Außerdienstliche sexuelle Aktivitäten – Eignung eines BeamtenInhalt abgleichen

Regine Wendland

Rechtsanwältin

10.06.2009, 14:28 Uhr

Laut unserer Entscheidung des Monats Juni haben die außerdienstlichen Aktivitäten an sich keine Auswirkung auf die Eignung des Beamten, seine Dienstgeschäfte zu führen:

Soweit eine Bezirksregierung in ihrer Verfügung einem Lehrer, der „sexsüchtig" ist, Prostituierte aufsucht, Sex-Partys veranstaltet sowie Vorlieben für „bestimmte Sexualpraktiken" hat und diese auch auslebt, „gravierende Persönlichkeitsmängel" anlastet und vorwirft, „das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund auf" zu zerstören, ist diesem moralisierenden Urteil nicht zu folgen, denn die sexuellen Aktivitäten eines Beamten sagen grundsätzlich nichts über seine charakterliche Eignung aus und sind für das Beamtenverhältnis nur dann von Belang, wenn der Beamte dadurch Strafgesetze verletzt, die öffentliche Ordnung stört oder er sein Sexualleben in einer Form öffentlich macht, die geeignet ist, den Dienstbetrieb zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Dienstherrn herabzusetzen.


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