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Kommunale Einstandspflicht bei drohender Wasserlieferungssperre

Matthe-Siegfried

2014-06-25 16:36

Anlaß ist eine wochenlange, noch andauernde Wassersperre in Bremen privater Haushalte durch den örtlichen Wasserversorger wegen fortdauernden Zahlungsverzugs des Vermieters. Etwa 30 Mieter, darunter zahlreiche Kinder, sind ohne Wasser. Die örtlichen Medien berichten dazu fortlaufend. Dies hat zu einer Eingabe des Autors an den Bürgermeister Bremens ( hier der Stadt Bremen ) geführt wie folgt.

...die aktuell medial berichtete ausgeübte Wasserlieferungssperre durch den kommunalen Wasserlieferungsträger = swb Enordia in Bremen ( Bremen- Aumund etc. ) erfordert das dringende Einschreiten des Bürgermeisters zur Ordnung elementarer städtischer öffentlicher Belange und eine baldige rechtliche Ordnung durch das städtische Parlament ( Bürgerschaft- Stadtparlament/ Stadtbürgerschaft – und Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven ). Ich empfinde als Bürger Bremens mit vielen weiteren Stimmen große Betroffenheit und erwarte alsbaldige hoheitliche Abhilfe. Ich führe dazu folgendes aus:

 

Die Versorgung mit genügendem und sauberen Trinkwasser ist ein Menschenrecht ( Vollversammlung der UN, Resolution 64/292 v. 28.Juli 2010 ). Das Menschenwürde-Prinzip des Art. 1 Abs.1 S.1 GG und das Achtungsgebot und der Schutzauftrag aus Art. 1 Abs.1 S.2 GG, zudem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs.2 S.1 GG garantieren dies verfassungsrechtlich in Deutschland. Die staatliche Gemeinschaft hat insoweit gegenüber den Bürgern einen Schutzauftrag, der durch die kommunale Daseinsvorsorge erfüllt wird. Dieser Schutzauftrag besteht unabhängig von einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Wasserlieferungsträger und Gebühren entrichtendem Endverbraucher = Lieferungsvertrag, auch unabhängig vom Auftreten denkbarer Leistungsstörungen ( z.B. Zahlungsverzug, §§ 320 ff. BGB ). Der Staat hat hier insoweit sogar eine strafbewehrte Garantenstellung ( § 13 StGB ).

 

Der Staat ordnet die Wasserlieferung im dringenden öffentlichen Interesse, zum Schutz des Einzelnen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an und trägt insoweit vorschießend die Kosten ( gfls. gegen Stellung einer Sicherheitsleistung an den als GmbH organisierten Energieversorger), liefert im äußersten Fall selbst das nötige Wasser durch öffentliche Trinkwasserbrunnen, durch kurzfristiges Aufstellen von Wassertanks etc.., kann hier z.B. durch eine Kontingentierung nach Zeitabschnitten o.ä. das Abgabemaß und die Kosten kontrollieren. Dabei ist es unerheblich ob der Endverbraucher selbst zahlungsunfähig ist oder etwa sein Vermieter. Die hoheitliche Gewalt muß intervenieren und helfen und ihre Auslagen dann später wieder einfordern. Der Staat aber darf eine Totalsperre absolut nicht tolerieren ( s. auch im Falle eines Notstandes Art. 10 BremLandesVerf etc.). Der Endverbraucher bedarf kurzfristig der Überbrückungshilfe, insbesondere wenn Kinder, d.h. hier auch kleine Kinder betroffen sind und das Kindeswohl, sogar das Kindesleben gefährdet sein könnte...

 

 

 

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