Es findet insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit dem auch hier im Beck-Blog diskutierten vom EGMR entschiedenen Fall Cleve ./. Deutschland statt: Dort war der EGMR von der Tenorbeschwer abgewichen. Der BGH meint nun, das Urteil im Fall Mollath sei mit Cleve ./. Deutschland nicht vergleichbar, weil im Mollath-Urteil anders als im Cleve-Fall kein direkter Widerspruch zwischen Tenor und  Begründung festzustellen sei.

Enttäuscht bin ich vom letzten Satz der Begründung des Beschlusses, der konstatiert, die Revision sei ohnehin unbegründet gewesen. Dieser Satz ist völlig verzichtbar und gibt dem Leser Steine statt Brot.

Abgesehen von der  Kritik am Urteil des LG Regensburg möchte ich aber noch einmal darauf hinweisen: Der gesamte Fall in seiner Entwicklung und Dynamik ist ein aus Sicht des Dezember 2012 riesiger persönlicher Erfolg für Herrn Mollath und ist auch in seiner langfristigen Wirkung auf die (bayerische) Justiz und den Maßregelvollzug nicht zu unterschätzen.. Das sollte man – bei aller Enttäuschung über die heutige Entscheidung des BGH – nicht vergessen.

Update (14.12.2015): Eine eingehendere sehr kritische Analyse hat nun Oliver Garcia im delegibus-Blog veröffentlicht.

Update 3.3.2016: Die Kommentarspalte ist nach mehr als tausend Beiträgen geschlossen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1041 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Mit seiner heutigen Entscheidung ...

Das könnte man mit der heutigen (9.12.2015) Pressemitteilung meinen. Ist aber nicht. Der Beschluss ist vom 14.10.2015 und daher schon knapp zwei Monate alt. Er wird vom BGH der Öffentlichkeit nur heute erst mitgeteilt, ohne dass die Pressestelle es für erforderlich hält, Angaben zum Entscheidungsdatum zu machen. Das trägt schon im Vorfeld nicht gerade zum Vertrauen bei. 

 

Nachdem der BGH die Zulässigkeit verneint hat, hat er überhaupt kein Recht, in die Begründetheitsprüfung einzusteigen. Ich bin auch davon überzeugt, dass er die Begründetheit auch nicht geprüft hat. Denn das macht niemand bei Unzulässigkeit - zumal verboten. Die Ausführungen dazu im letzten Absatz der Entscheidung sind eine Täuschung der Öffentlichkeit.

Nachdem der BGH die Zulässigkeit verneint hat, hat er überhaupt kein Recht, in die Begründetheitsprüfung einzusteigen.

Das wäre mir neu, dass obiter dicta verboten sein sollen. Das obiter dictum ist seit jeher ein Stilmittel obergerichtlicher Urteile um dem Rechtssuchenden bzw. der Öffentlichkeit zu zeigen, dass man sich nicht nur oberflächlich, sondern wirklich eingehend mit der Sache befasst und nichts übersehen hat, das "unbeschadet" der Unzulässigkeit als materieller Fehler ins Auge springen müsste.

5

Sehr geehrter Herr Kolos,

danke für den Hinweis. In meiner ersten Version stand da "heute veröffentlicht", dann habe ich es aus Stilgründen geändert in "heuitige" - habe aber versäumt auf das Datum zu schauen. Habe es jetzt noch einmal geändert.

Zum obiter dictum, das erscheint mir durchaus formal "erlaubt", aber so wie es hier geschieht ist, kommt es mir wenig hilfreich vor. Der Senat wollte wohl dem Eindruck vorbeugen, die Revision sei nur an rein formalen Gründen gescheitert.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

 

Richtig: Weithin entspricht es den Regeln der juristischen Kunst, im Falle der Unzulässigkeit nichts weiter zur Begründetheit auszuführen. Bisweilen erlebt aber der kundige Lesern auch (sogar?) bei Obergerichten, dass sich Entscheidungen in Strafsachen vorgreiflich zur Frage der mangelnden Begründetheit verhalten und die Frage der Zulässigkeit dahinstellen. Wie auch immer: Was das angesprochene "Verbot" (# 1) angeht, sich bei Unzulässigkeit auch zur Begründetheit zu äußern, bedarf ich der erläuternden Weisung. Das Verbot ist in der StPO ganz exakt wo normiert? Die im Zivil- und Verwaltungsprozessrecht  immer wieder festgehaltene Linie (Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> = Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133; ebenso BGH, Urteile vom 10. Dezember 1953 - IV ZR 48/53 - BGHZ 11, 222 <223 f.> und vom 27. November 1957 - IV ZR 121/57 - NJW 1958, 384), eine Sachentscheidung sei bei Unzulässigkeit wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen ihrerseits unzulässig ("verboten"), kann bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 1 und 2 m.E. so nicht greifen. Denn die Wirkung der Rechtskraft ist hier in beiden Fällen gleich. Ist nicht die verspätete Einlegung der Revision Grund für die Verwerfung als unzulässig gem. § 349 Abs. 1 StPO, führt der Verwerfungsbeschluss, er ergehe gem. § 349 Abs. 1 oder 2 StPO, unmittelbar die Rechtskraft des angefochtenen Urteils herbei. Die Rechtskraft gilt dabei mit dem Ablauf des Tages als eingetreten, an dem der Beschluss gefasst worden ist (vgl Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 349, Rz. 27). Die Ausführungen zur Sache sind daher rechtlich lediglich nicht entscheidungstragende ergänzende Hinweise an die Beteiligten

Dass der 1. Strafsenat das "obiter dictum" (#2) ohne Sachprüfung salopp gesprochen "einfach mal so 'rausgehauen" habe, halte ich i.Ü. für eine schlichte Unterstellung.

Auch soweit geäußert wurde, dem Leser seien Steine statt Brot gegeben worden (Prof. Dr. Müller), bin ich nicht ganz d'accord: Da ich den 1. Strafsenat doch tatsächlich für derart integer halte, dass er die fehlende Begründetheit nicht anspräche, wenn er sich dazu nicht ein Bild gemacht hätte, enthält die bemängelte Textzeile genau dies: die jedenfalls mich durchaus interessierende Mitteilung, dass der BGH sich den Fall auch in der Sache angesehen, aber insoweit keinen Rechthfehler erkannt hat. Das nenne ich sehr wohl eine Nachricht.

5

@ #4

Eine Nachricht ist das zweifelsohne. Leider keine sehr hilfreiche Nachricht, denn es kommt nicht auf die Erkenntnis an sich an, sondern auf die (hoffentlich) dahinterstehende Begründung. Der BGH schafft durch diesen einen Satz eine Situation, in der man sich zwar zu Recht darauf berufen kann, der BGH sähe das auch so. Wenn man sich aber eine Meinung bilden möchte, ob man dem BGH insoweit zustimmt oder nicht, gestaltet sich das deutlich schwieriger. Insoweit kann ich mich dem Ausdruck "Steine statt Brot" nur anschließen. Der BGH musste kein obiter dictum abgeben, das ist unbestritten. Wenn er es aber schon macht hätte (wenigstens etwas) "Butter bei die Fische" nicht geschadet.

4

Warum erfolgt die Pressemitteilung einen Tag nach der Ausstrahlung des Films?

Üben Gerichte durch den Zeitpunkt der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen Einfluss aus?

Da ist ein Film, der die Person zeigt, das Interesse an der Aufklärung der Bankengeschichte und der Hinweis, die Bankengeschichte ist verjährt, der Mann glaubt, wegen der Bankengeschichte in der Psychiatrie untergebracht worden zu sein. Die Unterbringung war eine Fehlentscheidung.

Am nächsten Tag wird eine Entscheidung veröffentlicht, in der behauptet wird, die Aussage im Urteil, dieser Mann habe seine Frau geschlagen, sei rechtmäßig.

Warum die Zeitnähe zum Film?

3

Obiter-dicta können inhaltlich bzw. materiell nicht grenzenlos zulässig sein. Rechtsstaatsgebot, Rechtsprechungsmonopol und Justizgewähr führen nicht dazu, dass die bloße Befassung der Gerichte mit einer Eingabe ihnen die Gelegenheit bietet, gerade mal etwas rauszuhauen, was sie schon immer der Welt sagen wollten. 

Wenn der BGH tatsächlich eine Sachprüfung vorgenommen haben soll, obwohl er die Revision für unzulässig hielt und die Beschwer, also eine mögliche Rechtsverletzung verneint hatte, dann hat er die Zulässigkeitsanforderungen damit zu einem rein formellen Hindernis der materiellen Gerechtigkeit rechtsstaatswidrig herabgesetzt, was sie aber nicht sind.

Gerade in der Beschwer steckt das materielle Element. Wenn man die Beschwer verneint oder nicht erkennt, worin eine Verletzung des subjektiven Rechts des Revisionsführers liegen könnte, dann wird man auch keine Rechtsverletzung sachlich prüfen können. Das ist nicht einmal theoretisch denkbar. Jedenfalls lasse ich mich gerne mal belehren, wie das gehen soll, dass man einerseits die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung (Beschwer) in der Zulässigkeit verneint, andererseits in der Sachprüfung (Begründetheit) die Möglichkeit dennoch offen bleiben soll, die tatsächliche Rechtsverletzung zu bejahen. 

Wenn man vorgibt, davon überzeugt zu sein, oder es auch ist, dass niemand eine Nadel verloren hat, dann braucht man sie auch nicht im Heu zu suchen. Und tut man es dennoch und findet nichts, dann heißt das nicht, dass niemand eine Nadel verloren hat, sondern dass man für die fehlende Überzeugung eine Scheinbestätigung braucht.

Sehr geehrter Herr Kolos,

Sie schreiben:

Gerade in der Beschwer steckt das materielle Element. Wenn man die Beschwer verneint oder nicht erkennt, worin eine Verletzung des subjektiven Rechts des Revisionsführers liegen könnte, dann wird man auch keine Rechtsverletzung sachlich prüfen können. Das ist nicht einmal theoretisch denkbar. Jedenfalls lasse ich mich gerne mal belehren, wie das gehen soll, dass man einerseits die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung (Beschwer) in der Zulässigkeit verneint, andererseits in der Sachprüfung (Begründetheit) die Möglichkeit dennoch offen bleiben soll, die tatsächliche Rechtsverletzung zu bejahen. 

Ich muss Ihnen widersprechen: Es ist ja gerade die Folgerung der (kritikwürdigen, aber nach BGH-Rspr. gültigen) Theorie von der Tenorbeschwer, dass die Beschwer sich schon allein aus dem Tenor ergeben soll, damit die Revision zulässig ist. Daraus ergibt sich die (theoretische wie praktische) Möglichkeit, dass in den Urteilsgründen materielle Fehler stecken bzw. im Verfahren Fehler gemacht wurden, die sich im Tenor nicht ausgewirkt haben, so dass trotz materiellrechtlicher Fehler keine für die Revisionszulassung erforderliche Beschwer gegeben ist. Die Zulässigkeitsprüfung ist hier keine teilweise Vorwegnahme der materiellen Prüfung, sondern betrifft etwas anderes.

