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Februar: Eine Dorflinde als Naturdenkmal

Regine.Wendland

2014-02-15 16:31

In der Entscheidung des Monats Februar entschied das VG Würzburg, dass ein Landratsamt das Fällen einer Dorflinde zum Ausbau eines Parkplatzes verhindern kann, indem er diesen Baum als geplantes Naturdenkmal sicherstellt und jegliche Beeinträchtigung der Linde verbietet.

Was bedeutet diese Entscheidung, wenn eine Pflanze, die als besonders schönes Exemplar ihrer Gattung betrachtet wird, zum Naturdenkmal erklärt werden kann? Ist sie vielleicht das Ergebnis einer naturromantischen Anwandlung oder einer kuriosen Streitigkeit kommunaler Instanzen?

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Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht etwa um eine Provinzposse, wie die hier aufgeworfene Fragestellung vermuten lassen könnte. Angesprochen ist die Nahtstelle zwischen unterer staatlicher Administrativebene und der kommunalen Selbstverwaltung. Das Landratsamt Bad Kissingen wird als untere staatliche Naturschutzbehörde tätig ( § 3 Abs.1 Nr.1 BNatSchG; §§ 43, 44 Abs.2 S.1 BayNatSchG) und trifft auf die Ortsentscheidung= Baumfällung der Kommune Markt Maßbach. Das Landratsamt erkennt die besondere Schutzbedürftigkeit der Dorflinde wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit ( § 28 Abs.1 Nr.2 BNatSchG ) und ordnet den Einzelschutz an ( § 12 Abs.3 BayNatSchG ). Das Landratsamt begründet dies hinreichend mit dem altangestammten Ortsplatz der Dorflinde im Zentrum der Kommune Maßbach, der Ortsbild und Ortsleben einmalig und maßgeblich, althergebracht und auch aktuell prägt und beschreibt die große regelmäßge Ausgewachsenheit und Standhaftigkeit des Baumes ( bea auch Art. 20 a GG, europäische Baumschutzvorschriften usw. ).Es läßt auch zutreffend den Einwand des beabsichtigten Kurzzeitparkplatzes als wirtschaftlich bedeutend nicht gelten. Die Kommune hat ein Selbstverwaltungsrecht " im Rahmen der Gesetze " ( Art. 28 As.2 S.1 GG ), also auch und nur im Rahmen des BNatSchG und des BayNatSchG. Insofern liegt keine " naturromantische Anwandlung " vor, sondern eine gesetzliche Pflichterfüllung und auch eine pflichtgemäße Ermessensausübung durch das Landratsamt und auch keine  " kuriose Streitigkeit kommunaler Instanzen ", da hier Staat= untere staatliche Naturschutzbehörde und Kommune aufeinandertreffen. Die Unterschutzstellung als Naturdenkmal und auch die weitere Schutzverfügung durch das Landratsamt sind rechtmäßig. Beide administrativen Akte gechahen ja auch im Kontext bereits erfolgter Unterschutzstellung von Bäumen in der Gemeinde Maßbach ( sog.Tanzbuche, Mardereiche, Baumgang am Friedhof etc.; http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Naturdenkm%C3%A4ler_im_Landkreis_...).

 

Die Rechtmäßigkeit der Bescheide des Landratsamtes hat auch insgesamt zutreffend das VG Würzburg festgestellt, das Rechtsmittel der Berufung ( unter Zulassungsvorbehalt ) dürfte keinen Erfolg haben.

 

Matthias Siegfried ( Bremen ),

Rechtsassessor,freier Fachautor

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