Bild von recktenwald

Erdogan und der Koenig von Marokko

recktenwald

2016-04-16 00:12

Ob der Tatbestand der Majestaetsbeleidigung ein Teil des Voelkerstrafrechtes ist oder vielleicht einmal war, mag offenbleiben. Zumindest hat der Tatbestand aber noch immer etwas mit den internationalen Beziehungen zu tun.

Dass der Tatbestand nicht mehr in unsere Zeit passt, hat der Europaeische Gerichtshof fuer Menschenrechte schon in Arrêt de la Cour européenne des Droits de l'Homme (deuxième section), affaire Colombani et autres c. France, requête n° 51279/99 du 25 juin 2002 entschieden.

http://actu.dalloz-etudiant.fr/fileadmin/actualites/pdfs/MARS_2013/AFFAI...

Le Monde hatte behauptet, dass der Koenig von Marokko nicht genuegend gegen den Drogenanbau unternaehme. Der Europaeische Gerichtshof fuer Menschenrechte war der Meinung, dass der Rechtsschutz fuer "Normalsterbliche" genuege.

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Siehe wegen des Tatbestandes  ausserdem auch schon den Grafen Pocci fuer Juristen aus der Zeit, als die Menschen noch differenziert denken konnten, aus Bayern, wo auch heute noch die Verwaltung bestens funktioniert, wozu dann auch noch der Begriff des feldunabhaengigen Denkens einfaellt, das man auch testen kann und was in Rehabilitationszentren auch getestet wird oder jedenfalls wurde. Vielleicht sollte man aus solchen Tests Fernsehspiele machen. Fernsehen aus Muenchen. Am Anfang steht immer die Auslegung!!

 

Die im Fall B. vielleicht zu der fuer die fremde Majestaet eher angenehmen nicht nur "pegidamaessigen" Erkenntnis fuehrt, dass B. hier nicht nur ein "juristisches Lehrgedicht" (Anja Kanitz) geschrieben hat, mit Film im Film, sondern die Kritik an Erdogan, die zuletzt mit dem munteren Bundespraesidenten in Turkey begann, als ob er sich seine ewige Jugend beweisen muesste, when you are in Rome, das gruene Pferd, Kekse fuer Normalsterbliche, Tupperparty, mit dem ominoesen Begriff des -- hier "antituerkischen" -- "Rassismus" verbunden hat. B. hat mit Doepfner und mit Recht genial beides zusammenmontiert. Sensation!! Die in dem Text einfach angelegt ist. Die Theorie der drei Voelkerrechtskreise: http://heikorecktenwald.de/pocci.pdf (Seite 120 ff.).

Anyway, wenn der Europaeische Gerichtshof fuer Menschenrechte den Tatbestand schon 2002 fuer unanwendbar hielt, warum muss man ihn dann noch abschaffen? Wuerde ihn lieber als liebenswuerdige Altertuemlichkeit im Gesetz belassen, weil er im Kern naemlich richtig ist. Er erinnert uns an das Interventionsverbot. So oder so aehnlich jetzt auch H.H.Klein in der FAZ, der nur die Affaire Colombani nicht erwaehnt hat

Und aus meinem Lieblingsnewsletter, dem ich allerdings ein "angeblich" uebelnehme:

 

„Im Rechtsstaat ist es nicht Sache der Regierung, sondern von Staatsanwaltschaften und Gerichten, das Persönlichkeitsrecht und andere Belange gegen die Presse- und Kunstfreiheit abzuwägen. In ihm bedeutet die Erteilung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung des speziellen Delikts der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten weder eine Vorverurteilung des Betroffenen noch eine vorgreifende Entscheidung über Grenzen der Kunst-, Presse- und Meinungsfreiheit, sondern lediglich, dass die rechtliche Prüfung der unabhängigen Justiz überantwortet wird und nicht die Regierung, sondern Staatsanwaltschaften und Gerichte das letzte Wort haben werden. Genau in diesem und in keinem anderen Verständnis, genau in diesem und in keinem anderen Gesamtrahmen wird die Bundesregierung im vorliegenden konkreten Fall hinsichtlich des Moderators Jan Böhmermann die von mir eingangs vorgetragene Ermächtigung erteilen. Darüber hinaus möchte ich Ihnen mitteilen, dass unabhängig von diesem konkreten Verfahren die Bundesregierung der Auffassung ist, dass Paragraf 103 StGB als Strafnorm zum Schutz der persönlichen Ehre für die Zukunft entbehrlich ist. Wir werden deshalb einen Gesetzentwurf zu seiner Aufhebung vorlegen. Der Gesetzentwurf soll noch in dieser Wahlperiode verabschiedet werden und 2018 in Kraft treten.“

Kommentar hinzufügen