Wenn man vorgibt, davon überzeugt zu sein, oder es auch ist, dass niemand eine Nadel verloren hat, dann braucht man sie auch nicht im Heu zu suchen. Und tut man es dennoch und findet nichts, dann heißt das nicht, dass niemand eine Nadel verloren hat, sondern dass man für die fehlende Überzeugung eine Scheinbestätigung braucht.

Um Ihr Beispiel aufzugreifen: Der BGH sagt - bildlich gesprochen: Die Nadel zu suchen war nicht angezeigt, weil wir schon nicht den offiziellen Schlüssel ("Beschwer") hatten, um die Scheune zu öffnen. Die fruchtlose Suche nach dem Schlüssel wird sodann ausführlich dargestellt. Die letzten Sätze der Begründung klingen übersetzt dann so: Wir sind trotzdem mal mit einem Nachschlüssel in die Scheune gegangen und haben uns den Heuhaufen angeschaut, aber keine Nadel ("Rechtsfehler im Urteil") gefunden. Selbst wenn wir also den richtigen Schlüssel gefunden hätten, wäre die Suche nach der Nadel jedenfalls fruchtlos geblieben. Meine Meinung dazu habe ich oben ja bereits mitgeteilt. Dass dies schon theoretisch unlogisch sei, kann ich nicht erkennen: Wenn man die Lehre von der Tenorbeschwer anerkennt, dann können Beschwer einerseits und Rechtsfehler in der materiellen Urteilsbegründung bzw. Verfahrensfehler im Hauptverfahren andererseits ganz unabhängig voneinander beurteilt werden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Erst einmal Danke für den link zum Schriftsatz des BGH.

Sah erstmals den Film über Herrn Mollath im Fernsehen, am nächsten Morgen die Pressemitteilung des BGH.
Da gab es eine bewußte Absicht des BGH, gerade diesen Termin zu wählen!

Für den normalen Bürger ist es natürlich fatal, zu wissen, der BGH hatte die Prozeßakten schon einmal bei einer Revision vor Jahren in Händen und den Richtern fielen damals die vielen, auch für den Laien offensichtlichen Merkwürdigkeiten und Fehler in den Akten nicht auf ?!
 Vor allem erst durch den Mediendruck kam es zum Wiederaufnahmeverfahren. Es kann ja nicht vergessen werden, auch Anwalt Herr Strate wurde von der bayerischen Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt, weil er in einer Notsituation zur Veröffentlichung der Akten schritt. Erst ab da wendete sich das Blatt im Schicksal von Herrn Mollath. Der Film ist sehr aufschlußreich, auch deshalb der Termin des BGH, um vielleicht eine Diskussion zu stoppen.

Aber es gibt einen, wie ich denke, bewußt gesetzen Lichtblick des BGH-Beschluß,

Absatz 19, Seite 10:

"Soweit  entsprechende  Feststellungen  für  den  freigesprochenen  Angeklagten  ungünstig  sind  und  ihn  in  tatsächlicher  Hinsicht  beschweren,  hat  der Gesetzgeber  dies  grundsätzlich  als  Folge  des  justizförmigen  Strafverfahrens hingenommen."

Erkennbar sieht sogar der BGH einen möglichen Fehler im Rechtssystem ein, den er aber dem Gesetzgeber zuschreibt. Inwieweit der Satz den Weg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet, bleibt zu prüfen. Da ich fast an allen Prozeßtagen im Landgericht war, auch die persönliche Verteidigung von Herrn Mollath gegenüber dem Gutachter Herrn Nedopil kenne: das Ergebnis des Gutachtens ist viel zu vage. Die Folge eines solch vagen psychiatrischen Verdachts verletzt für das weitere Leben die "Würde" von Herrn Mollath. Entweder er war verrückt, oder er war es nicht. Ein Gerichtsverfahren mit einem solchen Ende, verletzt die Verfassungsrechte von Herrn Mollath, gerade durch  den "Freispruch". - Der Film kann auch als Signal für die Bevölkerung dienen... ....ganz im Sinne des Hinweises des BGH auf den Gesetzgeber: wendet euch an ihn, er ist der Schuldige!

4

Ernst Seler schrieb:

Da ich fast an allen Prozeßtagen im Landgericht war, auch die persönliche Verteidigung von Herrn Mollath gegenüber dem Gutachter Herrn Nedopil kenne: das Ergebnis des Gutachtens ist viel zu vage. Die Folge eines solch vagen psychiatrischen Verdachts verletzt für das weitere Leben die "Würde" von Herrn Mollath. Entweder er war verrückt, oder er war es nicht. Ein Gerichtsverfahren mit einem solchen Ende, verletzt die Verfassungsrechte von Herrn Mollath, gerade durch  den "Freispruch".

Das vage Ergebnis sieht der BGH auch, zieht daraus aber den umgekehrten Schluss:

Quote:

Erfolgt ein Freispruch aus rechtlichen Gründen, sind Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in den Urteilsgründen aus Rechtsgründen erforder-lich und geboten. [...] Denn Schuld im Sinne von § 20 StGB bedeutet Vorwerfbarkeit und ist ein Rechtsbegriff, keine empirisch-medizinische Diagno-se. Für deren Vorliegen kommt es auf den Zustand des Angeklagten bei Bege-hung der Tat (§ 8 StGB) an; sein Zustand ist genau für diesen Zeitpunkt festzu-stellen und zu bewerten (vgl. [...]).
So setzt die rechtsfehlerfreie Anwendung des auch für die Frage der (vol-len) Schuldfähigkeit geltenden Zweifelssatzes die umfassende Prüfung des Vor-liegens und der Schwere eines festgestellten Eingangsmerkmals des § 20 StGB voraus. Hat ein Sachverständiger eine schwere Abartigkeit weder bejaht noch ausgeschlossen, liegt ein Rechtsfehler vor, wenn der Tatrichter “deshalb” “zu-gunsten” des Angeklagten ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchti-gung dessen Hemmungsvermögens ausgeht.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger... Rn. 16 f.

Aufgrund der dort zitierten BGH-Rechtsprechung scheint mir das auch herrschende Rechtsprechung zu sein. Ich frage mich allerdings, ob das auch herrschende Lehre ist.

 

5

Erkennbar sieht sogar der BGH einen möglichen Fehler im Rechtssystem ein, den er aber dem Gesetzgeber zuschreibt

Jeder "Fehler im Rechtssystem" ist dem Gesetzgeber zuzuschreiben. Da gibt es nichts "zuzuschieben" oder "zuzuschreiben", sondern schlicht und einfach zu exekutieren. Und oft ist es nicht einmal ein "Fehler im Rechtssystem", sondern die "Weisheit des Gesetzes", die nur nicht immer gleich und von jedem erkannt wird. Und im gegenständlichen Fall ist es kein "Fehler im Rechtssystem", wie der BGH richtig darlegt, sondern gar nicht anders möglich, wenn (s)eine Entscheidung verständlich  bzw. nachvollziehbar sein soll. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das BVerfG an diesen zwingenden Ausführungen Anstoss nehmen könnte.


 

#6 Foto biene

10.12.2015

"Obwohl also - so verstehe ich es - die Revisionsschrift derartig jämmerlich begründet war, hat der BGH alle theoretisch möglichen Begründungen herangezogen und haarklein zerlegt, um zu zeigen: Leute laßt es, es hat keinen Sinn, wir zeigen Euch auch, warum es daran gar nichts zu deuteln gibt."

E n t g e g n u n g :

Fotobiene (G.W.), wie kommen Sie auf die herabsetzende Unterstellung, dass die Revisionsschrift derartig  jämmerlich begründet war? Kennen Sie die Revisionsschrift? Wenn ja, dann könnten Sie inhaltlich darauf Bezug nehmen, nicht fragwürdige Hypothesen verbreiten, um zu dem voreiligen Schluss zu kommen, dass der BGH .....alles haarklein zuerlegt hat, um zu zeigen: Leute lasst es, es hat keinen Sinn, wir zeigen Euch, warum es daran gar nichts zu deuteln gibt.

 

 

 

 

3

Jedenfalls ist es Mollaths Verteidiger in diesem Fall nicht gelungen, "langjährige Rechtsprechungspraxen durch neue obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen zu durchbrechen", wie er es auf seiner Webseite (http://goo.gl/SGBcos) als seine Lieblingsbeschäftigung angibt...

4

Spekulation über die Verteidigungsschriftsätze gehört hier nicht zum Thema.
 

4

Sehr geehrte Fotobiene,

in der Tat ist es nicht angemessen, eine Revisionsbegründungsschrift, die Sie nicht (ebensowenig wie ich) kennen, allein aufgrund der Begründung des BGH, der die Revision gerade verwirft, als "jämmerlich" zu bezeichnen: Das ist pure Spekulation und belegt, mit Verlaub, auch eine gewisse Ahnungslosigkeit.

Es war von vornherein klar, dass diese Revision angesichts der bisherigen gefestigten Tenorbeschwert-Rechtsprechung nur geringe Erfolgschancen hat (wie überhaupt Revisionen nur zu einem geringen Teil erfolgreich sind). In einem Anwaltsschriftsatz ist es gleichwohl nötig, möglichst alle Gründe anzuführen, die irgendmöglich einen Erfolg befördern können. Dazu mögen auch Dinge gehören, die im Nachhinein betrachtet wenig Basis haben. So war es auch im Wiederaufnahemschriftsatz von Strate. Auch dort wurden z.T. Dinge vorgetragen, die aus meiner Sicht weniger Substanz hatten als andere, die ebenfalls genannt wurden. Das ist im Übrigen in allen Verteidigungsschriftsätzen so. Dass sich ein Gericht dann auf solche Passagen bezieht , um zu dokumentieren, dass die Revision unhaltbar sei, und andere, möglicherweise gehaltvollere, nicht anführt, das ist m. E. vielleicht eher "jämmerlich" zu nennen.

Zum Punkt selbst: Um zu zeigen, dass ein Freispruch, insbes. ein solcher, der auf der in dubio pro reo - Anwendung von § 20 StGB beruht, durchaus objektiv eine "Beschwer" darstellt, war es auch nicht  falsch, auf den öffentlichen  (medialen!) Eindruck, den ein solcher Freispruch macht, hinzuweisen. Natürlich hat sich Herr Mollath selbst durch sein richtiges offensives Betreiben der Wiederaufnahme  in die "Gefahr" begeben, von der Presse auch kritisch beobachtet und beurteilt zu werden. Dennoch ist er eben im tatsächlichen Sinne dadurch beschwert, dass er  hinsichtlich der festgestellten Körperverletzung nur wegen  nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde und er infolge des Tenorbeschwer-Dogmas auch die Feststellung der gefährlichen Körperverletzung selbst nicht mehr  überprüfen lassen kann.

Das ändert für mich nichts an dem - überwiegenden - Erfolg, den Herr Mollath im Übrigen erreicht hat.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

gerade im de legibus-Blog veröffentlicht: eine wieder mal hervorragende Stellungnahme von Oliver Garcia

4

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

ich danke Ihnen für Ihren klaren Widerspruch und die klaren Worte, dass nach der Lehre von der Tenorbeschwer Zulässigkeit und Begründetheit völlig unabhängig voneinander geprüft werden können. So habe ich das bisher deswegen nicht gesehen, weil der BGH die Tenorbeschwer mit der Verknüpfung von Tenor und Urteilsgründe argumentiert, die Urteilsgründe seien lediglich eine "Unterlage" der Entscheidungsformel. Wenn man im Tenor keinen rechtlichen Nachteil finde, dann werde man ihn auch nicht in den Gründen finden können. Abweichungen davon bezeichnet der BGH lediglich als "unbequeme" oder "unangenehme" "Ausführungen" oder "Aussagen", die er für unvermeidbare Folgen des Strafprozesses hält. 

