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Das Elend der Prognose im Gefängnis

Meyer-Falk

2016-01-05 08:53

Aus der Haft wird nur "vorzeitig", d.h. auf Bewährung frei gelassen, deren oder dessen Sozialprognose sich als günstig erweist (vgl. §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 67 d Abs. 3 StGB); besonders kritisch schauen GutachterInnen und RichterInnen bei Sicherungsverwahrten hin. Im Folgenden soll über einen aktuellen Beschluss des OLG Karlsruhe berichtet werden.

 

Die Vorgeschichte

 

Franz Schulz (Name geändert) hat mittlerweile Jahrzehnte im baden-württembergischen Strafvollzug zugebracht; seit August 2000 befindet er sich in Sicherungsverwahrung. Diese wurde vor längerer Zeit für die Verbüßung einer dreijährigen Haftstrafe unterbrochen. Am 6.8.2013 waren jedoch 10 Jahre der SV vollstreckt - und da die Anordnung der SV mit Urteil vom 12.11.1992 erfolgte, handelt es sich bei Herrn Schulz um einen sogenannten "Altfall".

 

Die Altfall-Problematik

 

Eingeführt wurde die Sicherungsverwahrung durch das "Gewohnheitsverbrecher-Gesetz" vom 24.11.1933, also durch die Nationalsozialisten. Nach 1949 gab es mehrere Reformen, so wurde u.a. die erstmalige Anordnung der SV hinsichtlich deren Dauer auf 10 Jahre begrenzt. Diese zeitliche Befristung wurde 1998 durch die (damalige) CDU/FDP-Koalition im Bund aufgehoben. Da dies auch rückwirkend erfolgte, also für längst Verurteilte, kam 2009 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu dem Ergebnis, eine solche Rückwirkung verstoße gegen Artikel 5 und Artikel 7 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte.

 

Maßgeblich stellte der Gerichtshof darauf ab, die SV stelle eine Strafe im Sinne der Konvention dar; eine Sichtweise der sich dann 2011 das Bundesverfassungsgericht nicht anschließen wollte. Letzteres stellte in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (https://www.bverfg.de/e/rs20110504_2bvr236509.html)fest, die SV unterfalle nicht Artikel 103 Grundgesetz, da es sich bei einer Maßregel nicht um eine Strafe handele. Jedoch sei aus dem Rechtsstaatsgebot eine abgeschwächte Variante des Vertrauensschutzprinzips abzuleiten; danach dürfe die Sicherungsverwahrung bei "Altfällen" (also jenen Verwahrten die ihre Tat/en vor der Reform von 1998 begangen haben) über 10 Jahre hinaus nur vollstreckt werden, wenn positiv eine Störung der Persönlichkeit feststehe, infolge derer die Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualtaten besteht (umgesetzt durch den Gesetzgeber in Artikel 316 f Absatz 2 Satz 2 EGStGB).

 

Die Routinebegutachtungen

 

In der Praxis ist nach wie vor festzustellen, dass InsassInnen, zumal wenn sie nicht kooperationswillig sind, routinemäßig nach Aktenlage beurteilt werden, so auch im Falle von Herrn Schulz. Nachdem Herr Schulz, nach eigener Aussage, vor Jahren schlechte Erfahrungen mit Herrn Dr. D. gemacht hatte, veranlasste dies die Vorsitzende der 12. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg nicht, künftig einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Regelmäßig wurde weiter Herr D. beauftragt, mit dem Herr Schulz sich jedoch weigerte zu sprechen. Demgemäß schrieb Dr. D. seine eigenen Gutachten fort und attestierte jeweils, dass sich zum Vorgutachten keine (positiven) Veränderungen ergeben hätten. Zuletzt kam er sogar zur Ansicht, dass Herr Schulz zur Querulanz neige, weil dieser (anstatt wie früher verbal-aggressiv zu reagieren, was selbstverständlich auch stets als Beleg für dessen Gefährlichkeit angeführt wurde) nun einige Beschwerden schriftlich eingereicht hatte, die in zwei Fällen das Oberlandesgericht sinnigerweise für begründet erachtete.

 

Forderung nach "unabhängiger" Begutachtung

 

Durch einen Mitverwahrten und einen Fernsehbericht wurde Herr Schulz auf den (mittlerweile emeritierten) Mainzer Kriminologen und Sachverständigen Professor Dr. Dr. Bock aufmerksam und beantragte, dieser möge mit der Begutachtung beauftragt werden - von ihm werde er sich auch untersuchen lassen.

