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ZD 2/2011: Pseudonym versus Klarnamenzwang – Muss Google Plus (Google+) die anonyme oder pseudonyme Nutzung ermöglichen?

Dr. Stefan Hanloser

2011-10-04 08:41

Stadler fragt in seinem Beitrag „Verstoßen Facebook und Google Plus gegen deutsches Recht?“ (ZD 2011, 57) nach der Reichweite des Anonymisierungs- bzw. Pseudonymisierungsgebots aus § 13 Abs. 6 TMG: Muss Google die anonyme oder pseudonyme Registrierung/Anmeldung für Google Plus (Google+) ermöglichen? Oder kann Google durchaus die Registrierung unter dem bürgerlichen Klarnamen verlangen und braucht lediglich den anonymen Außenauftritt im sozialen Netzwerk zu ermöglich?

Folgt aus § 13 Abs. 6 TMG ein Anspruch auf anonyme oder pseudonyme Anmeldung für Google Plus (Google+)? Was meinen Sie?

 

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8 Kommentare

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ICh trete im internet immer untereinem Pseudonym auf da ich es gar nicht mag wenn alle wissen können wer ich bin und auchmal sachen sage die für Freunde & Co. nicht gedacht sind drum ist es wichtig nicht seinen klarnamen u nutzen für mich

Da die TMG-Norm unter Zumutbarkeitsvorbehalt steht, ist auf eine weitere Rechtsgrundlage mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinzuweisen, die abweichend von der ausdrücklichen Regelung anderer Staaten nach zwischen BAG und BGH umstrittener Auffassung auch ein Recht auf Anonymität der Meinungsäußerung umfasst.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, Herr Dr. Hanloser, geht es nicht um die anonyme oder pseudonyme Äußerung sondern um die Anmeldung.

Das TMG spricht nur von der Möglichkeit der anonymen bzw. pseudonymen Nutzung. Fraglich ist, ob hierzu die Anmeldung gehört.

Meiner Ansicht nach muss eine Anmeldung unter Klarnamen erfolgen. Die Äußerung im Netz kann dann unter einem Pseudonym erfolgen.

Der Begriff "Pseudonomysierung" ist laut dem Kommentar von Spindler "...in § 3 Abs. 6 a BDSG definiert als „das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren“. Beim Pseudonymisieren werden grds. personenbezogene Daten verarbeitet, es kann aber nur derjenige den Personenbezug tatsächlich herstellen, der die Zuordnungsregel kennt. zur Fussnote [1]

Auf die Frage bezogen, wäre meine Schlussfolgerung, dass ich nach Anmedlung unter meinem Klarnamen unter einem Pseudonym posten könnte aber nicht anonym, denn dann wäre ja kein Personebezug gegeben, den es möglichweise im Fall einer Störung oder sonstigen Haftung zur Ermittlung der jeweiligen Person bräuchte.

@#3

Ihre Meinung hat höchstens rechtpolitischen Gehalt, da sie mit § 13 VI TMG nicht vereinbar ist, der von "anonymer Nutzung" spricht.

Die Differenzierung zwischen Anonymität gegenüber dem Anbieter und Anonymität gegenüber der Öffentlichkeit geht schon deshalb an der Vorschrift vorbei, weil die meisten Teledienste keinen user generated content für die Öffentlichkeit umfassen.

Entscheidend ist aber, dass die Vorschrift auch von der "Anonymität der Bezahlung" spricht, die gegenüber dem Teledienstanbieter erfolgt, also Anonymität gegenüber dem Anbieter zu gewährleisten ist.

Und schließlich ist eine Meinungsäußerung nicht anonym, wenn der Anbieter eine Drittauskunft erteilen kann.

@#4

Das sehe ich teilweise anders. Wiederum möchte ich Spindler zitieren: "Anonymisieren ist in § 3 Abs. 6 BDSG legaldefiniert als, „das Verändern personenbezogener Daten, derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können“. Dies wird auch faktische Anonymisierung genannt.zur Fussnote [1] Im Falle des Vorliegens von anonymisierten Daten kann nicht mehr von einem personenbezogenen Datum gesprochen werden, da die Person nicht bekannt ist bzw. es nach der Lebenserfahrung praktisch nicht zu erwarten ist, dass sie bekannt wird.zur Fussnote [2] Beispiele für anonymisierte Daten sind für die Erhebung von Abrechnungsdaten vorbezahlte Wertkarten, wie (Prepaid-) Telefonkarten,zur Fussnote [3] oder für die Nutzung von Diensten sog. Session-IDs, zufällige Zahlenketten, die dem Nutzer eines Telemediendienstes lediglich für die Dauer seiner Nutzung zugewiesen werden.zur Fussnote [4] ."

Es geht hier aber - wenn ich die Frage nicht völlig falsch verstanden habe, um die Anmeldung und damit die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung und nicht um die Nutzung selbst.

Selbstverständlich kann, so § 13 Abs. 6 TMG die Nutzung auch anonym und nicht nur pseudonym erfolgen, so auch hier im Blog.

Fraglich ist aber, ob auch eine anonyme oder pseudonyme Anmeldung eines Nutzerkontos möglich ist. Und das sehe ich kritisch. 

Aber vielleicht sollte sich Herr Dr. Hanloser noch einmal dazu äußern, ob er richtig verstanden wurde oder wohin seine Frage zielt.

Die vom User generierten und öffentlich zugänglich gemachten Profildaten sind INHALTSDATEN des BDSG und werden vom TMG unmittelbar nicht erfasst. Allerdings sind sie eine Form der Nutzung von Telediensten, deren Anonymität von § 13 Abs. 6 TMG zu gewährleisten ist.

Die Anmeldedaten müssen auch nicht die Identität preis geben, denn soweit eine Nutzung kostenlos oder eine anonyme sofortige Bezahlung wie im Ladengeschäft erfolgt, ist die Erhebung von BESTANDSDATEN nicht erforderlich i.S.v. § 14 TMG. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Speicherung zu Zwecken der Strafverfolgung oder Drittauskunftsansprüchen der Enforcement-RL sondern nur eine Übermittlungsberechtigung, sofern im Sinne des vorangegangenen Satzes eine Erhebung erforderlich war. Für die zivilrechtliche Verfolgung von Beleidigungen etwa fehlt es sogar an der Übermittlungsberechtigung.

Entsprechendes gilt für NUTZUNGSDATEN, die nur zu Abrechnungszwecken gespeichert werden dürfen, woran es in vorliegenden Fällen fehlt. Von der Aufnahme einer § 100 Abs. 1 TKG vergleichbaren Regelung ins TMG wurde zuletzt abgesehen.

#7 Danke für den Hinweis, ich hatte den Artikel vor der Veröffentlichung von #5 geschrieben aber erst nach der Veröffentlichung gepostet (ohne den Beitrag # 5 gelsen zu haben).

Ich war also auf dem Holzweg, was die Anmeldung bei nicht kostenpflichtigen Diensten angeht.

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