Sechs kostenlose Übungsklausuren – der etwas andere FreiversuchInhalt abgleichen

Jens Kahrmann

Titanic-Abonnent

10.11.2009

Am Freiversuch in der ersten juristischen Prüfung scheiden sich die Geister: Während ihn einige für seine Studienzeitverkürzung loben, sehen ihn andere als Hetze, die zu einem oberflächlichen Schmalspurstudium verleiten kann. Und auch die Studierenden positionieren sich entsprechend: Entweder wollen sie sich so viel Zeit nehmen, dass sie ihrer Meinung nach den Freischuss nicht schaffen und ihn deswegen nicht nutzen, oder sie wollen so schnell voran schreiten, dass sie nach acht bzw. neun Semestern reif für den staatlichen Prüfungsteil sind. Vergleichsweise wenig Beachtung scheint dagegen die Möglichkeit zu finden, den Freiversuch einfach als Teil der Prüfungsvorbereitung zu begreifen. Der folgende mit eigenen Erfahrungen des Verfassers angereicherte Beitrag möchte dies ändern.

I. Die Nachteile des Freiversuchs als Bestandteil der Prüfungsvorbereitung

Die Idee, den Freiversuch zum Teil seiner Vorbereitung zu machen, ist nicht wirklich neu. Sie ist vielmehr schon als Gegenargument in der Diskussion um die Einführung des Freiversuchs vorgebracht worden (siehe Schöbel, Jura 1993, 126, 127). Der „Missbrauch“ der Freiversuchsregelung liegt auch äußerst nahe, denn ohnehin schreibt der weit überwiegende Teil der angehenden Juristen in Vorbereitung auf die erste juristische Prüfung eine Vielzahl von Übungsklausuren. Dies geschieht entweder in der Universität, beim Repetitor oder bei beiden Institutionen. Was spricht also aus Sicht der Studierenden dagegen, auch noch eine dritte Institution, das jeweilige Landesjustizprüfungsamt, zu Übungszwecken in Anspruch zu nehmen?

1. Psychologische Effekte

Von vielen Seiten wird einem während der Prüfungsvorbereitung Mut gemacht, möglichst schnell mit dem Schreiben von Klausuren zu beginnen – bei Übungsklausuren habe man schließlich überhaupt nichts zu verlieren und jede Teilnahme stelle schon für sich genommen einen (Erfahrungs-)Gewinn dar. Das ist in weiten Teilen natürlich korrekt. Aber auch wenn der Jurist sie gerne hinter seiner geliebten, höchst sachlichen Schreibe versteckt: Emotionen besitzt auch er. Und wer mehrmals hintereinander schallende Ohrfeigen in Form miserabler Klausurbewertungen kassiert, den wird dies im Regelfall nicht absolut unbekümmert lassen. Emotionen haben mit Logik bekanntermaßen nicht viel zu tun.
Und wenn nun diese schallende Ohrfeige nicht nur von einem irgendeinem wissenschaftlichen Mitarbeiter in einem Bleistiftvotum kommt, sondern per Übergabeeinschreiben von gestandenen Praktikern und Wissenschaftlern, so verstärkt dies einen etwaigen demotivierenden Effekt sicherlich nicht unerheblich. Da jedermann über eine unterschiedliche psychische Verfassung verfügt, muss jeder für sich selbst überlegen, ob er gegebenenfalls auch eine große Niederlage einigermaßen rasch geistig verarbeiten kann.
Andererseits kann man versuchen, seine Ziele dem eigenen Kenntnisstand derart anzupassen, dass eine Niederlage nach eigener Definition mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermeiden ist. So hat sich der Verfasser seinerzeit das Hauptziel gesetzt, mindestens drei der sechs anzufertigenden Klausuren in voller Länge bearbeiten zu können - ein Ziel, das auch in einem früheren Stadium der Prüfungsvorbereitung durchaus gut zu erreichen ist.

