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Härtefallkatalog SGB II

ThomasFertig

2010-04-26 22:09

Zur aktuellen Entwicklung in Bezug auf die Aufnahme einer Härtefall-Klausel in das SGB II in Fortschreibung der Entscheidung des BVerfG vom Februar 2010 (vgl. Fach-News bei Beck-Online):

Was ist aus der Problematik der ungedeckten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei SGB II- Bezieher geworden ? Die FDP wollte wohl vor der Bundestagswahl noch ein Gesetzesänderung befördern (lt. dem "Spiegel" in einer Ausgabe im September 2009), seitdem ist Schweigen im Wald.

Die Sozialgerihte entscheiden unterschiedlich: Während das SG Karlsruhe ine Regelungslücke sieht und einen vollen Zuschuss ausurteilt, vertritt das SG Dresden die gegenteilige Meinung: der ungedeckte Beitrag muss aus der Regelleistung erbracht werden.

Ich habe Anfang Juni 2010 einen Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht Würzburg und würde gern noch etwas aktuelles vortragen.

 

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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In der April-Ausgabe 2010, Seite 154 - 157, der Zeitschrift NDV hat sich Frau Dr. Uda Bastians-Osthaus mit diesem Thema auseinandergesetzt.

Die Fraktion DIE Linke. hat unter dem 23.02.2010 einen Antrag im Bundestag gestellt. (Drs. 17/780).

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben einen Gesetzesentwurf unter dem 27.01.2010 im Bundestag eingebracht (Drs. 17/548).

Die Bundesregierung will die Frage jedoch wohl erst im Zusammenhang mit der Reform der Krankenkassenfinanzierung angehen. In dem Plenarprotokoll 17/18 vom 27.01.2010, Seite 1562 heißt es:

„Die Frage angemessener Beitragszahlungen an die GKV wird aber im Zusammenhang mit der anstehenden Finanzierungsreform zu diskutieren sein.“

Zwischenzeitlich ist folgendes Verfahren beim BSG anhängig:

B 14 AS 36/10 R Vorinstanz: SG Stuttgart, S 9 AS 5449/09

Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, gemäß § 26 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 2 einen Anspruch auf einen Zuschuss zu diesen Versicherungsbeiträgen ohne eine Begrenzung nach § 12 Abs 1c S 6 VAG?

Ergänzend sei auf den Aufsatz von RiLSG Wolfgang Spekker „Schuldenfalle private Kranken- und Pflegeversicherung – zur Deckungslücke bei den Beiträgen privat Krankenversicherter Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII“ hingewiesen (ZfSH/SGB 2010, 212).

Das Sozialgesetz verstößt gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG - Zitiergebot

Die Normen des SGB II  vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) §§ 2 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 S. 2; 7 Abs. 3, 3.c), Abs. 3a, Abs. 4a; 10 Abs. 2, 5.; 12; 14 S. 2; 15 Abs. 1; 16d; 31; 39, 4.; 40 Abs. 1 S. 1 (vgl. § 21 Abs. 1, 4. SGB X); 50; 51 und 52a schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein: Art. 2 Abs. 1, 2; Art. 10 Abs. 1; Art. 11 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Eine Verletzung der Grundrechte als Menschenrechte ist gemäß Art. 1 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Einschränkungen durch einfachgesetzliche Normen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG sind nur unter Beachtung der Gültigkeitsvorschriften gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sowie Art. 19 Abs. 2 GG möglich.

Das Sozialgesetz entspricht nicht den formellen Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes, hier allen voran Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. hierzu Protokoll des Parlamentarischen Rates als konstitutiver Verfassunggeber 48/49, 47. Sitzung HptA. vom 08.02.1949; ebenso Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19) und ist somit nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande“ gekommen und führt im Anwendungsfall zur Verletzung der / des Grundrechtsträger(s).

Quelle: http://sgb2.wordpress.com

Das Sozialgesetz verstößt gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG - Zitiergebot

Die Normen des SGB II  vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) §§ 2 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 S. 2; 7 Abs. 3, 3.c), Abs. 3a, Abs. 4a; 10 Abs. 2, 5.; 12; 14 S. 2; 15 Abs. 1; 16d; 31; 39, 4.; 40 Abs. 1 S. 1 (vgl. § 21 Abs. 1, 4. SGB X); 50; 51 und 52a schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein: Art. 2 Abs. 1, 2; Art. 10 Abs. 1; Art. 11 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Eine Verletzung der Grundrechte als Menschenrechte ist gemäß Art. 1 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Einschränkungen durch einfachgesetzliche Normen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG sind nur unter Beachtung der Gültigkeitsvorschriften gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sowie Art. 19 Abs. 2 GG möglich.

Das Sozialgesetz entspricht nicht den formellen Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes, hier allen voran Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. hierzu Protokoll des Parlamentarischen Rates als konstitutiver Verfassunggeber 48/49, 47. Sitzung HptA. vom 08.02.1949; ebenso Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19) und ist somit nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande“ gekommen und führt im Anwendungsfall zur Verletzung der / des Grundrechtsträger(s).