 

Ein Ansinnen, das die erwähnte Vorsitzende am Landgericht lapidar ablehnte; bei Prof. Dr. Dr. Bock handele es sich nicht um einen Psychiater, deshalb sei er ungeeignet ein Sachverständigengutachten zu erstatten, wo es doch vorliegend auf psychiatrische Sachkenntnis ankomme. Eine typische Argumentation, die Prof. Dr. Dr. Bock schon vor Jahren in seinen Aufsätzen kritisierte, denn seiner Ansicht nach sei es originäre Aufgabe von Kriminologen entsprechende Prognosegutachten zu erstatten.

 

Erfolg vor dem Oberlandesgericht

 

Mit Beschluss vom 23.11.2015 (Az. 2 Ws 502/15 - unten als PDF Datei angefügt) hob das Oberlandesgericht den landgerichtlichen Beschluss auf und bekräftigte seine gefestigte Rechtsprechung.

 

Zwar habe ein Untergebrachter keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Sachverständiger beauftragt werde, in Ausnahmefällen jedoch, wenn der Verwahrte erkläre, sich nur von diesem einen (zumal anerkannten) Gutachter untersuchen zu lassen, gebiete der Grundsatz der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung, in der Praxis dann diesen Gutachter zu beauftragen; zumal bei einem "Altfall" dessen Verwahrung über 10 Jahre hinaus schon andauere.

 

Landgericht folgt der OLG-Vorgabe

 

Mit Beschluss vom 2.12.2015 hat das Landgericht Freiburg (12 StVK 533/15 -SV-) diese Vorgaben umgesetzt und nunmehr Prof. Dr. Brettel (dem Nachfolger im Lehrstuhl von Prof. Dr. Dr. Bock) mit einer umfassenden Begutachtung von Herrn Schulz beauftragt.

 

Anwaltliche Vertretung?

 

An der anwaltlichen Vertretung des Untergebrachten lag dies nicht zwangsläufig, denn bislang beschränken sich die Schriftsätze des Pflichtverteidigers auf formularmäßige Schreiben ohne weitergehende Argumentation oder nähere Begründungen, so dass ein Mitverwahrter die (ausführliche) Beschwerdebegründung für Herrn Schulz fertigen musste.

 

Auch das ist ein großes Problem in diesem Bereich: ob nun im Strafvollzug oder in der Sicherungsverwahrung, es mangelt an engagierten VerteidigerInnen. In Einzelfällen gibt es AnwältInnen, die sich überdurchschnittlich einsetzen. Die Regel ist das jedoch nicht.

 

Ausblick und weiterer Verfahrensgang

 

Herr Schulz setzt nun viele Hoffnungen in die Begutachtung durch den Kriminologen - und es ist schlicht eine Frage der Gewichtungen, ob Herr Schulz eine realistische Chance hat 2016 auf freien Fuß zu kommen. Denn ob er tatsächlich "hochgefährlich" ist, das ist schlicht und ergreifend eine Wertungsfrage und nicht wirklich objektivierbar. Manchen ist noch der Fall von "Gustl Mollath" aus Bayern in Erinnerung, dessen Verteidiger Strate (Hamburg) dann auch ein Buch über das Elend der Kriminalprognose publizierte.

 

Wiewohl die Gerichte, die Gutachten selbstständig zu prüfen und zu bewerten haben, in der Praxis entscheiden letztlich die Sachverständigen darüber, wer frei kommt und wer nicht - die Gerichte setzten lediglich das um, was die Gutachter vorgeben. Bei alledem sollte nicht übersehen werden, dass Verwahrten wie Herrn Schulz tagtäglich Unrecht geschieht, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) handelt es sich um eine menschenrechtswidrige Inhaftierung. Allerdings nehmen es Politik und Justiz lieber hin, eines schönen Tages einem Verwahrten mehrere zehntausend Euro Entschädigung zahlen zu müssen (der EGMR hat in der Vergangenheit bis zu 70.000 Euro - ehemaligen- Verwahrten zugesprochen), als endlich die Menschenrechte auch von Inhaftierten zu achten. Dies lässt so manche kritische Äußerung insbesondere aus der Politik in Richtung anderer Staaten zu dortigen Menschenrechtsverletzungen in einem ganz eigenen Lichte erscheinen.