2. Unterbrechung des Lernflusses

Viele Studierenden bereiten sich mehr oder minder geordnet auf das Examen vor. In bestimmten Zeiträumen werden festgesetzte Lernerfolge hinsichtlich bestimmter Rechtsgebiete anvisiert. Dieser Lernfluss wird durch die Teilnahme am staatlichen Teil der ersten juristischen Prüfung zwangsläufig unterbrochen. Das gilt umso mehr für jenen, der ob seiner naturgemäß noch großen Wissenslücken versucht, binnen sehr kurzer Zeit vor dem Freiversuch diese zumindest ganz rudimentär zu füllen. Ein Zeitverlust von einem Monat wie dies beim Verfasser der Fall war, erscheint daher durchaus nicht unrealistisch – wobei sich indes darüber streiten lässt, ob dies wirklich als Zeitverlust angesehen werden kann, lernt man in dieser Zeit ja auch dazu, selbst wenn es womöglich nicht das ist, was der eigene Lernplan eigentlich gerade vorsieht. Auf der anderen Seite erscheint auch denkbar, einen Freiversuch von vornherein in seine Planungen aufzunehmen, sodass die Auswirkungen entsprechend gering sind.

3. Potentielle Zeitnot

Wer in seinen Bemühungen, sich das für die Prüfung notwendige juristische Handwerkszeug anzueignen, bereits weiter fortgeschritten ist, muss damit rechnen, dass seine Übungsklausuren mindestens mit „ausreichend“ bewertet werden. Das klingt auf den ersten Blick wenig nachteilig, kann aber je nach Landesregelung und Berechnungsmodell der staatlichen Endnote zur Folge haben, dass ein Nicht-Bestehen nur noch durch Fernbleiben von der mündlichen Prüfung bzw. durch einen Rücktritt von der Prüfung möglich ist. Dieser Weg steht wohl nur sehr abgebrühten Kandidaten offen – die Mehrzahl der Prüflinge würde vermutlich auf Nummer sicher gehen, dann aber mit der Folge leben müssen, recht kurzfristig, die genauen Fristen variieren je nach landesrechtlicher Ausgestaltung, erneut zur Prüfung zum Verbesserungsversuch antreten zu müssen. Jene müssen im Vorhinein überlegen, ob sie sich den gesamten Stoff bis zum jeweils letztmöglichen Verbesserungsversuchstermin aneignen können werden.
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass im soeben aufgezeigten Nachteil gleichzeitig auch ein Vorzug liegen kann: Nicht selten trifft man auf Personen, die sich durch sich selbst oder durch ihren kommerziellen Repetitor verunsichert, nicht zum Ablegen der Prüfung überwinden können, obwohl sie sich bereits seit längerer Zeit in der Vorbereitung finden. Ein bestandener Freiversuch dagegen schafft zugleich ein Zeitlimit für das Studium und kann somit eine feste Marschroute zur Folge haben.

II. Vorteile des Freiversuchs als Bestandteil der Prüfungsvorbereitung

Den mehr oder minder schweren Nachteilen dieser Vorgehensweise stehen gewichtige Vorteile gegenüber, die im folgenden näherer Betrachtung gewürdigt werden.

1. Realbedingungen

Egal wie gut der universitäre oder kommerzielle Übungsklausurenkurs auch sein mag, die Wirklichkeit wird er nie exakt abbilden können. Dies betrifft vor allem die Bewertung der eigenen Übungsklausuren: Diese werden in aller Regel von wissenschaftlichen Mitarbeitern durchgeführt – im schlimmsten Falle also von Menschen, die einem selbst in punkto Prüfungserfahrung nur um einige Monate voraus sind. Zudem gibt es anders als im echten Examen natürlich nur einen Korrektor. Dieser ist eben in aller Regel kein Praktiker und benotet somit unter Umständen auch etwas anders.
Dies war denn auch eines der wesentlichen Ziele des Verfassers – herauszufinden, wie streng oder großzügig im echten Examen bewertet wird und ob man wirklich für jeden Fehler in der Luft zerrissen wird.
Wer den schriftlichen Teil besteht, erhält darüber hinaus durch seine mündliche Prüfung ein kostenloses Examinatorium, das soweit ersichtlich nicht Bestandteil kommerzieller Repetitorien ist.
Schließlich kann man auch sehr schön evaluieren, ob der Schwierigkeitsgrad der echten Klausuren mit denen übereinstimmt, die man zur Übung schreibt; nicht selten hört man beispielsweise, dass die Klausuren des kommerziellen Repetitors bisweilen spürbar anspruchsvoller sind.
Nicht unterschätzen sollte man aber auch die Wirkung, dass man durch die Teilnahme am Freiversuch bereits mit allen räumlichen und verfahrenstechnischen Gegebenheiten des Ernstfalles vertraut ist. So konnte der Verfasser beispielsweise beobachten, dass die Tische im Prüfungsamt wesentlich großzügiger und die Stühle wesentlich bequemer sind. Gut möglich, dass andere genau die umgekehrten Erfahrungen sammeln - in jedem Fall aber kann man nicht mehr überrascht werden. Man weiß einfach, „wie der Hase läuft“.

