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Oktober: Windanlage als Nebenanlage

Regine.Wendland

2014-10-13 16:39

In der Entscheidung des Monats Oktober beschloss das VGH Mannheim, dass eine Kleinwindkraftanlage, die den Strom, welcher in dem unterirdisch gebauten Wohnhaus verbraucht werden soll, erzeugt, eine zulässige Nebenanlage iSv § 7 der Ortsbausatzung Stuttgart ist. Kurios an dieser Entscheidung ist, dass oberirdisch tatsächlich wohl nur der Schornstein und diese Windanlage sichtbar sind, so dass die Eigenschaft als Nebenanlage von außen gar nicht erkennbar ist. 

Der VGH argumentiert rein technisch: Die Anlage sei der genehmigten Wohnnutzung auf dem Grundstück funktional zugeordnet, da sie der Energiegewinnung für das Hauptvorhaben dient. Die Kleinwindkraftanlage sei auch der Wohnnutzung räumlich-gegenständlich untergeordnet, weil die Wohnnutzung im Wesentlichen unterhalb der Geländeoberfläche geplant und genehmigt ist. - Was halten Sie davon?

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