 

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV)

Beschluss OLG Karlsruhe 2 Ws 502 15 12 StVK 533 15 (PDF)

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6 Kommentare

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Vielen Dank für diese wichtige Mitteilung zur guten OLG Entscheidung

Die "Meinung" des Landgerichts, dass ein Prognosegutachter ein Psychiater sein müsse, ist natürlich falsch. Selbstverständlich muss man für ein Prognosegutachten kein Psychiater sein, Sachkundige Psychologen sind wahrscheinlich in vielen Fällen die besseren Gutachter, wenn nicht gerade Hirntumore eine Rolle spielen, weil sie auch methodisch viel besser ausgebildet sind und sie überdies  über gründliche Kenntnisse in Entwicklungspsychologie (Anamnese!), Sozialpsychologie und von differentielle Psychologie der Persönlichkeit verfügen - worin die  PsychiaterInnen im allgemeinen noch nicht einmal grundausgebildet sind und daher auch nichts verstehen, was aber in der Beurteilung Sicherungsverwahrter, die ja nicht als "krank" gelten, besonders wichtig ist. Wenn der Psychologe auch noch Psychotherapeut ist, beherrscht er ohnehin die derzeit relevante Krankheitslehre und Praxis. Vielleicht noch einmal etwas ausführlicher - auch zum historischen -  Verhältnis Psychologie, Psychopathologie, Psychiatrie:

Psychologie wird kurz und bündig definiert als die Wissenschaft vom Erleben und Verhalten. Psychopathologie kann man daher kurz und bündig als die Wissenschaft vom gestörten oder kranken Erleben und Verhalten definieren. Es gab und gibt viele Überschneidungen. So war z.B. Wundt Arzt und Psychologe, Störring, der 1900 eine Psychopathologie vorlegte, war Arzt und Psychologe, Jaspers wurde über seine Psychopathologie Professor für Psychologie.

    Psychopathologie ist kein Reservat der Psychiatrie. Historisch gibt es einen medizinischen, psychiatrischen Zugang zur Psychopathologie und einen in den letzten Jahrzehnten u.a. durch die Entwicklung der psychologischen Psychotherapie deutlich zugenommenen psychologisch-psychotherapeutischen, was sich auch durch entsprechende Kooperation in der thera­peutischen Praxis, aber nicht so deutlich in der forensischen Begutachtung, zeigt. Die Voraus­setzun­gen des § 63 wurden traditionell und in der Hauptsache von (forensischen) Psychia­terInnen bearbeitet, der Anteil dürfte - um 2013 - um 90% liegen mit abnehmender Ten­denz, besonders bei - methodisch anspruchsvolleren - Prognosegutachten. Aber die Medizine­rIn ist natürlich immer dann die erste AnsprechpartnerIn, wenn organische Störungen zu untersuchen oder zu behandeln sind, wobei natürlich auch jederzeit eine MedizinerIn durch eine PsychologIn hinzugezogen werden kann - nicht nur umgekehrt.

    Anmerkung zur Geschichte der Psychologie Die Psychologie ist als eigenständige Wissenschaft ziemlich jung und ihr Geburtsjahr wird mit der Einrichtung des ersten psycho­logischen Labors 1879 - privat finanziert - durch Wilhelm Wundt (1832-1920) in Leipzig an­gesetzt. Tatsächlich begann die empirische Psychologie aber schon früher. Bereits 1777 berichtet J.N. Tetens über seine psychologischen Messungen zu Nachempfindungen. Und 1791 gab C. C. E. Schmid bereits seine "Empirische Psychologie" mit einem eigenen Methodenabschnitt heraus. Jahr­tau­sende war die Psychologie Teil der Philosophie, während bis auf den heutigen Tag die Psy­chiatrie versucht, die Herrschaft über die Psychopathologie auszuüben, obwohl sie ebenso bis auf den heutigen Tag kein der Psychologie vergleichbares Wissenschafts- und Methodenbewusstsein entwickelt hat, was hier ausführlich belegt wird.

