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Fall Edathy

Nils Leopold

2014-02-14 10:14

Das ist doch Informationsrecht vom Feinsten, wer mag mitdiskutieren, auch wenn der SV noch nicht ganz stehen mag, man kann in Szenarien diskutieren:

Fragekomplexe

1. Die Information aus Kanada ans BKA:

Teil eines Ermittlungsverfahrens, auch wenn förmlich noch keine Verfahren eröffnet? Weitergabe erfolgt an BKA als Polizeibehörde, die in diesen Verfahren als internationale Kontaktstelle für die StA´en fungiert

2. Die Meldung des BKA an PStS Fritsche/ BMI:

Gedeckt durch fachaufsichtsrechtl. Vorschriften

3. Das Telefonat von BM Friedrich mit Parteivors. SPD S. Gabriel

Prof. Battis plädiert auf Verstoß gegen Verstoße gegen Amtsgeheimnispflicht. Ist es nicht so, dass auch der Minister dem ebenfalls strafbewehrten Datengeheimnis unterfiele.

Die Voraussetzungen einer Strafvereitelung im Amt für alle Beteiligten (m.E. eher wackelig)

4. Die Weitergabe der Information durch S. Gabriel an damaligen PGF SPD Oppermann usw.

 

 

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2 Kommentare

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Wenn, dann Strafvereitelung "ohne Amt" (§ 258) - Friedrich war ja nicht qua Amt "zur Mitwirkung an dem Strafverfahren berufen". Trotzdem schwierig zu beweisen - allenfalls wenn auf der zerstörten Festplatte oder sonstwo noch kinderpornographisches Material gefunden wird.

§ 353b ist durch das öffentliche Geständnis von Friedrich eindeutig - wegen des besonderen öffentlichen Interesses ist mMn auch eine Anklage erforderlich, eine Einstellung à la Guttenberg darf hier nicht einreißen. Ich wundere mich, dass es überhaupt fraglich sein soll, ob ein Bundesminister unter den Personenkreis des § 353b (1) fällt - natürlich tut er das!

Dass Friedrich seinen Geheimnisverrat als "politisch und rechtlich richtig" bezeichnet, ist eine Verhöhnung aller, die Gesetzestexte lesen können. So jemand erweist sich im Nachhinein auch als Fehlbesetzung auf dem Posten des Innenministers.

Ob die anderen Plaudertaschen unter den § 203 StGB fallen, wird noch interessant. Für die Beteiligten, die eine aktive Anwaltszulassung haben, könnte es eng werden.

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