2. Finanzielle Aspekte

Trotz der bereits geschilderten Mängel lassen sich viele kommerziellen Repetitorien die Übungsklausuren separat bezahlen – je nach „Tarif“ zwischen 20 und 30 EUR. Die sechs Freiversuchsklausuren haben also auch einen handfesten wirtschaftlichen Wert, der aufgrund der detaillierteren Korrektur der Klausuren den der kommerziellen Übungsklausuren wohl noch bei weitem übersteigt. Und welcher Finder würde schon derelinquierte Banknoten auf der Straße liegen lassen?

3. Potentieller Glücksfaktor

Bisweilen wird argumentiert, dass mit der Erhöhung der Anzahl der Klausuren in der ersten juristischen Prüfung den Glücksfaktor reduziert worden wäre. Dem kann nur mit Einschränkungen beigepflichtet werden. Zwar wird es inzwischen in der Tat seltener vorkommen, dass das Glück über Bestehen und Nichtbestehen entscheidet, auf die genaue Punktzahl der Endnote hat es nach wie vor einen großen Einfluss. Denn alles kann man nicht wissen (und sich anders als die Lehrperson als durchschnittlicher Studierender auch nicht aus dem Gesetz oder dem logischen Denken herleiten) – ist eine Materie Gegenstand einer Klausur, die man geistig nie völlig durchdrungen hat, so wird man zwangsläufig schlechte Karten haben. Ist dagegen das Thema Gegenstand der Klausur, das man erst kürzlich verinnerlicht hat, so ist der Erfolg zum Greifen nahe.
Oder schärfer formuliert: Solange der Studienabschluss in der derzeitigen Form erworben wird, werden immer mehr oder weniger willkürliche Ergebnisse die Folge sein, die die juristischen Fähigkeiten des Kandidaten entsprechend mal mehr und mal weniger gut abbilden.
Besonders exemplarisch sieht man das am Beispiel des Verfassers: Nach rund sieben Monaten Vorbereitung und trotz seinerzeit klaffender Wissenslücken auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Sachenrechts, des Familien- und Erbrechts, des Europarechts sowie des Strafprozess- und Zivilprozessrechts gelang es ihm dank ihm günstiger Klausurthemen, die schriftlichen Prüfungsleistungen im Schnitt mit ~ 5,9 Punkten zu bestehen. Damit wurde ihm unter Berücksichtigung des Berechnungsmodells für die staatliche Endnote de facto für den Kenntnisstand April 2009 die Reife für das Referendariat bescheinigt - auch mit einer ungenügenden Leistung im mündlichen Prüfungsteil hätte der Verfasser die erste juristische Prüfung bestanden. Ein schlichtweg falsches Ergebnis.
Mit eben Erwähntem soll aber nicht nur die seit Jahrzehnten praktizierte Prüfungsform kritisch hinterfragt werden – vielmehr soll aufgezeigt werden, dass man, eine gehörige Portion Glück vorausgesetzt, auch mit sporadischem Wissen das Examen bereits dingfest machen kann. Schon diese Chance, sei sie auch klein, macht den Freiversuch im Rahmen der Prüfungsvorbereitung zu einem lohnenswerten Unterfangen. Man tut indes in Anlehnung an das oben unter I. 1. Ausgeführte gut daran, die Realisierung dieser Chance nicht zum Ziel zu erheben, sondern sie quasi nur in Form des dolus eventualis in den eigenen Entschluss aufzunehmen. Hauptmotivation muss ein für den individuellen Kenntnisstand vergleichsweise einfach erreichbares Ziel bleiben.