Auffällig ist, dass der BGH überhaupt nicht infrage stellt, ob die Feststellungen zur Begehung einer rechtswidrigen Straftat in den Urteilsgründen des Tatgerichts nicht doch etwas mehr seien als "unbequeme" oder "unangenehme" "Ausführungen" oder "Aussagen". Denn es liegt doch auf der Hand, dass diese Feststellungen die Unschuldsvermutung widerlegen. Danach kann die Unschuldsvermutung dem Angeklagten nicht erhalten bleiben. Es wäre also eine Auseinandersetzung erforderlich, ob der freisprechende Urteilstenor, dem eine omnipotente Heilwirkung durch die Lehre von der Tenorbescher zugeschrieben wird, die Widerlegung bzw. Aufhebung der Unschuldsvermutung in den Feststellungen mit vollkommen rehabilitierender Wirkung zu kompensieren vermag.

Davon ausgehend, dass die Urteilsgründe bloße "Unterlage" der freisprechenden Entscheidungsformel sind, wäre es naheliegend, durch einen Zusatz mit dem Hinweis auf § 20 StGB in der Entscheidungsformel das zum Ausdruck zu bringen, was in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde, also die Widerlegung der Unschuldsvermutung. Nach dem Wortlaut der Tenorierungsvorschrift wäre das durchaus möglich und möglicherweise zwingend erforderlich. Nach h.M. in Rechtslehre und Rechtsprechung ist so ein Zusatz im Tenor unzulässig. Grund: Dieser Zusatz würde gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Durch den Freispruch soll dem Angeklagten aber die Unschuldsvermutung erhalten bleiben. 

So, das Dilemma steckt also in dem Widerspruch zwischen dem freisprechenden Urteilstenor und den Feststellungen in den Urteilsgründen. Durch den Freispruch soll die Unschuldsvermutung erhalten bleiben, obwohl sie in den Gründen widerlegt wurde. Was gilt also bezüglich der Unschuldsvermutung, der Tenor oder die Entscheidungsgründe? 

Man könnte mit der Rechtskraft argumentieren. Denn rechtskräftig wird eine Entscheidung grundsätzlich mit dem Tenor. Aber es ist auch anerkannt, dass ergänzend Rückgriff auf die Entscheidungsgründe genommen werden darf. 

Der BGH setzt sich mit diesem Problem der Unschuldsvermutung überhaupt nicht auseinander, so als hätte er das nicht gesehen, was ich nicht ganz glauben kann. 

Noch einmal kurz zu dem obiter dictum: Die Begründetheit kann nach der Lehre von der Tenorbeschwer also völlig unabhängig von der Zulässigkeit beurteilt werden. Ok. Ich frage mich nur, wie es dann um die erhöhten Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung steht. Gelten sie auch für "unbequeme" oder "unangenehme" "Ausführungen" oder "Aussagen"? Wohl eher nicht, könnte man jedenfalls aus der Begründung des BGH herauslesen, der das Ergebnis seiner Rechtsfehlerüberprüfung auf die besonderen Beschränkungen der Überprüfbarkeit stützt und auf die erhöhten Darstellungsanforderungen nicht eingeht. 

Besten Gruß
Waldemar Robert Kolos

@Fotobiene

Sie schreiben u.a.:

Parallel zu dieser Idee, um also das "Tenorbeschwer-Dogma" für eine Revision zu "knacken", hätte z.B. eventuell der Grund, daß die Sachverhaltsfeststellungen für die Feststellung der Tatbegehung keine hinreichende Grundlage bilden (dieses wäre ein Rechtsfehler, den ein Revisionsgericht überhaupt zu prüfen hätte, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen als solche), ins Feld geführt werden können, das scheint hier aber gar nicht geschehen zu sein, weshalb die Kammer darauf nicht eingeht?

Sie können (Sachverhalts) Feststellungen des Tatgerichts mit der Revision nicht rügen. Absolut tabu. Sollte eine dahingehende Rüge aus der Revisionsbegründung entnommen werden können, laufen Sie Gefahr, dass die Revision insgesamt als unzulässig verworfen wird - auch bei Vorliegen einer Tenorbeschwer und ansonsten guter Revisionsbegründung. Ein im übrigen gar nicht mal so seltener Fehler der Revision. 

 

Ihre Verweisung auf das Wiederaufnahmeverfahren ist nicht Ihr voller Ernst, oder?

Es wäre sicherlich hilfreich den Text des Anwaltes zu kennen.
Durch die unmittelbare Teilnahme am Prozeß ist dieser Ablauf hervorzuheben (kann durch die Veröffentlichung der Mitschrift durch Anwalt Strate überprüft werden):
Es kommt zum Bruch zwischen Strate und Mollath. Mollath beschwert sich, Strate habe seine Bedenken hinsichtlich einer psychiatrischen Begutachtung abgewiegelt, es würde nicht dazu kommen. Nun wurde gleich am ersten Prozeßtag ein psychiatrischer Gutachter eingesetzt. Herr Mollath hatte angekündigt zu schweigen, er wird diese Ankündigung später mehrmals umgehen. Nach der gerichtlichen Einsetzung des Gutachters gibt Mollath sein erstes öffentliches Statement, viele Kameras, die Aufzeichnungen werden vielleicht noch vorhanden sein. Ohne Rücksprache, oder sonstige Beratung erklärt Mollath, er könne sich nicht selbst verteidigen, wegen der Anwesenheit des Psychiaters. Diese „Allergie“ resultiere aus dem jahrelangen stationären Aufenthalt in der Forensik.
Es ist also zu prüfen, ob das Gerichtsverfahren „fair“ für Herrn Mollath ablief, der sich nicht persönlich richtig verteidigen konnte, Aussagen zu den Geschehnissen, die auch sein Anwalt nicht kennt. Als am Schluß des Prozesses Gutachter Nedopil in seiner Stellungnahme vorträgt, Mollath sei „misstrauisch“ und dies als einen wesentlichen Punkt für seine gutachterliche Einschätzung hervorhebt, auch ein Beispiel nennt, nämlich die Entlassung der Anwältin durch Mollath während einer gerichtlichen Anhörung in Bayreuth. - meldet sich Mollath anschließend zu Wort und erklärt ausführlich, wie es zu der Entlassung der Anwältin kam, weil der Richter ihn hemdsärmelig empfing, anstatt drei Richter wie gesetzlich vorgeschrieben, nur ein Richter. (Das Gericht entsprach später seiner Beschwerde). Da seine Anwältin ihn nur anlächelte, wegen seiner vorgetragenen Beschwerde, habe er sie entlassen. So die Version von Herrn Mollath.
Das „Mißtrauen“ gegenüber seiner Anwältin war also "vernünftig" und nicht willkürlich, mit ein Grund für eine Diagnose wie Nedopil betonte. - Weder Nedopil, die vorsitzende Richterin, noch Anwalt Strate (zwischenzeitlich Pflichtverteidiger), würdigen den Einlaß von Mollath. Am Ende erscheint die gutachterliche Stellungnahme bei genauer Prüfung lediglich ein Feigenblatt für Justiz und Psychiatrie, auf Kosten der „Würde“ von Herrn Mollath?!
Strates Verdienst ist die physische Freiheit von Mollath.

- Als mir das Bundesverfassungsgericht in einer Begründung durchaus eine Beschwer zusprach und den Weg zum Landgericht wies, als nach 3 Jahren Ermittlungen (ich sah keinen der drei nacheinander beteiligten Richter) ein Betreuungsverfahren ohne Bestellung beendet wurde, da machte ich die Erfahrung, das Landgericht erklärte die vom BVerfG erkannte Beschwer als „unzulässig“ (Rechtslage war mir bewußt, doch das BVerfG riet diesen Weg, anstatt die Verfassungsbeschwerde inhaltlich zu entscheiden). Interessanterweise entschied dies ein Richter, der zuvor am Amtsgericht am Verfahren verantwortlich beteiligt war (er war also eindeutig befangen). Er schrieb noch in seinem Ablehnungsbeschluß, „Sie haben ja „Glück“ gehabt (keine Betreuung zu bekommen).
Im Einzelfall existiert der „Rechtsstaat“ nicht, ich kann nur dem ehemaligen Richter Herrn Fahsel zustimmen, der einst in einem Leserbrief in der SZ….. .

4

Ernst Seler schrieb:

auch ein Beispiel nennt, nämlich die Entlassung der Anwältin durch Mollath während einer gerichtlichen Anhörung in Bayreuth. -

 

Das erscheint mir eine sehr verkürzte Darstellung. Nach meiner Kenntnis gibt es doch im Anhörungsverfahren eine Pflichtverteidigung. Also kann während einer gerichtlichen Anhörung eine Anwältin entlassen werden? Eine Pflichtverteidigung muss durch das Gericht beendet werden, wenn sie vor Ende des Verfahrens beendet werden soll.

Im Wiederaufnahmeverfahren gab es eine Wahlverteidigung, die nach der Beendigung des Mandats umgehend als Pflichtverteidigung weitergeführt werden musste.

Also, wenn die Anwältin Wahlverteidigerin gewesen wäre, hätte doch umgehend ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen und eine Pflichtverteidigung hätte nur durch Gerichtsbeschluss statt durch Mollath entlassen werden können.

Andernfalls wäre Mollath ohne Verteidigung gewesen. Wäre das möglich?

0

Natürlich berechtigt die Benutzung eines falschen Begriffs zu der geschmack- wie inhaltslos dargelegten Behauptung, auch meine Argumente könnten indiskutabel sein...

In der Juristerei spielen "Begriffe" und die Kenntnis solcher Begriffe eine ganz wesentliche Rolle. "Ohne klare Rechtsbegriffe ist kein sinnvolles Arbeiten mit dem Recht möglich" (Rüthers u. a., Rechtstheorie, 8. A., Rdnr. 196). Falsche Begriffe führen also durchaus zum berechtigten Schluss, dass auch das Ergebnis falsch ist.

5

im vorliegenden Fall (Kammer statt Senat) aber sicherlich nicht. Bei Rüthers Rdnr. 196 geht es im übrigen um Definitionen.

5

@Fotobiene

Sie schreiben:

Noch zu Ihrem Beitrag #21:
Es hakt aus meiner Sicht in Ihrem Beitrag an der Trennung zwischen Tatbegehungsfeststellung (Basis für die Anwendung von §20) und Schuldfeststellung bzw. eben Ausschluß der Schuld nach §20. Darum steht die Urteilsbegründung keineswegs der Unschuldsvermutung entgegen.

Nehmen wir hypothetisch einen Tenor mit folgendem Wortlaut an:

                           "Der Angeklagte wird in Anwendung des § 20 StGB freigesprochen."

 

Wenn ich Sie richtige verstehe, dann steht auch diese Tenorierung "keineswegs der Unschuldsvermutung entgegen", weil es infolge der Anwendung des § 20 StGB an Schuldfähigkeit fehlt. Ist das so? 