    Die forensische Psychiatrie ist weitgehend unfähig oder unwillig - beides im Ergebnis gleichermaßen schlimm - den berufsethischen, wissenschaftlichen oder auch "nur" den Anfor­derun­gen des gesunden Menschenverstandes gerecht zu werden. Das hat vor allem damit zu tun, dass das fünfstöckige Haus der Psychiatrie in der Luft hängt: denn es fehlt das Erdgeschoss, die Grundlage des Erlebens und Verhaltens. Ihr System fängt erst mit dem ersten Stock, mit dem Symptom an, das dem freien und willkürlichen Meinen der PsychiaterInnen überlassen ist. Schon deshalb kann die Psychiatrie keine Wissenschaft sein. Hinzu kommt, dass die forensische Psychiatrie die humanwissenschaftlichen und berufsethischen Grundlagen einer psychologisch-psychopathologischen Untersuchung ignoriert: eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zwischen Proband und Gutachter. Die wichtigsten Standardwerke der forensischen Psychiatrie weisen noch nicht einmal einen entsprechenden Eintrage in ihren Sachregistern auf. Damit sind wir im Grunde bei einer prä-faschistischen Einstellung der Beziehung forensischer Psychiater und Proband. Der Poband ist bloßes Objekt, was m.E. mit der Men­schen­würde nicht vereinbar ist. Hier ist eine grundsätzlich - wenn auch schwierige - Neubesinnung, nämlich der subjektwissenschaftliche Ansatz gefordert - der in den 1970er Jahren von Psychologen entwickelt wurde.

    Dass sich Justiz und Psychiatrie so gut verstehen, hat wahrscheinlich auch etwas mit der Nachkriegszeit zu zun, fast alle Juristen des dritten Reichen wurden übernommen und dieser Geist hat sich wahrscheinlich sehr unheilvoll, wenn auch verdeckt, fortgesetzt. Führt man sich etwa vor Augen, dass von 570 Richtern und Staatsanwälten des Volksgerichtshofs nur ein einziger zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt - 1951 aber schon begnadigt - wurde spricht allein dieser Sachverhalt Bände.   

Die Reliabilität von Gutachten, seien sie nun psychiatrischer oder psychologischer Natur lässt sich durchaus objektiv wissenschaftlich feststellen.

 

Man nehme eine Gruppe Sicherheitsverwahrter über deren Zukunft entschieden werden muss und lässt die üblichen Prognosegutachten erstellen. Dann lässt man sie unabhängig vom Ausgang des Gutachtens frei und schaut einige Jahre später inwieweit die Prognosen zutrafen.

 

Es gibt einige "naturalistische Studien" über Fälle bei denen das Freilassen aufgrund mangelnder Gefängnisplätze oder unheilbarer Verfahrensfehler erfolgte. Dort konnte nie ein Zusammehang zwischen Prognose und tatsächlich stattfindenden Straftaten festgestellt werden. 

 

Es handelt sich also um Willkürjustiz.

Übrigens ist auch bekannt, dass die Diagnosen der klinischen Psychologie (nach DSM oder ICD) notorisch unreliabel sind. Beurteilen verschiedene Psychologen denselben Patienten kommen sie in der Regel zu verschiedenen Diagnosen, auch darüber ob überhaupt eine psychische Störung vorliegt. In der Praxis ist vermutlich der Versicherungsstatus der beste Prediktor für psychiatrische Diagnosen ...

 

Daten- und Testgütekriterien Objektvität, Reliabilität, Validität

Die drei wichtigsten testtheoretischen Kriterien, die man aber ganz allgemein auf Datenerhebungsmethoden anwenden kann, sind: Objektivität, Reliabilität, Validität.

Objektivität heißt, dass ein Ergebnis (Befund, Diagnose) unabhängig vom Untersucher bzw. Datenerheber gleich sein sollte.  Ein Objektivitätsproblem liegt also vor, wenn unterschied­liche Ergebnisse herauskommen, wenn unterschiedliche Untersucher die Daten­erhe­bung betreiben. Meist sind Testauswertungen insofern objektiv, als die Bearbeitungen über Schablonen ausgezählt werden, aber selbst da kann man sich vertun. Früher hing die psychiatrische Diagnose oft davon ab, an welchen Psychiater oder an welche Einrichtung man geriet, d.h. die Feststellungen war sehr vom Untersucher oder der Einrichtung abhängig. Das ist natürlich wissenschaftlich und berufsethisch völlig untragbar.

