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Schriftliche Urteile: Auskunftsrecht von Journalisten

Ruhrnalist

2014-02-05 16:40

Habe ich als Journalist ein berechtigtes Interesse, wenn ich das schriftliche Urteil eines öffentlichen Straf-Prozesses einsehen will? Kann ich eine Abschrift verlangen?

Das Urteil wird im Namen des Volkes gesprochen. Wie soll ich als "vierte Gewalt" sonst die Judikative kontrollieren?

Falls nicht: warum eigentlich: Rechtsgrundlage?

Speziell frage ich nach einem Urteil über Korruption, wo die Öffentlichkeit die Geschädigte ist.

PS: Es wäre ja auch denkbar, personenbezogene Angaben zu schwärzen.

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17 Kommentare

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Zu den Auskunftsersuchen von Journalisten auf vollständige Urteile gibt es ein aktuelles Urteil des OVG Thüringen: "Nicht rechtskräftiges Strafurteil muss nicht an Medienvertreter herausgegeben werden"

 

Wenn ich das richtig verstehe, bezieht sich das OVG vor allem darauf, dass es sich um ein nicht rechtskräftigen Beschluß handelt. Bedeutet das im Gegenschluß, dass bei Rechtskräftigkeit anders geurteilt werden müßte?

Was Problem ist auch: Was ist ein Journalist? Habe einen Mandanten, der sich einbildet, als Journalist sei er besser als John Doe. Er hat zwar Recht, aber nur als Lieschen Mueller, die nicht schlechter ist. Warum sollen nicht rechtskraeftige Urteile nicht veroeffentlichungswuerdig sein und warum sollen sie, wie unten das BVerwG hervorhebt, nur eine Fachoeffentlichkeit interessieren? Ist die allgemeine Oeffentlichkeit zu bloede? Im Zweifel sind die Vorgaenge viel zu kompliziert als dass sich Lieschen Mueller darauf einen sinnvollen Reim machen koennte, aber warum soll sie die Texte nicht trotzdem lesen koennen? Gebietet das der Schutz der dritten Gewalt? Wir erinnern uns an die Kaffeetassen eines Anwaltes..

Genau. Wenn ich aber das BVerwG richtig verstanden habe, dann kann der Anspruch auf Überlassung einer Urteilsabschrift auch von Lieschen Meuller geltend gemacht werden. Nur leitet sich ihr Anspruch nicht aus  § 4 LPresseG ab. Das spielt aber keine Rolle.

 

Mir ist bisher nicht bekannt, dass es in NRW ein Problem sei, die Abschrift eines Urteils zu bekommen, um über Ansprüche und deren Durchsetzung nachdenken zu müssen. Siehe das Justizportal:

http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php

"Wenn Sie gleichwohl eine Entscheidungsabschrift benötigen, können Sie diese unmittelbar (gebührenpflichtig) von dem Gericht anfordern, welches die Entscheidung erlassen hat."

Das stimmt wohl. NRW scheint mir da als eine lobenswerte Ausnahme. Ändert aber nichts daran, dass andere Bundesländer keine Urteile herausgeben, sondern das macht es noch unverständlicher.

Vielen Dank, das BVerwG-Urteil ist sehr interessant und wichtig für Journalisten. Allerdings löst es noch nicht die Frage, ob Journalisten ein Recht haben, die volle Urteilsabschrift zu erhalten.

Das sehe ich aber anders. Das BVerwG hat über den Anspruch auf Erteilung einer Urteilsabschrift in nicht anonymisierten Form bezüglich einiger am Verfahren teilnehmender Personen entschieden. Das schließt natürlich einen Anspruch auf Erteilung einer im Übrigen anonymisierten Urteilsabschrift mit ein. Insoweit hat das BVerwG auf seine frühere Entscheidung (BVerwG 6 C 3/96) Bezug genommen (Rdnr. 51): 