@Fotobiene

Ich habe an der Tenorierung nichts verkürzt, jedenfalls nicht, wenn Sie sich beliebig nur eine angeklagte Tat und einen Freispruch dazu vorstellen, aus Gründen der Vereinfachung. Sie können sich auch den Fall Mollath dazu vorstellen. Nur dabei müssten Sie sich aber die Freisprüche aus tatsächlichen Gründen wegdenken, bei denen der § 20 StGB natürlich nicht angewandt wurde. Üblich ist - wie im Fall Mollath - ohne Differenzierung wie folgt zu tenorieren: 

                                                        "Der Angeklagte wird freigesprochen."

@Fotobiene

Das war nicht meine Frage. Sie müssen sie auch nicht beantworten, wenn Sie das nicht wollen oder nicht können. Lassen Sie es dann.

Sie weichen aus, wissen das auch und es macht Ihnen offensichtlich Freude. Hilfreich in einer sachlichen und dazu noch schwierigen Diskussion ist das nicht. 

Sehr geehrte Fotobiene,

Sie schreiben:

Es kann auch aus meiner Sicht jedenfalls nicht dazu führen, daß ein Revisionsgericht die "zum objektiven Tatgeschehen getroffenen Feststellungen" (RN 8) des Tatgerichts überprüfen müßte. Zu diesem Zweck gibt es das Rechtsmittel des Wiederaufnahmeantrags.

Dass aus einem  Rehabilitationsinteresse  ein Rechtsschutzbedürfnis folgt, ist im öffentlichen Recht anerkannt. Und dass auch aus der Urteilsbegründung materiell Belastungen resultieren können, ist keineswegs weit hergeholt.

Ein Wiederaufnahmeantrag ist kein Rechtsmittel i.e.S. Er setzt die Rechtskraft voraus.

Um also das "Tenorbeschwer-Dogma" für eine Revision zu "knacken", hätte z.B. eventuell der Grund, daß die Sachverhaltsfeststellungen für das Urteil keine hinreichende Grundlage bilden (dieses wäre ein Rechtsfehler, den ein Revisionsgericht überhaupt zu prüfen hätte, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen als solche), ins Feld geführt werden können, das scheint hier aber gar nicht geschehen zu sein, weshalb der BHG darauf nicht eingeht?

Ich glaube, Ihnen ist der Unterschied zwischen Zulässigkeit und Begründetheit nicht klar. Der BGH beschäftigt sich nicht mit den gerügten Rechtsfehlern, sondern (bis auf die letzten beiden Sätze) allein mit der Frage, ob eine "Beschwer" im formalen Sinne gegeben ist. Kurz: Weil diese Frage verneint wird (Mollath sei nicht beschwert, weil: Freispruch gleich Freispruch), wird weder auf Verfahrensfehler noch auf sachlich-rechtliche Fehler näher eingegangen.  Dass Sie nun daraus schließen, solche Fehler seien wohl gar nicht gerügt worden ("scheint hier gar nicht geschehen zu sein"), ist nun wirklich sehr weit hergeholt.

Aber Vorsicht:
Was dem einen Angeklagten nützlich erscheint (z.B. bei Tötungsdelikten ein Plädoyer auf "Affekt"), erscheint dem anderen schädlich (ich bin doch nicht bekloppt!). Der eine freut sich, daß er bei Anwendung der quasi "3. Stufe", §63 StGB, bei kooperativem Verhalten schon nach durchschnittlich 7 Jahren wieder in Freiheit ist, der andere sieht sich zu Unrecht drin, ist es vielleicht auch, wie so viele im Strafvollzug auch.

Aus genau diesem Grunde ist jedem freigestellt, ob er ein Urteil mit einem Rechtsmittel angreift oder nicht. I

Übrigens: Nicht die Revisionsschrift ist hier das Thema, sondern die Entscheidung des BGH. Ich bin auch ziemlich sicher, dass auch eine andere Revisionsschrift wenig an der Entscheidung geändert hätte.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Der 1.Senat des BGH hat die Revision als unzulässig verworfen.

Er führt aus: „Die Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit im Sinne von § 20 StGB beschwert den Angeklagten nicht. “Eine Anfechtung ist nur dann zulässig, wenn „die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil für den Beschwerten enthalten muss, der seine Rechte und geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt.“

Im Tenor des LG-Urteils wird G.M. „f r e i gesprochen“ und nach Punkt 4 in einem größeren Abstand lapidar auf „a n g e w e n d e t: § 20 StGB“ hingewiesen.

Es bleibt festzustellen, dass m.E. durch diese Bezugnahme auf den § 2O StGB bereits im Tenor durchaus die schwerwiegende Beschwernis, nämlich die einer festgestellten Schuldunfähigkeit, einer Geistesstörung enthalten ist.

 

Einen Staatsbürger justiziell für psychisch krank und darüber hinaus für schuldunfähig zu erklären, bedeutet zweifellos einen extremen, wenn nicht überhaupt den weitestgehenden Eingriff in die Integrität und Würde eines Menschen.

 

In der BGH-Entscheidung wird ausgeführt, dass für eine Beschwer „Für den Angeklagten  s c h l i c h t   u n a n g e n e h m e Aussagen nicht ausreichen“ und eine „übermäßige Beschwer“ nicht vorliegen würde! Die Richter des 1. Senats geben insgesamt zu erkennen, die gesellschaftliche Realität einer extremen Stigmatisierung durch Unzurechnungsfähigkeit nicht empathisch realisieren zu wollen.

 

Der „Vortrag (der Beschwerde), das Urteil enthalte seitenweise negative Aussagen über den Revisionsführer und setzte diesem dem Vorwurf des gefährlichen Gewaltverbrechers aus, belegen dies nicht. Dies wird in keiner Weise begründet. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Verteidiger, Herr Dr. Ahmed aufgrund seiner speziellen Erfahrung auf diesem Gebiet eine umfassende und sehr qualifizierte Beschwerdebegründung eingereicht hat. Bereits das Urteil vom LG Regensburg enthält auf 16 Seiten schwerwiegend diskriminierende psychiatrische Bewertungen.

Es steht außer Frage, daß mit der Verhängung des § 2O StGB Herr Mollath als Mensch schwerwiegend mental und existenziell betroffen ist, seine soziale und berufliche Wiedereingliederung nachhaltig erschwert wird.Auch die Eintragung in das Bundeszentralregister, daß Herr Mollath Täter einer Gewalttat war, die er vielleicht im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat, wird als nicht schwerwiegend abgetan.

Der BGH vertritt die Auffassung: „Eine verfassungsrechtliche Vorgabe, die in extremen Ausnahmefällen zu einer Durchbrechung dieser Grundsätze führen können, ergibt sich vorliegend nichts anderes“.

Die extreme Vorgeschichte mit dem Versagen der Justiz, der Gutachter und der Forensik wird völlig außer acht gelassen.

Die jetzige Zuerkennung von Schuldunfähigkeit beruht auf der Zwangsbeobachtung im WA-Verfahren, bei der der Gutachter Prof. Nedopil lediglich zu dem Ergebnis kam , dass eine psy­chische Erkrankung und Schuldunfähigkeit im Jahr 2001 weder bejaht noch verneint werden könne.

Aus diesem Verdacht hat das WA-Gericht die feststehende Tatsache einer psychischen Erkrankung und Schuldunfähigkeit konstruiert, um die Verhängung des § 20 StGB zu rechtfertigen.

Nach den Denkgesetzen der Vernunft und einem natürlichen, staatsbürgerlichen Rechtsempfinden, kann analog dem Grundsatz: „in dubio pro reo“ Herr Gustl Mollath nicht für unzurechnungsfähig erklärt werden. Auch ist es vermessen die psychische Verfassung eines Menschen vor 13 Jahren objektiv beurteilen zu können und dies zu der Grundlage von Gerichtsentscheidungen zu machen.

Der BGH begründet seine Entscheidung, dass der Grundsatz der Tenor-Beschwer ein „richterrechtlich“ entwickeltes Rechtsmittelerfordernis (also nicht vom Gesetzgeber zu vertreten ist), mit dem staatlichen Strafanspruch und dem fehlenden Anspruch aus einem bestimmten Grund freigesprochen zu werden.

Der BGH stellt die gewagte These des Urteils auf „ein günstigeres Ergebnis als die Freisprechung kann der Angeklagte nicht erzielen“.Dem kann entgegengesetzt werden, dass ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit den betroffenen Menschen eindeutig im Allgemeinen schwerwiegender und für das ganze Leben schadet, als wegen einer gefährlichen Körperverletzung verurteilt zu werden.

Die Zurechnung der Unzurechnungsfähigkeit, eine Wohltat der Rechtsprechung, eine umsichtige Fürsorge des Staates?

Dies empfindet Herr Mollath nicht so, wie in dem Dokumentarfilm zu hören ist.

Die Entscheidung des BGH fußt vornehmlich und dogmatisch auf Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 1955 bis 1978. In diesen Nachkriegsjahren, nach den Gräueln des Dritten Reiches, wurde die fortbestehende, fatale Diskriminierung gegenüber psychischen Kranken der Gesellschaft verdrängt und unzurechnungsfähig zu sein, „den Paragraphen zu haben“ war die allergrößte Schande!

Gustl Mollath ist durch das Urteil im Rahmen des WA-Verfahrens schwerwiegend geschädigt worden, das schwere Unrecht an ihm wurde durch die Entscheidung des BGH fortgesetzt. Die Entscheidung des BGH ist nicht überzeugend, verletzt die garantierten Grundrechte, konserviert die überholte Rechtsprechung, statt sie weiterzuentwickeln und gerechter zu gestalten.

Dies spricht für eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht bzw. durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, sofern Herr Gustl Mollath sich dafür entscheidet und es ihm nach allem noch zuzumuten ist.

 

4

Menschenrechtler schrieb:

Der 1. Senat des BGH führt aus: „Die Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit im Sinne von § 20 StGB beschwert den Angeklagten nicht. .....

Im Tenor des LG-Urteils wird G.M. „f r e i gesprochen“ und nach Punkt 4 in einem größeren Abstand lapidar auf „a n g e w e n d e t: § 20 StGB“ hingewiesen.

Es bleibt festzustellen, dass m.E. durch diese Bezugnahme auf den § 2O StGB bereits im Tenor durchaus die schwerwiegende Beschwernis, nämlich die einer festgestellten Schuldunfähigkeit, einer Geistesstörung enthalten ist.

Einen Staatsbürger justiziell für psychisch krank und darüber hinaus für schuldunfähig zu erklären, kann  zweifellos einen extremen, wenn nicht überhaupt den weitestgehenden Eingriff in die Integrität und Würde eines Menschen bedeuten.

Die Richter des 1. Senats geben insgesamt zu erkennen, die gesellschaftliche Realität einer extremen Stigmatisierung durch Unzurechnungsfähigkeit nicht empathisch realisieren zu wollen.

Es steht außer Frage, daß mit der Verhängung des § 2O StGB Herr Mollath als Mensch schwerwiegend mental und existenziell betroffen ist, seine soziale und berufliche Wiedereingliederung nachhaltig erschwert wird........

