Bild von recktenwald

Die eigene und die andere Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

recktenwald

2015-08-17 02:51

A.

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,

 

2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder

 

3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

 

 

B.

 

§ 2 liest sich leicht:

 

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

 

(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

 

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder

 

2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

 

C.

 

Aber was muss ich in einer Wohnung tun, die im Sinne von § 3 Rundfunkstaatsvertrag ausschliesslich durch eine "andere" Wohnung betreten werden kann? Da geht mich die "andere" Wohnung doch wohl nichts an:

 

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

 

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und

 

2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

 

Wer haette das gedacht, es gibt noch rundfunkbeitragsfreie Wohnungen!!

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen