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Urheberrecht der oeffentlichen Hand und Informationsfreiheitsrecht

recktenwald

2015-08-20 16:24

Ein Nutzer der Platform https://fragdenstaat.de/, die eigentlich eine sehr pfiffige Idee ist, wenn man die Idee der Transparenz und Informationsgleichheit fuer richtig haelt und etwas in unseren Behoerden veraendern und diese Idee auch in die Gesellschaft tragen will, gleichzeitig aber auch Computerei, die sich wie eine Aneinanderreihung von Ueberfluessigkeiten und Beleidigungen lesen kann, wenn man den Zusammenhang nicht versteht, weshalb diese Platform nicht nur Freunde hat,

 

hat auf eine der dort ueblichen Informationsanfragen vom Bundesminister des Inneren nach einigem Hin- und Her ein Gutachten zu der Frage der Moeglichkeit einer deutschen Sperrklausel fuer die Wahlen zum Europaparlament erhalten, das auf dieser Platform dann offenbar wie auch sonst ueblich, um wirkliche Transparenz und Informationsgleichheit herzustellen, veroeffentlicht wurde.

 

Mit der Veroeffentlichung war der Bundesinnenminister nicht einverstanden gewesen und hat sich dabei auch auf das Urheberrecht berufen. Der BGH war aber der Meinung, dass er die Veroeffentlichung nicht verbieten und sich dabei vor allem auch nicht auf das Urheberrecht stuetzen kann. Es handelte sich dabei nur um ein juristisches Gutachten. Gleichzeitig ist es dem Verfassungsschutz aber wohl schon gelungen, eigene "Werke" urheberrechtlich schuetzen zu lassen. Wie ist das moeglich? Die Unabhaengigkeit der Gerichte?

 

Verfassungsschutz und Bundesinnenministerium haetten die Antwort auf eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsrecht vielleicht ablehnen koennen, das Bundesinnenministerium hatte eine andere Entscheidung nur vorbereitet, der Verfassungsschutz macht garnichts, aber das grundsaetzliche Problem eines Konfliktes von Urheberrecht und Informationsfreiheitsrecht, der schon den Gesetzgeber lange beschaeftigt hat, bleibt bestehen. Was Architekten und so weiter betrifft, versteht sich die Loesung fast von selbst, aber kann der Staat ueberhaupt ein freies Werk schaffen? Ist der Staat ein Kuenstler?

 

Jedenfalls auf den ersten Blick ist er das jedenfalls nach dem

 

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/welturheberrechts...

 

nicht und auch der Kollege Stadler hat es sich schon gefragt:

 

http://www.internet-law.de/2014/01/der-missbrauch-des-urheberrechts-durc... .

 

 

 

 

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3 Kommentare

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Man muss kein Künstler sein, um in den Genuss des Urheberrechts zu kommen. Es reicht, wenn man ein Werk mit ausreichend Schöpfungshöhe erschafft. Das kann (von den Ausnahmen des § 5 UrhG abgesehen) im Prinzip auch ein Ministerium bzw. dessen Mitarbeiter. Allerdings war die Schöpfungshöhe in diesem Fall nicht erreicht, deshalb gingen die Verfahren für das BMI verloren.

Wenn ichs nicht übersehen habe, hat auch niemand der auf Seiten von FDS beschäftigten Juristen im Verfahren angezweifelt, dass das Ministerium urheberrechtlich relevante Werke schaffen kann. Die u.a. bei Stadler diskutierte juristische Frage war, ob es missbräuchlich ist, sich gegenüber den Bürgern auf dieses Urheberrecht zu berufen. Ob es überhaupt besteht, wurde nur an der Schöpfungshöhe festgemacht, nicht am Erschafffer.

Die Bedenken gegen das Vorgehen des BMI hatten ganz andere Hintergründe und Argumentationslinien. Sollten Sie nochmal nachlesen (die Schriftsätze zum Verfahren finden Sie auch bei FDS), ist ganz interessant, wenn man sich für Urheberrecht interessiert.

Da hatte ich mich vielleicht missverstaendlich ausgedrueckt, sorry. Hier war es die fehlende Schoenpfungshoehe und dort, beim Verfassungsschutz, war die Schoepfungshoehe ploetzlich gegeben. In jedem Fall gibt es ein Spannungsverhaeltnis zwischen dem Informationsfreiheitsrecht und dem Urheberrecht. Das Urheberrecht der Architekten und die Baugenehmigung des Nachbarn war wohl auch waehrend der Gesetzgebung lange ein Thema.

 

Frag mich aber trotzdem, ob es so etwas wie ein Urheberpersoenlichkeitsrecht des Staates geben kann. Ein allgemeines Persoenlichkeitsrecht des Staates gibt nicht und eine staatliche Ehre im Sinne von Paragraph 823 BGB wohl auch nicht. Konstuieren kann man ein Urheberpersoenlichkeitsrecht des Staates sicher und dann macht es vielleicht auch einen technichen Sinn. Aber ist das mit dem Urheberpersoenlichkeitsrecht gemeint? Staatsfunktionen sind vielleicht dochl eher etwas anderes.

 

Vielen Dank!!

zum Thema in der aktuellen Ausgabe der GRUR-Prax:

Das Spannungsverhältnis zwischen Informationsfreiheit und Urheberrecht

Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Bullinger, CMS Hasche Sigle, Berlin, und Anna Stanley, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Olswang Germany LLP, Berlin

Zwischen Urheberrecht und Informationsfreiheit besteht ein Spannungsverhältnis. Der Beitrag zeigt, wann an Informationen überhaupt ein urheberrechtlicher Schutz bestehen und somit ggf. die Ausnahme des § IFG § 6 S. 1 IFG Anwendung finden kann. Ferner wird dargelegt, was Bürger bei der weiteren Verwendung (zB der journalistischen Veröffentlichung) eines herausgegebenen Dokuments beachten müssen, um nicht wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden.

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