Der BGH begründet seine Entscheidung, dass der Grundsatz der Tenor-Beschwer ein „richterrechtlich“ entwickeltes Rechtsmittelerfordernis (also nicht vom Gesetzgeber zu vertreten ist), mit dem staatlichen Strafanspruch und dem fehlenden Anspruch aus einem bestimmten Grund freigesprochen zu werden.

Der BGH stellt die gewagte These des Urteils auf „ein günstigeres Ergebnis als die Freisprechung kann der Angeklagte nicht erzielen“.Dem kann entgegengesetzt werden, dass ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit den betroffenen Menschen eindeutig im Allgemeinen schwerwiegender und für das ganze Leben schadet, als wegen einer gefährlichen Körperverletzung verurteilt zu werden.

Die Zurechnung der Unzurechnungsfähigkeit, n u r  eine Wohltat der Rechtsprechung, eine umsichtige Fürsorge des Staates?

 K o m m e n t a r :

Auf meinen  o.g.Beitrag, dass bereits im Tenor durch den Bezug: "angewendet § 2O StGB" sich eine existenziell schwerwiegende Beschwer ergibt, wurde bislang nicht eingegangen.

# Fotobiene: Es steht außer Frage, dass die Anwendung des § 2O StGB, die Schuldunfähigkeit ein Schutz vor einer Verurteilung ist, wenn nachgewiesen ist, dass der Angeklagte tatsächlich geisteskrank ist.

Bei Herrn Gustl Mollath wurde jedoch die schwere seelische Abartigkeit als Tatsache nicht festgestellt, sondern nur nicht ausgeschlossen ( also eher fernerliegend, lt. Prof. Müller wurde das Gutachten von Prof. Nedopil ü b e r i n t e r p r e t i e r t .....).

Wenn also die seelische Abartigkeit nicht sicher diagnostiziert wurde (und nach 13 Jahren ohnehin eine verantwortliche Aussage nicht getroffen werden konnte) liegt nicht im vornherein der vom Gesetzgeber gewährte Schutz der Schuldunfähigkeit vor, sondern ist nicht nur potentell eine Beschwer gegeben. Durch die unsichere, zweifelhafte Annahme einer seelischen Abartigkeit und die Rechtsfolge der Schuldunfähigkeit kann, ist ein Bürger extrem in seinem Menschsein, seiner sozialen Integrität betroffen. Ihm wird unterstellt, seine fünf Sinne nicht beiander zu haben. Diese Beschwer ignoriert der BGH und wehrt dies vordergründig mit dem Fehler der Tenorbeschwer ab. Im Fall Mollath spricht das sehr fragwürdige Urteil im WA-Verfahren und die gesamte Vorgeschichte für eine schwerwiegende  existenzielle Beschwer, die einen exxtremen Eingriff in die Grundrechte darstellt.

Daran gibt es m.E. nichts zu deuteln.

Nochmals meine Frage: Ist die Ausweitung des § 20 StGB auf zweifelhafte Fälle einer seelischen Abartigkeit rechtens? Welche juristischen und gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat diese Ausweitung? Wie wird mit Bürger verfahren, die für unzurechnungsfähig erklärt werden, möglicherweise zu Unrecht?  Die expansive Anwendung des § 20 StGB ein Einfallstor für die horrend angestiegene Anzahl von Einweisungen in die Psychiatrie und schlimmstenfalls in die Forensik?

§ 2O StGB geht nach dem Wortlaut eindeutig von der Tatsache einer seelischen Abartigkeit aus. Eine Ausweitung bei der Rechtsauslegung auf das Vorliegen einer zweifelhaften seelischen Abartigkeit ist m.E. rechtstaatlich fragwürdig. Ist diese nicht durch den Wortlaut des § 2O StGB übereinstimmende Rechtsauslegung ein Richterrecht?

 

 

 

3

Aus diesem Verdacht hat das WA-Gericht die feststehende Tatsache einer psychischen Erkrankung und Schuldunfähigkeit konstruiert, um die Verhängung des § 20 StGB zu rechtfertigen.

@Menschenrechtler, wovon reden Sie eigentlich? Das Urteil des LG Regensburg hat keineswegs "die feststehende Tatsache einer psychischen Erkrankung und Schuldunfähigkeit konstruiert", sondern vielmehr nur festgestellt, dass Mollath "nicht ausschließbar ohne Schuld im Sinne von § 20 StGB handelte" (Urteil, S. 86). Als "Menschenrechtler" sollte man keine Menschenrechte verletzen, wozu auch das Persönlichkeitsrecht gehört, nicht diametral völlig falsch zitiert zu werden. Zwischen "feststehend" und "nicht ausschließber" ist ein himmelweiter Unterschied. Die Menschenrechte haben es verdient, besser vertreten zu werden, als mit derart himmelschreiend durchsichtiger und bewusst tatsachenwidriger Polemik...

Dr. Rübenach schrieb:

Das Urteil des LG Regensburg hat keineswegs "die feststehende Tatsache einer psychischen Erkrankung und Schuldunfähigkeit konstruiert", sondern vielmehr nur festgestellt, dass Mollath "nicht ausschließbar ohne Schuld im Sinne von § 20 StGB handelte" (Urteil, S. 86).

Es verwundert allerdings, dass diese Formel  "nicht ausschließbar ohne Schuld im Sinne von § 20 StGB" so selten zur Anwendung kommt. Müsste man dies nicht bei fast allen Fällen so konstatieren? Wer will schon bei Taten, die einige Jahre zurückliegen, anderes behaupten? Müssten da nicht fast alle Angeklagten aus diesem banalen rechtlichen Grund freigesprochen werden?

Schon daran erkennt der geneigte Leser, dass das Urteil des LG Regengsburg nichts anderes ist als eine große Vera---ung. Zumindes des Herrn Mollath.

5

Sehr geehrter Herr Dr. Rübenach!

Auf Ihre punktuelle und nachvollziehbare Kritik möchte ich eingehen und den § 20 StGB zitieren:

„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Nach dem Wortlaut des § 2O StGB ist eindeutig eine materiell rechtliche Voraussetzung für die Verhängung der Schuldunfähigkeit die T a t s a c h e einer schweren anderen seelischen Abartigkeit.

Wie Sie richtig feststellen und auch mir bekannt ist, steht auf Seite 87 des LG-Urteils folgendes:

a.) schwere andere seelische Abartigkeit

Die bei dem Angeklagten nicht a u s s c h l i e ß b a r vorliegende wahnhafte Storung stellt eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangskriteriums des § 20 StGB dar:

In der LG-Urteilsbegründung wird demnach nicht von einer Tatsache einer seelischen Abartigkeit gesprochen, sondern sie wird nur nicht ausgeschlossen. Gerade die Verhängung des § 2O StGB setzt m.E. zwingend die festgetellte Tatsache einer seelischen Abartigkeit voraus! Liegt deshalb ein grundlegender Rechtsfehler vor? Auf die Frage bitte ich von Herrn Prof. Müller und den Kommentatoren einzugehen. Ein begründeter Verdacht reicht nach meinem Dafürhalten für diesen schwerwiegenden Eingriff nicht aus.

Die materiell rechtlichen Voraussetzungen des § 2O StGB u.U.durch

die Rechtsprechung aufzuweichen, können schwerlich rechtsstaatlich sein.

Sehr geehrter Herr Dr. Rübenach. Gerne können Sie mich von Ihrer gegenteiligen Auffassung mit sachlichen Argumenten überzeugen. Wenn ich Sie jedoch bitten darf, persönliche Abwertungen und Polemiken auf meinen sachlich begründeten Kommentar  zu unterlassen. Dies ist ein faires Diskussionsforum.....

4

Menschenrechtler schrieb:

..... und den § 20 StGB zitieren:

„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer ...... oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Nach dem Wortlaut des § 2O StGB ist eindeutig eine materiell rechtliche Voraussetzung für die  Schuldunfähigkeit die T a t s a c h e einer schweren anderen seelischen Abartigkeit.

 Auf Seite 87 des LG-Urteils steht folgendes:

a.) schwere andere seelische Abartigkeit

Die bei dem Angeklagten nicht a u s s c h l i e ß b a r vorliegende wahnhafte Storung stellt eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangskriteriums des § 20 StGB dar:

In der LG-Urteilsbegründung wird demnach nicht von einer Tatsache einer seelischen Abartigkeit gesprochen, sondern sie wird nur nicht ausgeschlossen. Gerade die Verhängung des § 2O StGB setzt m.E. zwingend die festgetellte Tatsache einer seelischen Abartigkeit voraus! Liegt deshalb ein grundlegender Rechtsfehler vor? Auf die Frage bitte ich einzugehen. Ein begründeter Verdacht reicht nach meinem Dafürhalten für diesen schwerwiegenden Eingriff nicht aus.

Die materiell rechtlichen Voraussetzungen des § 2O StGB durch

die Rechtsprechung aufzuweichen, kann m.E. schwerlich "gesetzestreu" sein.

Auf diese Frage habe ich merkwürdigerweise bislang keine Antwort erhalten. Wie ist es möglich, von diesem eindeutigen Gesetzestext eine "dubio pro reo Auslegung" abzuleiten ?  Handelt es sich dabei um ein "Richterrechtliches Recht", das vom Wortlaut des Gesetzes abweichen kann? Es mag zwar sinnvoll sein, einen Straftäter auch dann nicht zu bestrafen, ihn freizusprechen, wenn  Zweifel an seiner  Schuldfähigkeit bestehen und ihm dadurch Schutz zu gewähren. Andererseits nimmt man dem Straftäter die Verantwortung für sein Tun. Und die Anwendung des § 20 StGB kann wie dargestellt, extrem belasten und zu einer höchst problematischen Psychiatrisierung führen.

Ich wiederhole das Anliegen auf die Problematik des § 20 StGB einzugehen, sobald die Diskussion um die grundsätzlichen juristischen Fragen über den Strafprozeß, die Tenorbeschwer, Strafanspruch etc. weitgehend abgeschlossen ist.

An Herrn Lutz Lippke geht das Anliegen, seine Erkenntnisse soweit es möglich und inhaltlich vertretbar ist, komprimiert darzustellen und  nicht nur in schwer verstehbaren diffizilen juristischen Begriffen,  sondern  auch in die Umgangssprache zu übersetzen. Umgangssprachlich  wird es noch deutlicher und klarer, dass die BGH-Entscheidung nicht rechtens war. Juristische Begriffe haben bekanntlich einen "Entfremdungseffekt", der dazu führt, dass der Mensch, die Wahrheitsfindung, um die es bei einem Strafprozeß geht, sehr viel reduzierter nachempfunden werden kann.

Zu meiner Frage und dem § 20 StGB das imponierende und passende Zitat aus dem Kommentar von L.L:

 Das brennendste Problem der jurist. Methodenlehre  beschreibt  Savigny :"Die im Einzelfall unvermeidliche Distanzierung des Richters vom Wortlaut und Geist der Gesetze, also von einer gegebenen und nachprüfbaren Objektivität, zu nunmehr seiner Subjektivität, die nicht mehr nachprüfbar ist,Tür und Tor öffnet,verliert alle Maßstäbe einer möglichen jurist.Rationalität, entfernt sich vom rechtsstaatlichen Willkürverbot.