Quelle: http://sgb2.wordpress.com

In der Zeitschrift ASR 2010, 61-66 ist von Kerstin Radtke-Schwenzer und Stella Schicke folgender Aufsatz erschienen: Die Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung nach SGB II und SGB XII  

Beim BSG ist folgendes Verfahren anhängig:

B 4 AS 108/10 R Vorinstanz: LSG Saarbrücken, L 9 AS 15/09

Sind bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die privat krankenversichert sind und ab 1.1.2009 gemäß § 5 Abs 5a S 1 SGB V durch den Leistungsbezug nicht mehr versicherungspflichtig werden können, unter verfassungskonformer Auslegung des § 26 Abs 2 SGB II die Beiträge zur privaten Krankenversicherung ohne eine Begrenzung nach § 12 Abs 1c S 6 VAG in voller Höhe zu übernehmen?

 http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138176/SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat__4,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Senat_4.pdf

Die Bundesregierung wollte die Frage der Neuregelung des § 12 VAG im Zusammenhang mit der Reform der Krankenkassenfinanzierung angehen. In dem Plenarprotokoll 17/18 vom 27.01.2010, Seite 1562 heißt es: „Die Frage angemessener Beitragszahlungen an die GKV wird aber im Zusammenhang mit der anstehenden Finanzierungsreform zu diskutieren sein.“

In dem nunmehr vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FG), Stand 11.08.2010, ist davon jedoch leider nichts zu erkennen.

http://www.gesundheitspolitik.net/06_recht/gesetze/gesundheitsreform/Gesundheitsreform-2010/Diskussionsentwurf-GKV-Finanzierungs-G.pdf  

Der Petitionsausschuss setzt sich ein für die Lösung des Problems anwachsender Verschuldung von privat krankenversicherten Personen, die Arbeitslosengeld II erhalten. Die Abgeordneten beschlossen am 29.09.2010 einstimmig, eine entsprechende Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, verbunden mit der Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, dass ”unverzüglich“ Abhilfe geschaffen wird.

 http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_09/2010_304/01.html

Beim BSG ist folgendes Verfahren anhängig:

B 8 SO 21/10 R Vorinstanz: SG Ulm, S 2 SO 1156/09

Ist die Übernahme der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gem § 32 Abs 5 SGB 12 der Höhe nach durch § 12 Abs 1c S 6 Halbs 2 VAG begrenzt auf den Beitrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen wäre?

http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138176/SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat__8,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Senat_8.pdf

Stellungnahmen der Sachverständigen und Verbände zur öffentliche Anhörung im Ausschuss für Gesundheit am 25.10.2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) (BT-Drucksache 17/3040)

Stellungnahme der PKV, u. a. zu § 12 VAG

http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a14/anhoerungen/d_GKV-FinG/Stellungnahmen/17_14_0074_15_.pdf

übrige Stellungnahmen

http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a14/anhoerungen/d_GKV-FinG/Stellungnahmen/index.html

Beim BSG sind folgende Verfahren anhängig:

B 4 AS 160/10 R

Vorinstanz: LSG München, L 7 AS 684/09

Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Beitrag der privaten Krankenversicherung nach § 12 Abs 1c S 5 und 6 VAG iVm § 26 Abs 2 S 1 SGB 2, wenn der Hilfebedürftige vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 betroffen ist, weil Ausbildungsförderung für das abstrakt förderungsfähige Studium mangels unabweisbarem Grund für einen Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs 3 BAföG) abgelehnt wurde?

http://www.bsg.bund.de/nn_138176/SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat__4,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Senat_4.pdf

B 8 SO 28/10 R

Vorinstanz: SG Duisburg, S 2 SO 180/09

Ist die Übernahme der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 32 V SGB XII der Höhe nach durch § 12 Abs 1c S 6 Halbs 2 VAG begrenzt auf den Beitrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen wäre?

http://www.bsg.bund.de/nn_138176/SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat__8,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Senat_8.pdf

Antworten der Bundesregierung vom 26.01.2011, u. a.

Frage 29: In welcher Form plant die Bundesregierung oder die Bundesagentur für Arbeit die Grundsicherungsträger anzuweisen, dass sie das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 zu der Deckungslücke bei privat krankenversicherten ALG-II-Beziehenden (ALG = Arbeitslosengeld) umzusetzen haben, ohne dass die Hilfebedürftigen tätig werden müssen, und falls nichts dergleichen geplant ist, weshalb nicht?

Antwort : Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 (Az:B 4 AS 108/10 R) trägt zur Rechtssicherheit für die Betroffenen bei. Privat krankenversicherte Beziehende von Arbeitslosengeld II können nach diesem Urteil in ihrer privaten Krankenversicherung bleiben, ohne dafür mit einem eigenen Beitrag aufkommen zu müssen. Das verhindert, dass sich diese Personen wegen der Kosten ihrer Krankenversicherung verschulden müssen. Um das Urteil des BSG umzusetzen, trifft die Bundesagentur für Arbeit derzeit die notwendigen Vorkehrungen, damit für die laufenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung von Arbeitslosengeld-II-Beziehenden zeitnah ein Zuschuss im notwendigen Umfange gezahlt wird. Dieser Zuschuss wird von Amts wegen angepasst, ein Tätigwerden der Betroffenen ist insoweit nicht notwendig. Im Übrigen bleibt die Urteilsbegründung abzuwarten.

Frage 30: Wie plant die Bundesregierung die fragliche gesetzliche Regelung zur Deckungslücke bei privat krankenversicherten ALG-II-Beziehenden zu ändern, und wenn sie dies nicht plant, weshalb nicht?

Antwort: Ob sich ein weitergehender gesetzlicher Änderungsbedarf ergibt, bedarf unter anderem der Auswertung der schriftlichen Urteilsbegründung, die noch nicht vorliegt.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/17/17086.pdf

Von 35 Kommentatoren hat einer darauf aufmerksam gemacht, daß das Sozialgesetzbuch 2 wegen Verstoßes gegen das zitiergebot GG, nichtig ist. Die anderen 33 Kommentatoren, hat das nicht interessiert, ich frage mich wieso halten diese 33 Kommentatoren so wenig von Recht und Gesetz?

 

Es wird Dunkel in Deutschland.

 

Klein

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