III. Abschließende Bemerkungen und Fazit

Zum Geleit seien noch einige abschließende Bemerkungen getätigt. Der Verfasser hat, da er zum Zeitpunkt der schriftlichen Klausuren etwa erst die Hälfte der angepeilten Vorbereitungszeit durchlaufen hat, im Anschluss an die Klausuren direkt weiter studiert, um sich oben aufgezeigten Wissenslücken zu widmen. Dieses Verfahren bietet sich wohl für alle an, die den Freiversuch auf die beschriebene Art wahrnehmen wollen – schließlich haben sie für einen Verbesserungsversuch nicht mehr unbedingt unbegrenzt Zeit, dazu bereits oben I. 3.. Dieses Vorgehen wird aber zwangsläufig zur Folge haben, dass man durch fortlaufende Lektüre auf eigene Fehler in den Klausuren aufmerksam wird. Sollte der Freiversuch wie beim Verfasser überraschend positiv verlaufen und ein Bestehen ex post daher möglich erscheinen, wird das Ganze leider zu einer Zitterpartie. Der Verfasser hat sich aus didaktischen Gründen alle Fehler notiert, die ihm im Laufe der Zeit aufgefallen sind. Letztendlich haben sich die eigenen Einschätzungen (auch wenn viele entdeckte Fehler tatsächlich ausdrücklich moniert wurden) aber als weitgehend wertlos herausgestellt. Denn selbst wenn Fehler tatsächlich von den Korrektoren moniert wurden, so hat man sich oft doch über ihr Gewicht geirrt - sowohl im positiven als auch im negativen Sinne. Hinzu kommt, dass die Erinnerung an die Sachverhalte mit fortlaufender Zeit verblasst. Wer es kann, sollte die Klausuren nach ihrer Anfertigung innerlich also komplett abhaken.

Wer aus seinem Freiversuch fachlich etwas lernen möchte, wird die gängige Praxis des limitierten Prüfungsaktenzugangs als unbefriedigend empfinden. Ablichtungen und Abschriften der kommentierten Klausur und der Voten sind regelmäßig untersagt, möglich ist nur eine Einsichtnahme. Und da diese nur unter Aufsicht des Landesjustizprüfungsamtes erfolgt, ist sie, sofern man keinen Widerspruch einlegt, nur eingeschränkt, nicht jederzeit und gegebenenfalls nur über mehrere Termine erstreckt möglich. Dies wird vom Gesetzgeber offensichtlich in Kauf genommen, der befürchtet, dass Abschriften bzw. Ablichtungen dazu führen könnten, dass die betreffenden Aufgaben wegen der Gefahr von Indiskretionen für weitere Prüfungen nicht mehr ausgegeben werden könnten (so ausdrücklich der Hamburgische Gesetzgeber zum alten § 26 der Juristenausbildungsordnung in Bü-Dr 7/1799, S. 22). Ob dieses Argument angesichts der „Examensreporte“ der gängigen Repetitorien und der Veröffentlichung von inhaltlich weitgehend gleichen Examensklausuren in Ausbildungszeitschriften wirklich tragfähig ist, mag bezweifelt werden. Denn aus Bearbeitung, Kommentierung und Votum wird man kaum viel mehr herausarbeiten können, als aus besagten Publikationen. Dass der Sachverhalt selbst nicht vervielfältigt werden darf, ist demgegenüber natürlich gerechtfertigt.

Der Verfasser hofft, dass sein Beitrag angesichts der Gegenüberstellung von Vor- und Nachteilen und des klaren Überwiegens von ersteren eine Motivation darstellt, den Freiversuch in einer von der gesetzgeberischen Intention abweichenden Weise zu nutzen, nämlich als Teil der Prüfungsvorbereitung. Dies verhindert einerseits, dass man sich durch das Studium hetzen muss – andererseits hat man aber einen schönen Meilenstein, den es rechtzeitig zu erreichen gilt, sodass man auch nicht in ein gar zu gemächliches Studium verfällt. Schnapsidee oder goldener Mittelweg? Dies zu beurteilen, bleibt dem Leser vorbehalten.

 

 

 

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Jens Kahrmann

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10.11.2009

 

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