 

 

5

Menschenrechtler schrieb:

Menschenrechtler schrieb:

..... und den § 20 StGB zitieren:

„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer ...... oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Nach dem Wortlaut des § 2O StGB ist eindeutig eine materiell rechtliche Voraussetzung für die  Schuldunfähigkeit die T a t s a c h e einer schweren anderen seelischen Abartigkeit.

[...]

Gerade die Verhängung des § 2O StGB setzt m.E. zwingend die festgetellte Tatsache einer seelischen Abartigkeit voraus! Liegt deshalb ein grundlegender Rechtsfehler vor? Auf die Frage bitte ich einzugehen. Ein begründeter Verdacht reicht nach meinem Dafürhalten für diesen schwerwiegenden Eingriff nicht aus.

Die materiell rechtlichen Voraussetzungen des § 2O StGB durch die Rechtsprechung aufzuweichen, kann m.E. schwerlich "gesetzestreu" sein.

Auf diese Frage habe ich merkwürdigerweise bislang keine Antwort erhalten. Wie ist es möglich, von diesem eindeutigen Gesetzestext eine "dubio pro reo Auslegung" abzuleiten ?

So ziemlich alle Normen des StGB sind in ähnlicher Form formuliert worden.

"Wer dieses und jenes tut, wird bestraft." Und die Normen gehen dabei davon aus, dass die Tatbegehung die Ausnahme ist, dass also üblicherweise Menschen sich an die Gesetze handeln.

 

Nun gibt es aber in der Praxis nicht selten das Problem, dass der Sachverhalt nicht eindeutig ist - beispielweise weil das Opfer sagt "er wars" und der Angeklagte "ich wars nicht".

Deshalb funktionieren die Normen in der Praxis so: "Wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Angeklagte dieses und jenes getan hat, wird er bestraft."

 

Wie das Gericht seine Überzeugung bildet/zu bilden hat, lasse ich mal weg. Wenn ausnahmsweise kein Ablauf ausreichend wahrscheinlich ist, um das Gericht tatsächlich zu überzeugen, kommt "in dubio pro reo" zur Anwendung.

(Jetzt kann man natürlich, wie hier in der Diskussion schon egschehen, Wortklauberei betreiben und das Wort "Wahrscheinlichkeit" in dem Zusammenhang kritisieren. Ändert aber nichts daran, dass das Gericht aus mehreren abweichenden Schilderungen einen Tatbestand ermitteln muss, von dem es annimmt, dass er sich so zugetragen hat, ohne sich sicher sein zu können.)

 

§20 unterscheidet sich da nur wenig von den anderen Paragrafen. "Wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der  Angeklagte nicht schuldfähig ist, wird §20 angewandt." Dabei gilt die Annahme, dass üblicherweise alle Menschen schuldfähig sind.

Wenn das Gericht anhand der vorliegenden Beweismittel eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit sieht, dass der Angeklagte nicht schuldfähig gewesen sein könnte, kommt der "in dubio pro reo"-Grundsatz zur Anwendung.

Der Angeklagte muss dem Gericht nicht mit 100% Sicherheit nachweisen, dass er zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war, wenn er den Freispruch auf diesem Wege erreichen will.
 

§20 ist in der weit überwiegenden Zahl der Fälle auch kein Nachteil für den Angeklagten, erst Recht kein "schwerwiegender Eingriff". Ein schwerwiegender Eingriff ist §63 und da würde man bei unklarer Sachlage im Zweifel gegen die Unterbringung entscheiden müssen.

Für einen Angeklagten, der nicht im Wiederaufnahmeverfahren, sondern im Erstverfahren steckt, ist ein Freispruch wegen §20 in den meisten Fällen sehr vorteilhaft. Denn §20 kann ja nur in Frage kommen, wenn das Gericht Tatbestand und Rechtswidrigkeit bejaht hat und er deshalb eigentlich zu bestrafen wäre.

Die Diskussion bezüglich des § 20 StGB wurde bislang weitgehend umgangen, nicht tiefer durchdrungen und die Themen Steuerungsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit erst jetzt konkreter diskutiert. Deswegen wird auch erst jetzt die genauere Durchdringung dieses Urteilsteils notwendig.

Unsinn. Das Thema des § 20 StGB hatten wir schon seit dem 15.12.2015 (S.1, #29), als Menschenrechtler sich zu der Behauptung verstieg, das Urteil des LG Regensburg habe angeblich "die feststehende Tatsache einer psychischen Erkrankung und Schuldunfähigkeit konstruiert". Binnen mehr als eines Monats hätte man das Urteil diesbezüglich wenigstens ansatzweise einmal antanzen oder gar "durchdringen" können, meine ich.

4

Gast schrieb:

 als Menschenrechtler sich zu der Behauptung verstieg, das Urteil des LG Regensburg habe angeblich "die feststehende Tatsache einer psychischen Erkrankung und Schuldunfähigkeit konstruiert".

Die Bezeichnung feststehende Tatsache ist natürlich falsch und berichtige ich in "nicht ausschließbare ....."

wie ich dies auch später konsequent benannt habe. Dass die Begründung für die nicht ausschließbare seelischen Abartigkeit im Großen und Ganzen "konstruiert" wirkt und sich mir deswegen nicht überzeugend darstellt, dazu stehe ich und stehe damit auch nicht allein da!

Der Kommentar von Oliver Garcia vom 15.12.2015 ist in diesem Zusammenhang u.U. von Bedeutung:

@Menschenrechtler

......................Trotzdem haben Sie im Kern mit Ihrer menschenrechtlichen Kritik recht. Die Aussage "nicht ausschließbar § 20 StGB" setzt die Feststellung eines Sachverhalts voraus, der diese Zweifel überhaupt nährt ("der spinnt ja wohl"). Um so mehr gilt das bei den hohen Anforderungen der Praxis an einen in-dubio-Spruch. Aus diesem Grund wird von den Kritikern des Ausschlussses der Revision in diesen Fällen nicht zwischen "vollem § 20" und "in dubio pro reo § 20" unterschieden (etwa Kuckein, siehe http://blog.delegibus.com/2014/08/28/fall-mollath-zum-freispruch-verurte...).



Bewertung auswählenMangelhaftAusreichendBefriedigendGutSehr gut  

 

2

Sehr geehrter Gast,

Sie schreiben:

Es verwundert allerdings, dass diese Formel  "nicht ausschließbar ohne Schuld im Sinne von § 20 StGB" so selten zur Anwendung kommt. Müsste man dies nicht bei fast allen Fällen so konstatieren?

Sie treffen damit den Kern der Kritik am Urteil des LG Regensburg. Ich hatte damals

http://blog.beck.de/2014/11/20/fall-mollath-einige-anmerkungen-zur-schri...

Folgendes geschrieben:

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Nach dem Wortlaut des § 2O StGB ist eindeutig eine materiell rechtliche Voraussetzung für die Verhängung der Schuldunfähigkeit die T a t s a c h e einer schweren anderen seelischen Abartigkeit... Gerade die Verhängung des § 2O StGB setzt m.E. zwingend die festgetellte Tatsache einer seelischen Abartigkeit voraus!

@Menschenrechtler, das alles rechtfertigt doch nicht, dass Sie über das Urteil des LG Regensburg frei von der Leber weg vorsätzlich eine offenkundig unwahre Tatsache behaupten. Solche Behauptungen sind als "bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht" auch nicht durch Art 5 GG geschützt (BVerfG, B. v. 13.4.2000 - 1 BvR 589/95). Etwas mehr Zurückhaltung bei Ihren (öffentlichen!) Stellungnahmen wäre also durchaus zu empfehlen.

Im übrigen sollten sich bei Gelegenheit einmal mit dem rechtsstaatlichen Zweifelssatz befassen.

Die Große Kammer des EGMR hat heute im Fall Schatschaschwili das Urteil der ersten Instanz des EGMR aufgehoben und Deutschland wegen Verletzung des Konfrontationsrechts aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d MRK verurteilt (http://dejure.org/2015,38006).

Ich hatte in http://blog.delegibus.com/2015/03/29/gustl-mollath-bekommt-hilfe-vom-eur... diesen Fall als relevant bezeichnet für den Fall, daß die Revision Mollaths zulässig ist. Die revisionsrechtliche Überprüfung, die der BGH im Oktober im Fall Mollath vorgenommen haben will, müßte heute vielleicht anders ausfallen.

Die Schatschaschwili-Entscheidung könnte großflächig die deutsche Strafprozeßpraxis beeinflussen (je nach den Einzelheiten der Entscheidungsgründe).

5

@Menschenrechtler

Sie bringen Verschiedenes durcheinander. Die Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) wird nicht "verhängt". Die Schuldfähigkeit ist eine von mehreren Voraussetzungen für Verhängung einer Strafe. Fehlt sie oder ist in dubio pro reo davon auszugehen, daß sie fehlt, dann kann keine Strafe verhängt weden.

Was außer einer Strafe verhängt werden kann, ist eine Unterbringung nach § 63 StGB. Aber nicht, wenn in dubio pro reo ein Fall des § 20 StGB angenommen wurde. Weil dann in dubio pro reo auch in die andere Richtung gilt. Für § 63 StGB reicht es aber auch, wenn ein Fall des § 21 StGB vorliegt (Schuldfähigkeit ja, aber eingeschränkt). Das ist die klassische Kombination, die bei Mollath im Jahr 2006 angewandt wurde: Wahn ja, aber Ausmaß nicht sicher feststellbar. Jedenfalls aber genug für § 21 StGB (Dr. Leizpiger und seine Kernseife machten es möglich - Prof. Nedopils hingegen konnte 2014 schon zum Wahn nichts sagen).

Trotzdem haben Sie im Kern mit Ihrer menschenrechtlichen Kritik recht. Die Aussage "nicht ausschließbar § 20 StGB" setzt die Feststellung eines Sachverhalts voraus, der diese Zweifel überhaupt nährt ("der spinnt ja wohl"). Um so mehr gilt das bei den hohen Anforderungen der Praxis an einen in-dubio-Spruch. Aus diesem Grund wird von den Kritikern des Ausschlussses der Revision in diesen Fällen nicht zwischen "vollem § 20" und "in dubio pro reo § 20" unterschieden (etwa Kuckein, siehe http://blog.delegibus.com/2014/08/28/fall-mollath-zum-freispruch-verurte...).