Reliabilität meint die Genauigkeit der Erfassung. Ein Reliabilitätsproblem ist gegeben, wenn die Erfassung dessen, was festgestellt werden soll, ungenau ist. Z.B. ist eine Abstandsschätzung durch Schrittweiten oder Ellenlängen sind nicht so genau wie eine mit dem Metermaß. Praktisch-technisch gibt die Reliabilität die Fehlertoleranz an, z.B. etwa so: 95% mit einem solchen Ergebnis von X, haben einen "wahren" Wert von zwischen x-7 und x+7.

Und Validität schließlich meint, dass der festgestellte Sachverhalt für die Zuordnung richtig sein sollte. Ein Validitätsproblem liegt vor, wenn ein Verfahren nicht das feststellt, was es feststellen soll, etwa eine Charakterbeurteilung über die Form des Ohres oder eine Gefährlichkeitsbeurteilung durch einen bloßen Verweis auf eine Diagnose.

Allgemein kann aber gesagt werden, dass die Kriterien Objektivität, Reliabilität und Validität grundsätzlich auf alle Daten und Informationen angewendet werden können, ja müssen, weil die Gretchenfrage ja immer lautet: Hätte ein anderer Gutachten den selben Sachverhalt des Erlebens und Verhaltens festgestellt - wozu die meiste PsychiaterInnen nicht in der Lage sind, weil das fünfstöckige Haus der Psyciatrie* im ersten Stock mit dem Symptom beginnt, also gar kein Fundament hat und somit in der Luft hängt. Wie genau (reliabel) ist dieser Sachverhalt festgestellt worden? Wie gültig (valide) ist dieser Sachverhalt z.B. für "Gefährlichkeit" oder "Wahn".

Nicht minder wichtig wäre endlich die Einführung eines zeitlichen Wirksamkeitskriteriums: für wie lange kann der Sachverhalt XYZ als wirksam begründet werden  - meinen, mutmaßen und phantasieren kann natürlich jeder - ?.

 

Anmerkung am Rande: Die sog. "klassische Testtheorie" (KTT) in der Psychologie, deren mess- oder skalentheoretischen Voraussetzungen praktisch nie erfüllt sind, zeigen darüberhinaus noch kuriose Fehlkonstruktionen, wenn etwa formal die Validität, also die Gültigkeit, von der Reliabilität abhängen soll. Die richtige Relation sollte umgekehrt lauten, dass ein Test überhaupt nur dann reliabel (genau) messen kann, wenn er überhaupt das Richtige misst, weil es ja wohl keinen Sinn macht, zwar sehr genau, aber das Falsche zu messen. Der zweite große Doppelfehler der KTT ist, dass die Reliabilität (Zuverlässigkeit) offenbar als Merkmal dem Test falsch zugeordnet wird, weil Reliabilität kein Testmerkmal ist (der verändert sich ja nicht), sondern der BearbeiterIn. In der Forensik hilft eine "allgemeine Testreliabilität" nicht, weil hier ja der Einzelfall interessiert.

 

*

http://www.sgipt.org/diagnos/DSM-5.htm

 

 

weil die Gretchenfrage ja immer lautet: Hätte ein anderer Gutachten den selben Sachverhalt des Erlebens und Verhaltens festgestellt - wozu die meiste PsychiaterInnen nicht in der Lage sind, weil das fünfstöckige Haus der Psyciatrie* im ersten Stock mit dem Symptom beginnt, also gar kein Fundament hat und somit in der Luft hängt.

Ja, stimmt, aber ist es überhaupt möglich das besser zu machen?

Weit gekommen ist man da bisher ja nicht: Diagnosen invalide/unreliabel, Therapien unwirksam, und die einzigen wiss. haltbaren Theorien (Psychophysik, etc.) sind auf so niedriger Ebene, dass sie in der psychiatrischen Praxis weitgehend nutzlos sind.

In der Praxis ist für mich die Psychatrie und klinische Psychologie einfach nur ein zweites System der sozialen Kontrolle, dass sich von der Justiz eigentlich nur durch die grössere Willkür und den Anschein der Wissenschaftlichkeit unterscheidet.. und entsprechend von der Justiz genau dann genutzt wird wenn sie meint das für gerecht gehaltene Ergebnis nicht auf andere Weise revisionsfest erreichen zu können.