Der Senat hat in einem Urteil vom 26. Februar 1997 - BVerwG 6 C 3.96 - (BVerwGE 104, 105 ff. = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 155) aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährleistungspflicht, dem Demokratiegebot sowie dem Grundsatz der Gewaltenteilung einen Verfassungsauftrag aller Gerichte hergeleitet, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Urteil vom 26. Februar 1997 a.a.O. S. 108 f. bzw. 8 f.). Hierzu seien zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses auf einer ersten Stufe herausgabefähige, insbesondere anonymisierte und neutralisierte Fassungen der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidungen herzustellen (Urteil vom 26. Februar 1997 a.a.O. S. 111 f. bzw. 10 f.). Für das vorliegende Verfahren kann dieses Urteil außer Betracht bleiben. Die danach bestehende verfassungsunmittelbare Herausgabepflicht reicht nicht weiter als die Herausgabepflicht nach der gesetzlichen Vorschrift des § 4 LPresseG, die gegenüber jener Anwendungsvorrang genießt. Auf der anderen Seite hat der Senat mit diesem Urteil ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen wollen, es sei unter jeglichen Umständen verfassungsrechtlich geboten, Gerichtsentscheidungen Dritten, insbesondere auch Pressevertretern, ausschließlich bei Anonymisierung sämtlicher am Gerichtsverfahren mitwirkenden Personen zugänglich zu machen.

In BVerwG 6 C 3/96 heißt es:

Mit der nahezu unumstrittenen Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluß vom 16. August 1984 - 9 VA 4/83 - OLGZ 84, 477, 479; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 1 BA 32/88 - JZ 1989, 633, 635; OLG Celle, Beschluß vom 12. Juni 1990, NJW 1990, 2570 f.; selbst das OVG Berlin spricht von einer Informationspflicht, verneint allerdings einen Anspruch auf Belieferung mit Entscheidungsabdrucken) und in der Literatur (vgl. etwa Grundmann, DVBl 1966, 57, 61; Leistner, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, 1975, 8; Kramer, ZRP 1976, 84, 85 f.; Odersky in: Festschrift für Pfeiffer, 1988, 325, 333 ff.; Hirte, NJW 1988, 1698, 1700; Hoffmann-Riem, JZ 1989, 637; Herberger, jur-pc 1993, 2325; Kissel, GVG, 2. Aufl. 1994, § 12 Rdnr. 71; Ullmann, Der amtliche Leitsatz, in: Festschrift zum 10-jährigen Bestehen der juris GmbH, 1996, 133, 141 f.; Berkemann, VerwArch 1996, 362, 374; Lodde, Informationsrechte des Bürgers gegen den Staat, 1996, 96 f.) geht auch der Senat von einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen aus.

Diese Pflicht folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung: Gerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Regelungen der Gesetze; auch bilden sie das Recht fort (vgl. auch § 132 Abs. 4 GVG). Schon von daher kommt der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbare Bedeutung zu. Der Bürger muß zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich. Rechtsprechung im demokratischen Rechtsstaat und zumal in einer Informationsgesellschaft muß sich - wie die anderen Staatsgewalten - darüber hinaus auch der öffentlichen Kritik stellen. Dabei geht es nicht nur darum, daß in der Öffentlichkeit eine bestimmte Entwicklung der Rechtsprechung als Fehlentwicklung in Frage gestellt werden kann. Dem Staatsbürger müssen die maßgeblichen Entscheidungen auch deshalb zugänglich sein, damit er überhaupt in der Lage ist, auf eine nach seiner Auffassung bedenkliche Rechtsentwicklung mit dem Ziel einer (Gesetzes-)Änderung einwirken zu können. Das Demokratiegebot wie auch das Prinzip der gegenseitigen Gewaltenhemmung, das dem Grundsatz der Gewaltenteilung zueigen ist, erfordern es, daß auch über die öffentliche Meinungsbildung ein Anstoß zu einer parlamentarischen Korrektur der Ergebnisse möglich sein muß, mit denen die rechtsprechende Gewalt zur Rechtsentwicklung beiträgt. Nicht zuletzt dient es auch der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege für die Aufgabe der Fortentwicklung des Rechts, wenn über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht wird. Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung; eine solche hätte lediglich klarstellende Bedeutung.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260297U6C3.96.0

Ich denke, mehr kann man sich nicht wünschen, um den Anspruch auf Erteilung von Urteilsabschriften zu begründen.

Und was ist "veroeffentlichungswuerdig"? Da faengt die Frage doch erst an. Vielleicht faengt das Problem auch schon frueher beim Informationsanspruch an, der mehr ist as eine unverbindliche Bitte, wenn mal ein Gericht nicht will. Das wird dann schnell ein Stan und Laurel'sches Chaos.

