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Offenlegung von Unternehmenskreditverträgen durch Kreditnehmer – Geheimnisschutzbedürfnis der Bank?

mschuh

2015-04-09 15:52

Unternehmen können aus verschiedenen Gründen ihre Kreditverträge mit Banken gegenüber Dritten offenlegen wollen. Dies kann aufgrund von Vertraulichkeitsklauseln in den Kreditverträgen oder § 241 Abs. 2 BGB verboten sein.

Vertraulichkeitsklauseln in Kreditverträgen

Vertraulichkeitsklauseln in Kreditverträgen verpflichten regelmäßig nur die Banken. Sie sehen gewisse Ausnahmen zugunsten der Banken vor. So ist die Offenlegung des Kreditvertrags gegenüber mitfinanzierenden Banken, refinanzierenden Banken und/oder Zentralbanken erlaubt. Kreditnehmer werden in der Regel nicht ausdrücklich zur Vertraulichkeit verpflichtet. Betrachtet man solche Vertraulichkeitsklauseln als abschließend, darf der Kreditnehmer den Kreditvertrag ohne Einschränkung gegenüber Dritten offenlegen.

Abschließender Charakter von Vertraulichkeitsklauseln in Kreditverträgen

Eine Vertraulichkeitsklausel ist abschließend, wenn die Parteien ihren abschließenden Charakter ausdrücklich vereinbaren. Umgekehrt kann aber auch die ergänzende Heranziehung gesetzlicher Regelungen ausdrücklich vereinbart werden. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist der abschließende Charakter der Vertraulichkeitsklausel durch Auslegung zu ermitteln. Allein aus dem Umstand, dass die Vertraulichkeit Gegenstand einer vertraglichen Regelung ist, darf nicht zugleich auf den umfassenden und abschließenden Charakter der Regelung geschlossen werden. Vielmehr ist die nur punktuelle Regelung einer Offenlegung des Kreditvertrags durch die Bank ein Indiz dafür, dass gerade keine abschließende Regelung getroffen werden sollte. Auch aus dem vollständigen Fehlen einer Vertraulichkeitsklausel kann nicht gefolgert werden, dass die Bank bewusst einer Offenlegung des Kreditvertrags durch den Kreditnehmer zustimmen wollte.

Rückgriff auf § 241 Abs. 2 BGB bei einer Regelungslücke

Gelangt man zu dem Ergebnis, dass der Kreditvertrag im Hinblick auf die Offenlegung durch den Kreditnehmer eine Regelungslücke enthält, ist zunächst zu prüfen, ob die vorhandene Regelungslücke durch Heranziehung dispositiven Rechts geschlossen werden kann. Hier ist an § 241 Abs. 2 BGB zu denken. Nach § 241 Abs. 2 BGB können sich aus einem Vertragsverhältnis wechselseitige Geheimhaltungs- bzw. Verschwiegenheitspflichten ergeben. Dies gilt vor allem dann, wenn durch den betreffenden Vertrag besondere Treuepflichten zwischen den Parteien begründet werden. Weiteres Indiz ist, wenn der Vertrag von vorneherein auf eine andauernde, vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien angelegt ist. Dies ist bei Kreditverträgen der Fall. Die Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB sind dabei keine Einbahnstraße. Auch Kreditnehmer haben die Pflicht, Verschwiegenheit über geheimhaltungsbedürftige Tatsachen der Bank zu wahren.

Geheimhaltungsbedürftige Tatsachen der Bank

Welche Tatsachen der Bank geheimhaltungsbedürftig sind, kann unter Heranziehung der §§ 90 HGB, 17 UWG bestimmt werden. Eine Geheimhaltungsbedürftigkeit wird man zumindest im Hinblick auf die Vertragsessentalia, das heißt Kreditsumme und Zinsen/Marge annehmen müssen. Auch die Offenlegung des Namens der Bank und ihrer Mitwirkung an einem Kreditvertrag können geheimhaltungsbedürftige Tatsache darstellen. Darüber hinaus können einzelne Klauseln dem Geheimhaltungsbedürfnis der Kreditgeber unterfallen, wenn ihre Offenlegung das Kreditgeschäft der Bank gefährdet oder erschwert. Angesichts der Vielzahl potentiell geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen, kann die Offenelgung eines Kreditvertrages mit nicht abschließender Vertraulichkeitsklausel rechtssicher nur mit Zustimmung der Bank erfolgen.

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