5

Der Hinweis von OGarcia auf das neue EMGR-Urteil ist interessant, weil die Frage nach einem "fairen" Prozeß für Herrn Mollath im Raume steht. Der Hinweis von Fotobiene auf das Verhalten von Mollath im Prozeß ist berechtigt. Er kündigte nachdem klar war, Gutachter Nedopil hat seine Arbeit beendet, wird nicht mehr im Gericht anwesend sein, eine umfassende Aussage zu den Tatvorwürfen an und alle Anwesenden mußten leider erfahren, die Aussage beschränkte sich darauf, den Tatvorwurf zu verneinen, mehr nicht. Ob psychologisch das "Geheimnis" der Vorgänge zwischen dem Ehepaar der letzte nicht-öffentliche Rest der EhE von Herrn Mollath ist, deshalb letztlich die Aussageenthaltung verständlich sein kann, bleibt offen. In den letzten Tagen kam der Gedanke, warum soll eine Ehefrau ein Aussageverweigerungsrecht behalten, wenn sie den Ehemann "anklagt". Der Ehemann hat zu seiner Verteidigung irgendwie das Recht auf ein "Kreuzverhör" durch seinen Verteidiger, da nur so eine Wahrheitsfindung im Einzelfall möglich sein kann. Es ist also überlegenswert, ob die pauschale gesetzliche Aussageverweigerung im konkreten Einzelfall aufgehoben werden kann, wenn der angeklagte Ehepartner darauf besteht. Warum sollte Rechtsprechung sich nicht entwickeln?!
Daß das Gericht die Tatsache der siebenjährigen Zwangssituation in der Psychiatrie einfach ignoriert und Herrn Mollath einen Psychiater im Gerichtssaal zumutet, ist nicht "fair" und zeugt vor allem von einer vollkommenen Mißachtung der menschlichen Seele. Der BGH hätte durchaus in Eigenverantwortung den gesamten Ablauf des Prozesses hier würdigen können, ja müssen und bei strittigen Rechtsfragen, welche der BGH nicht lösen kann, die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht vorlegen können, hier ja zwingend vorlegen müssen. Unlängst sprach der Verfassungsrichter Herr Huber von einer Sinnkrise in Deutschland. Der Fall Mollath (es wäre nachvollziehbar, wenn er jetzt aufgeben würde) würde ohne eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, letztlich dazu beitragen, das Gefühl in der Bevölkerung zu verstärken, der Einzelne ist dem Machtapparat Justiz hilflos ausgeliefert. Das BVerfG müsste prüfen, auf welcher konkreten Tatsituation und Rechtsgrundlage Mollath mit Hand- und Fußfesseln im Hochsicherheitstrakt Straubing seinen Hofgang absolvieren mußte, ja warum kam er dorthin. Meiner Ansicht nach, war der Prozeß mit den vielen einseitigen Zeugen nur ein "Schauprozeß" für die Medien. Es bleibt nach wie vor der Verdacht, Politiker hatten ihre Finger hinter den Kulissen im Spiel. Deutschland wirft vielen Ländern vor, ob China oder Russland, die Justiz sei nicht unabhängig. Es entsteht die Frage, war sie dies je in Deutschland (etwa politische Einflußnahme durch Auswahl "geeigneter" Richter), diese Frage kann mit dem jetzigen juristischen Ergebnis im Fall Mollath entstehen. Die vom Verfassungsrichter angesprochene Sinnkrise bietet jedoch Gelegenheit, schonungsloser die richtigen Fragen zu stellen, wie etwa, war es fair, Herrn Mollath einen Psychiater im Gerichtssaal von Anfang an zu bestellen, so daß Befangenheit automatisch erzeugt wurde. Leider kann bis heute nicht der Eindruck weggewischt werden, Herr Mollath ist letztlich mit Hilfe einer willigen Justiz und Psychiatrie "verräumt" worden. Ohne das "Volk" säße er immer noch in der Forensik. Auch nach dem BGH-Urteil gilt der Untertitel "Vom Versagen der Justiz und Psychiatrie" des Buches "Der Fall Mollath" von Gerhard Strate.
Hinzu kommt, das Gericht hat in der Tatsache eines finanziellen Interesses von Frau Mollath, welche ihrer Scheidungsanwältin ein BGH-Urteil vorlegte, nachdem ein Ehemann, der als Straftäter verurteilt worden war, jeglichen Anspruch auf Unterhalt verliert, nicht berücksichtigt. Da die Ehefrau bereits hinter dem Rücken ihres Ehemannes eine neue Beziehung einging, gibt es ein Indiz, welches das Plädoyer von Anwalt Strate im Gerichtsverfahren stützt. Das Gericht hätte hier den berechtigten Zweifel an den Tatvorwürfen der Ehefrau mit einbeziehen müssen. - Am Ende erscheinen auch die merkwürdigen Autoreifenstechereien ähnlich wie eine Straftat des berühmten "Celler Loches", d.h. wissen wir, ob nicht eine Inszenierung zum Nachteil von Mollath vorlag?! Auch dies hätte das LG Regensburg durchaus würdigen können, da inzwischen das Celler Loch aufgeklärt ist. Schließlich klagte Herr Mollath Finanzkreise an, Verbindungen zu Politik und Wirtschaft. Mollath hatte mächtige Feinde und Herr Schlötterer selbst war einst von Strauß mit Psychiatrie bedroht... ...deswegen nahm er einen Brief von Mollath ernst. Aber sicher gibt es willige Psychiater... ...das zieht sich durch die Geschichte der Psychiatrie. Nicht ohne Grund schickte mir der Psychiater Herr Frank Schneider von der Uni Aachen vor einigen Jahren handschriftlich einen Brief mit der Festschrift zu seinem Vortrag über die Verbrechen der Psychiatrie im Dritten Reich. Das Anliegen von Mollath war nicht nur sein persönlicher Fall, sondern die Zustände in den Forensiken öffentlich zu machen... ..siehe Fall Haslbauer. Die Juristen sitzen leider zu sehr auf ihren erlernten Paragraphen... . .

5

Frage an Herrn Garcia:

 

Was meinen Sie damit, dass seinerzeit im ursprünglichen Strafverfahren gegen Mollath „die Prozeßvoraussetzung der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht vorlag“.

 

Mir fällt in diesem Zusammenhang eigentlich nur ein, dass zwar nur zwei Berufsrichter zur Verfügung standen, aber damals waren noch keine drei Berufsrichter zwingend erforderlich.

 

Des Weiteren haben die mittelbaren Zeugen für die KV gefehlt, angeblich weil die Frau Dr. R. abgesagt hatte, für sich und ihren Sohn, in Wirklichkeit standen sie gar nicht auf der Zeugenladungsliste.  Aber ich glaube die anwesenden Parteien waren damit einverstanden, dass man auf die Anwesenheit dieser Zeugen verzichtete.

 

 

http://blog.delegibus.com/2015/12/14/mollath-am-bgh/

 

Man darf annehmen, daß in einem medial nicht so beachteten Fall wie dem von Mollath die Revision mit einem nicht begründeten Beschluß geendet hätte. Daß sich hier der Senat bereit fand, die Zulässigkeit der Revision doch noch einmal ausführlich zu prüfen, kann man vielleicht als sympathische Geste der Wiedergutmachung deuten, hatte doch der 1. Senat selbst eine eher unrühmliche Rolle bei dem Justizirrtum Mollath gespielt (zur ersten Revisionszurückweisung vom 13. Februar 2007 durch einen Zweizeiler, die die Vollziehung von Mollaths siebenjähriger Unterbringung legitimierte, ließe sich vieles sagen; hier genügt der Hinweis, daß diese Revision schon deshalb hätte erfolgreich sein müssen, weil die Prozeßvoraussetzung der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht vorlag, eine Voraussetzung, die das Revisionsgericht von Amts wegen prüft).

5

Herr Seler, Sie sprechen mir aus der Seele. Allerdings ging es in dem von Ihnen erwähnten Schreiben nicht um den nachehelichen Unterhalt sondern um den Versorgungsausgleich, wobei man den nachehelichen Unterhalt auf die diese Weise auch zuverlässig verhindern kann. Ein reiner Ausschluss in der Scheidungsvereinbarung verhindert letzteren nicht zuverlässig, aber eine Unzumutbarkeit wie eine gefährliche KV schon.

 

Es wurde nie geprüft welches Motiv für eine Falschbelastung des Ehemannes die Ehefrau haben könnte. – Das Motiv ergibt sich aber aus eben diesem von Ihnen angeführten Schreiben.

 

Mir ist vollkommen unverständlich warum das Scheidungsurteil der Eheleute Mollath nie Eingang in ein Verfahren gefunden hat. – Aus diesem Beschluss hätte sich höchstwahrscheinlich ergeben, dass der Richter den Versorgungsausgleich mit der Begründung der gegen die Ehefrau begangenen und das Leben ebendieser gefährdenden Straftat begründet hat. Ein Familienrichter darf nämlich einen Versorgungsausgleich nicht einfach so auf Grund einer privaten Vereinbarung zwischen den Eheleuten ausschließen, sondern er muss diesen gewichtig begründen. – Bei dem Scheidungstermin war Mollath persönlich übrigens nicht anwesend, seiner RAin hat er anschließend das Mandat gekündigt. Auch aus diesem Umstand ergibt sich ein Indiz dafür, dass er bei der Scheidung übervorteilt worden ist, was natürlich nicht grundsätzlich verboten ist, aber ein Licht auf die materiellen Interessen der Exfrau werfen würde.

 

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf

 

Aus den in dem Duraplus-Ordner vorhandenen Schreiben meines Mandanten an seine Ehefrau gehen die sich steigernden Taktiken

der Ehefrau, meinen Mandanten daran zu hindern, sein Wissen über ihre Tätigkeit zu verbreiten und ihn dazu zu bewegen, seine Ermahnungen, mit ihren illegalen Geschäften aufzuhören, einzustellen – und daneben auch finanziell gestärkt aus einem Scheidungsverfahren herauszugehen –, deutlich hervor. Letzteres Motiv ergibt sich bereits aus ihrem Schreiben vom 27.4.2004, in dem sie ihre Scheidungsanwältin, Frau Woertge, darum bittet, vorzutragen, der Versorgungsausgleich ihres Mannes sei wegen der gegen sie angeblich begangenen Straftaten verwirkt (802 Js 4743/03 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Bl. 146 d.A.).

 

5

Wenn es um die Beschwer geht, sollte man meiner laienhaften Meinung nach zumindest fünf Punkte in die Betrachtung mit einbeziehen:

 

  • Gab es einen adäquaten Anlass für die Straftat, also beispielsweise eine gravierende Provokation des Täters?

 

  • In welchem physiologischen Zustand war der Täter zum Zeitpunkt der Tatbegehung (alkoholisiert, unter Drogen, an Schizophrenie leidend o. ä.)?

 

  • Um welche Straftat handelt es sich, um eine vergleichsweise einfache wie Beleidigung oder Sachbeschädigung, oder um eine das Leben des Opfers bedrohende?

 

  •  Wurde dem Täter eine verminderte oder eine vollkommene Schuldunfähigkeit zugestanden?

 

  • Wurde das Urteil in einem Staat gesprochen, der relativ großzügig mit Schuldunfähigkeit umgeht, oder in einem Staat, der äußerst restriktiv mit dieser Exkulpation umgeht.

 

Mollath soll aus nirgends konkret beschriebenem Anlass im Rahmen einer alltäglichen Scheidungssituation, ohne in einem außergewöhnlichen physiologischen Zustand gewesen zu sein, eine gravierende Straftat begangen haben, bei der das Opfer sogar ums Leben hätte kommen können. Und dann wird ihm in einem Staat, der ansonsten äußerst restriktiv mit der Schuldunfähigkeit umgeht die volle Schuldunfähigkeit zugestanden, wenn auch in dubio pro reo.

 

Hinzu kommt der Eintrag im BZK.

 

Also, mal ehrlich wenn man es im sozialen Umfeld mit einem Menschen zu tun hat, der ohne nachvollziehbaren Anlass, generell geistig gesund und nüchtern einen derartigen Blackout hat, dass er seine Frau ohne Vorlauf um ein Haar umgebracht hat und dem ein generell äußerst restriktives Gericht dann die volle Schuldunfähigkeit zugesteht, wenn auch in dubio pro reo, dann wird dieser Mensch als tickende Zeitbombe angesehen werden und vermutlich weder eine neue Partnerin finden, noch in einem Betrieb eingestellt werden.