 

Und warum sollten die Beteilgten eigentlich anonymisiert werden? Warum sollen wir nicht wissen, was unsere lieben Mitbuerger so alles treiben? Auf wen geht diese Verdunklung eigentlich zurueck? War das der boese Globke? Es ist jedenfalls nicht selbstverstaendlich. Die Entscheidungen des Europaeischen Gerichtshofs fuer Menschenrechte, der es wissen sollte, sind auch nicht anonymisiert.

Diese Frage nach der "Veröffentlichungswürdigkeit" wollte ich auch stellen. Damit steht und fällt doch alles. In meinem Auskunftsersuchen gegen die Justiz in München geht es um Korruption von 2 Haupttätern gegenüber staatl. Einrichtungen in Mio Höhe. Der Fall wurde sogar umfänglich öffentlich berichtet und hat bis heute Brisanz. Trotzdem bekomme ich das Urteil nicht. Allerdings werde ich mit Hinweis auf das BVerwG Urteil von Oktober 2014 einen neuen Anlauf machen.

Reicht es nicht, dies festzustellen? Es ist doch viel peinlicher, als es ein Urteilstext je sein koennte.

 

Es geht dabei auch um das "allgemeine Persoenlichkeitsrecht" von Richtern, welches vielleicht das bestgehuetetste Geheimnis dieser Republik ist und vielleicht auch gar nicht anders sein kann, weil sonst der Staat sofort zusammenbraeche. Man muss nur einmal in die Universitaeten gehen um zu sehen, mit welchen Argumenten spaeter Menschenleben zerstoert werden. "Vertretbar" heisst es da oder auch "noch vertretbar". Die Haerte der Ausbildung mag zwar die schlimmsten Auswuechse verhindern, wie die Rechtssoziologen sagen, aber nicht alle. Es bleiben noch einige Moeglichkeiten, vor allem in "summarischen" Verfahren, und manschmal lebst sich so ein Jurist richtig aus, auch wenn das dann nicht mehr "noch vertretbar" ist.

Was veröffentlichungswürdig ist, das entscheiden die Medien bzw. Sie als Medien-Vertreter.

Dass es um München geht, überrascht mich nicht wirklich. Bei der Veröffentlichung des Hoeneß-Urteils hatte der LG-Präsident auch zunächst gebockt, schließlich aber dann doch nachgegeben.

Meine Liebligsstelle aus der Entscheidung des BVerwG ist:

"Gerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Regelungen der Gesetze; auch bilden sie das Recht fort (vgl. auch § 132 Abs. 4 GVG). Schon von daher kommt der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbare Bedeutung zu."

Eine wunderbare Auslegung des Wortes "veroeffentlichungswuerdig" und theoretisch bestechend, so ist es, aber stellen wir uns doch nur mal vor, jeder waere ein Journalist. Der Wunsch nach Transparenz kennt keine Grenzen, aber irgendwann ist die Justiz erschoepft, in Bayern vielleicht, der Foehn, schon frueher.

Ich bin heute von Herrn Garcia mit Link auf die Entscheidung der LG-Präsidentin in Koblenz hingewiesen worden, wonach die Veröffentlichung des Deubel-Urteils verweigert wird:

Pressemeldung Landgericht Koblenz
Gemeinsame Presseerklärung des Landgerichts Koblenz und der Staatsanwaltschaft Koblenz

Gemeinsame Presseerklärung des Landgerichts Koblenz und der Staatsanwaltschaft Koblenz
Keine Veröffentlichung des schriftlichen Urteils der 4. Strafkammer des Landgerichts  Koblenz vom 16.04.2014 im Nürburgring-Komplex (4 KLs 2050 Js 37425/10) in anonymisierter Form

Die Medienstellen des Landgerichts Koblenz und der Staatsanwaltschaft Koblenz werden seit einiger Zeit von mehreren Medien um die Übersendung des noch nicht rechtskräftigen schriftlichen Urteils in anonymisierter Form gebeten.

Nach umfassender Prüfung der Rechtslage kann diesen Bitten nicht entsprochen werden.

Ihnen steht zunächst Ziffer 5.3 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz vom 16.10.1977 (1271-1-1) - Justizblatt. S. 485; 2007 S. 407 – (nachfolgend: VV) entgegen. Hiernach besteht ein Anspruch der Medien auf Überlassung von anonymisierten Urteilsabschriften grundsätzlich nicht. Nach Ziffer 5.3 Satz 2 der VV  kann in Ausnahmefällen einem entsprechenden Wunsch der Medien entsprochen werden, wenn lediglich auf diese Weise eine angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit möglich erscheint. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Denn die Beweisaufnahme, die Schlussvorträge und die mündliche Urteilsbegründung fanden in öffentlicher Hauptverhandlung statt. Sämtliche Hauptverhandlungstermine waren sowohl durch den Vorsitzenden als auch durch die Medienstelle des Landgerichts Koblenz rechtzeitig bekannt gegeben worden, so dass es allen Medienvertretern unbeschadet der in diesem Verfahren bereits ergangenen Medienmitteilungen der Staatsanwaltschaft Koblenz möglich war, sich die für die Unterrichtung der Öffentlichkeit notwendigen Informationen unmittelbar zu beschaffen.

Zum anderen handelt es sich bei der Überlassung von Urteilsabschriften an die Medien auch um eine Form der Akteneinsicht i.S.v. § 475 Absatz 4 i.V.m. Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO). Insoweit muss insbesondere ein berechtigtes Interesse dargelegt werden. Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne besteht nicht. Allein der Umstand, dass es sich um ein die Öffentlichkeit besonders interessierendes und bedeutsames Strafverfahren handelt, reicht hierfür nicht aus. Die von der Überlassung einer anonymisierten Urteilsabschrift an die Medien betroffenen Personen haben ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Versagung (§ 475 Absatz 1 Satz 2 StPO), da die Erteilung von Auskünften aus Verfahrensakten oder die Gewährung von Akteneinsicht in der Regel einen Eingriff in Grundrechtspositionen, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung solcher Personen darstellt, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden. Zudem ist in Strafverfahren gemäß Ziffer 6.1 Satz 4 VV stets zu beachten, dass die Angeklagten bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gelten. Damit in Einklang steht Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach jeder Angeklagte bis zum gesetzlichen Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt. Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) und genießt Verfassungsrang. Sie endet erst mit der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten. Hinzukommt, dass nicht alle Angeklagten, die schuldig gesprochen wurden, (relative) Personen der Zeitgeschichte sind. Deren Persönlichkeitsrechte aus Artikel 1 Absatz 1 i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 GG sind besonders zu berücksichtigen.

Eine Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Informationsbedürfnis der Medien zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und den gemäß § 6 Absatz 2 Ziffer 3 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz zu beachtenden Persönlichkeitsrechten der fünf Angeklagten führt nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Interessen der fünf Angeklagten schutzwürdiger sind. Hierfür ist insbesondere ausschlaggebend, dass für die Angeklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens die Unschuldsvermutung streitet. Dies gilt auch für den früheren Mitangeklagten L., gegen den die Hauptverhandlung noch durchzuführen sein wird. Hingegen ist dem Informationsbedürfnis bis zu diesem Zeitpunkt dadurch ausreichend Rechnung getragen worden, dass den Medien eine Teilnahme an der gesamten Hauptverhandlung möglich war und sich hierdurch jeder Journalist die für eine Berichterstattung benötigten Informationen unmittelbar selbst beschaffen konnte.

Marliese Dicke

Präsidentin des Landgerichts

Harald Kruse

Leitender Oberstaatsanwalt

Datum:    05.09.2014
Herausgeber:    Landgericht Koblenz

http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/634/broker.jsp?uMen=634b82f7-d698-1...

Es ist schon erschreckend, wie wenig die Entscheidungsbegründung mit der Rechtsprechung des BVerwG zu tun hat. Eigentlich kaum vorstellbar, dass sie ignoriert wird. Es bleibt die Vermutung, dass dies eine rein politische Entscheidung war und die Präsidentin von dem Justizminister zu dieser Entscheidung dienstlich angewiesen wurde. Das wäre bei bestehender Rechtslage für die Fremdorganisation der Justiz durchaus zulässig.

 

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