 

Das Gegenstück wäre beispielsweise ein Mann, der soeben erfahren hat, dass er nicht der Vater des „gemeinsamen“ Kindes ist, der zudem betrunken ist, der dann das Auto der Ehefrau zerkratzt und dem man in einem in diesem Punkt großzügigen Staat die verminderte Schuldfähigkeit einräumen würde. – Dieser Mustermann hat anschließend, im Gegensatz zu Mollath, große Chancen beispielsweise auf eine neue Partnerschaft oder auf eine Anstellung.

5

@OGarcia

Danke für diesen interessanten Hinweis. Die Verletzung des Konfrontationsrechts war m.E. auch schon vor dieser Entscheidung des EGMR die Hauptwaffe der Mollath-Revision, die einen hätte doch anspringen müssen, hätte man sie auf Rechtsfehler tatsächlich überprüft. In diesem Fall hätte ich im obiter dictum des BGH in etwa folgenden Satz erwartet:

Des eingeschränkten Beweiswerts der mittelbar erlangten Aussage des Opfers war sich das Landgericht bewusst, wie sich aus der eingehenden Würdigung des ärztlichen Attests ergibt. 

Dann hätten wir zwar gestaunt, dass auch ein fehlerhaftes und daher wohl unbrauchbares Attest eine Verletzung des Konfrontationsrechts kompensieren kann. Aber wir hätten zumindest mal gewusst, dass der BGH das Wesentliche geprüft hat. Hat der BGH aber "angesichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs" die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet, dann spricht das m.E. dafür, dass er nicht geprüft hat, ob das Landgericht sich des eingeschränkten Beweiswerts bewusst war. 

 

Bei Verzicht auf das Verwertungsverbot aus BGHSt 45, 203:

Freilich wird das Tatgericht bei der Würdigung des so erhobenen Beweises zu beachten haben, daß der Beweiswert der Aussage wegen der erheblich eingeschränkten Möglichkeiten zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage wesentlich geringer ist als bei einer unmittelbaren Aussage des Zeugen.

@atropa belladonna

Ich habe mich hier auf die Argumentation von RA Strate im Wiederaufnahmeantrag bezogen (siehe Link).

Bei der Frage der Besetzung liegt es anders: Die Strafkammer unter VRiLG Brixner hat es versäumt, einen Beschluß über die Besetzungsreduktion (zwei statt drei Berufsrichter) zu fassen. Das Versehen war allerdings nachvollziehbar, da das Hauptverfahren in wesentlichen Teilen ja bereits beim Amtsgericht eröffnet war. Trotzdem hatte dieser Fehler - wenn, was auf der Hand liegt, auch § 222a StPO nicht eingehalten wurde – den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ausgelöst (http://dejure.org/2000,3508). Dieser wird aber nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern nur bei einer entsprechenden Verfahrensrüge. Eine solche wurde nicht erhoben. Andernfalls wäre das Urteil aufgehoben worden und der Fall vor anderen Richtern neu verhandelt worden.

5

Ich erinnere mich nicht mehr an alle Einzelheiten zur Diskussion des LG-Urteils. Mir ist aber noch sehr präsent, wie sich mir in konkreten Fragen zum Attest, der Praxissoftware und Glaubhaftigkeit des Arztes kollektives Unvermögen der Juristen (mit wenigen Ausnahmen) offenbarte, einfachste technische Zusammenhänge, vollkommen abwegige Beweiskonstruktionen und zudem deren verfälschende Darstellung und Würdigung im Urteil des LG zu erfassen und trotz des Nachweises diese Tatsachen und Bedeutung für den Vorwurf gegen Mollath im Urteil anzuerkennen.

Wer Tatsachen, Beweismittel und deren angemessene Beachtung nicht zur Grundlage seiner Entscheidungen macht, kann sich durch formalistische und pauschale Rechtfertigungen nicht wirklich sauber waschen. Der Fall Mollath war sicher eine Zäsur. Aber nicht im Handeln der Justiz, sondern in deren Wahrnehmung durch die Bevölkerung. Nichts wurde aus dieser Schande für die Justiz gelernt, nichts wurde tatsächlich grundlegend geändert. Dazu war das, mit Ausnahme des Medienrummels, viel zu alltäglich. So läuft es tausendfach jeden Tag in Deutschland. Jeder tätige Jurist ist Zeuge. Mit kosmetischer Retusche soll der Glaube an die Rechtstaatlichkeit der Justiz wieder in der Bevölkerung verankert werden. Ich gestehe so Manchem hier zu, dass er wirklich für den Rechtsstaat aufsteht und arbeitet, aber die branchenspezifische Hierarchie, Besitzstände und Üblichkeiten lassen das tatsächlich nicht zu. Die Realität des sittlichen Verfalls, der lächerlichen wie gefährlichen Allmachtsgefühle bei gleichzeitig tiefsitzendem Wissen um systematische Unzulänglichkeit und Unnütze lässt sich auf Dauer nicht verbergen. Wozu auch? Eigentlich möchte man sich ja in aller Selbstsicherheit präsentieren. Was gestern noch kritikfähig war, wird heute nur übergangen, aber morgen wird es normal sein, jede Kritik mit (gestaltetem) Recht und Schikane zu unterbinden. Wir werden es wohl leider erneut erleben müssen, wie gesellschaftliche Standards zerfallen und die Justiz dabei ihre besonders unrühmliche Rolle anstandslos spielen wird. Ich erkenne keine Trendwende.       

4

Sehr geehrter Herr Garcia ! Für die Zustimmung, dass meine „menschenrechtliche“ Kritik im Kern richtig ist, danke ich Ihnen. auch für die sehr wichtige Info über das wichtige Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Das ich die Anwendung des § 20 StGB mit „verhängen“ bezeichnet habe, ist von der juristischen Terminologie nicht korrekt, tatsächlich wird dies meist von Betroffenen existenziell als „Verhängnis“ wahrgenommen.

# Fotobiene: Danke für Ihre Offenheit und Ihr Verständnis! Wie Sie wissen, ist es vielfach sehr heilsam, erstarrte Sichtweisen „auf den Kopf zu stellen“ und dadurch zu neuen Einsichten zu kommen.

Erst jetzt realisiere ich, wie die BGH-Entscheidung juristisch zu verstehen ist:

Durch den Freispruch ist Herr Mollath nicht beschwert.

Die  festgelegte Rechtssprechung und der BGH besagt, dass G.M. im               v o r n h e r e i n aus diesem Grund auch nicht durch die Anwendung des § 2O StGB beschwert sein kann.

Auf diese sehr einseitige juristische Sichtweise, die n u r bzw. weitgehend diesen juristischen Zusammenhang sieht und die gesellschaftliche Realität und die realen Folgen einer Unzurechnungsfähigkeit, Schuldunfähigkeit ignoriert, ist nach meinem Dafürhalten weitgehend lebensfremd.

Das „Tenordogma“ gewährleistet sicherlich das Funktionieren der Rechtssprechung. Es stellt sich allerdings die Frage, ob es rechtsstaatlichen Ansprüchen genügt, wenn mit diesem Dogma (eigentlich nur ein Grundsatz) wie bei dieser BGH-Entscheidung, die justizielle Überprüfung der elementaren, existenziellen Beschwer: Anwendung des 20 StGB (Unzurechnungsfähigkeit wegen einer schweren seelischen Abartigkeit) im vornherein a b g e w e h r t wird.

A n l i e g e n / F r a g e :

Die Rechtsgrundlage für die Anwendung/ Rechtsauslegung eines „§ 20 StGB pro dubio reo“ entzieht sich mir als Nichtjurist meiner Kenntnis. Wenn ich insbesondere Herrn Prof. Müller bitten darf, die Leser dieses blogs und mich darüber zu informieren. Bislang bin ich von folgendem Standpunkt ausgegangen:

In der LG-Urteilsbegründung wird nicht von einer T a t s a c h e einer seelischen Abartigkeit gesprochen, sondern sie wird nur nicht ausgeschlossen. Gerade die Anwendung des § 2O StGB setzt m.E. zwingend die festgetellte T a t s a c h e einer seelischen Abartigkeit voraus! Liegt deshalb ein grundlegender Rechtsfehler vor? Ein begründeter Verdacht reicht nach meinem Dafürhalten für die Anwendung des § 20 StGB nicht aus.

5

Menschenrechtler schrieb:

In der LG-Urteilsbegründung wird nicht von einer T a t s a c h e einer seelischen Abartigkeit gesprochen, sondern sie wird nur nicht ausgeschlossen. Gerade die Anwendung des § 2O StGB setzt m.E. zwingend die festgetellte T a t s a c h e einer seelischen Abartigkeit voraus! Liegt deshalb ein grundlegender Rechtsfehler vor? Ein begründeter Verdacht reicht nach meinem Dafürhalten für die Anwendung des § 20 StGB nicht aus.

Jedenfalls nach Meinung des BGH setzt die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht zwingend die (vollkommen sicher) festgestellte Tatsache voraus.

Auf der anderen Seite darf laut BGH bei Zweifeln aber auch nicht ohne Weiteres nach "in dubio pro reo" Schuldunfähigkeit angenommen und freigesprochen werden.

Quote:

So setzt die rechtsfehlerfreie Anwendung des auch für die Frage der (vol-len) Schuldfähigkeit geltenden Zweifelssatzes die umfassende Prüfung des Vor-liegens und der Schwere eines festgestellten Eingangsmerkmals des § 20 StGB voraus. Hat ein Sachverständiger eine schwere Abartigkeit weder bejaht noch ausgeschlossen, liegt ein Rechtsfehler vor, wenn der Tatrichter “deshalb” “zu-gunsten” des Angeklagten ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchti-gung dessen Hemmungsvermögens ausgeht. Die Urteilsgründe müssen sich vielmehr dazu verhalten, in welchem Ausmaß sich das Eingangsmerkmal beim Tatentschluss oder der Tatausführung ausgewirkt hat. Etwa das Gewicht der Tat und die dadurch beeinflusste Höhe der von ihr ausgehenden Hemmschwel-le können dabei für die Beurteilung Bedeutung gewinnen. Sie müssen deshalb festgestellt und in den Urteilsgründen in für das Revisionsgericht nachprüfbarer Weise dargelegt werden (vgl. BGH[...]).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger... Rn. 17

Ein Rechtsfehler liegt nach BGH-Rechtsprechung also nicht vor, wenn das Gericht nachprüfbare Ausführungen zur Auswirkung auf die Tat macht. Wenn Sie so wollen kann man das grob vereinfacht als "begründeten Verdacht" bezeichnen. Es ist weder das eine noch das andere Extrem, sondern eine Frage des (begründungsbedürftigen) Einzelfalls.

Ob die Rechtswissenschaft die Ansicht des BGH teilt, hatte ich bereits als Frage in die Runde geworfen.

5

@MT, ich fürchte, dass Ihre zutreffenden Ausführungen die hier vorherrschenden Parallelwertungen in der Laiensphären kaum beeindrucken dürften, wo man weiter seinen sachlich nicht beeinflussten persönlichen Meinungen freien Auslauf geben wird...

2

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.