Das "Erdgeschoss" oder die Grundlage aller Psychologie und Psychopathologie sind die Daten des Erlebens und Verhaltens

Danny schrieb:

weil die Gretchenfrage ja immer lautet: Hätte ein anderer Gutachten den selben Sachverhalt des Erlebens und Verhaltens festgestellt - wozu die meiste PsychiaterInnen nicht in der Lage sind, weil das fünfstöckige Haus der Psyciatrie* im ersten Stock mit dem Symptom beginnt, also gar kein Fundament hat und somit in der Luft hängt.

Ja, stimmt, aber ist es überhaupt möglich das besser zu machen?

Ja natürlich. Man darf in der Psychopathologie nicht beim Symptom - also dem 1. Stock - anfangen, sondern muss mit der Grundlage, der Basis, also dem elementaren  Erleben und Verhalten, beginnen. Das ist nicht nur möglich, sondern auch notwendig. Dass die Psychiatrie sich hierzu anscheinend unfähig zeigt, lässt wohl am einfachsten damit erklären, dass ihr die Psychologie fehlt. Aber auch der gesunde Menschenverstand sollte eigentlich genügen, zu erkennen, dass man nicht beim Symptom anfangen kann. Dann würde alles auch nachvollzieh- und kontrollierbar.

Beispiele für Daten des Erlebens und Verhaltens**

01   Ich bin oft so müde, lustlos, kann mich kaum aufraffen. [GA*]
02   In letzter Zeit ist mir öfter so seltsam, irgendwie komisch.  [GA*]
03   Ich schlafe länger als sonst, fühle mich danach oft wie gerädert.  [GA*]
04   Manchmal weiß ich gar nicht, ob ich wache oder träume.  [GA*]
05   Irgendwie bin ich mir manchmal so fremd.  [GA*]
06   Kürzlich dachte ich erst, dass ich für große Aufgaben berufen bin.  [GA*]
07   Manchmal war mir, als spräche eine Stimme über mich und mein Tun und Lassen.  [GA*]
08   Ich träumte schon, dass ich ein Zeichen setzen muss. [GA*]
09   Ich fühle mich voller Energie und Tatendrang. [GA*]
10   Manchmal komme ich mir vor wie ein Kühlschrank, alles eingefroren, kalt und starr. [GA*]
11   Immer wieder befällt mich die Sorge, ich könnte etwas vergessen haben.  [GA*]
12   Ich bin sehr unsicher geworden und stelle mich oft in Frage. [GA*]
13   Irgendwie bin ich nicht unterzukriegen.[GA*]
14   Nein, an dem Tag hatte ich keine besonderen Beeinträchtigungen. Es ging mir nicht besonders gut, aber auch nicht schlecht. Ich hörte keine
Stimmen, ich war nicht niedergeschlagen. Es war, alles in allem, ein ganz annehmbarer Tag.  [GA*]
15   Wir hatten Streit  und es kam sogar zu einem kleinen Gerangel. Irgendwas, ich glaube, es war die Bluse, die riss sogar ein wenig ein.
Geschlagen habe ich sie nicht. Es war vor der Wohnzimmertür. Sie wollte vorbei, ich wollte erst noch eine Antwort. Sie gab mir keine und wollte
an mir vorbei ...  [GA*]
16   Es war ein Tag wie jeder andere. Nichts besonderes. Auf einmal wurde mir schlecht und schwindlig. Ich fürchtete, das Bewusstsein zu
verlieren und setzte mich schnell hin, um nicht zu fallen. Das war jetzt schon das dritte Mal. Aus heiterem Himmel, ohne jeden Anlass. Mein Herz
klopfte, mal schwitzte ich, mal fröstelte ich. Ein übler Zustand kann ich nur sagen.  [GA*]
17  Ich sah sie manchmal durchs Fenster, wie sie die Wand anzustarren schien. Irgendwie abwesend, wie einen fernen Punkt fixierend, den es gar
nicht gab. [GA*]
18  Manchmal genügt eine Kleinigkeit und ich gerate in eine solche Wut, dass ich Angst bekomme, mich zu vergessen. [GA*]
19  Am meisten fürchte ich das schwarze Loch, die dunkle, lähmende Leere. Ich kann dann gar nichts machen, und ich komme mir vor, wie ein
Gefangener. Das kann Stunden gehen. [GA*]
20  In der letzten Zeit verliere ich immer wieder den Faden, stehe dann da, frage mich, was ich wollte und weiß es nicht mehr.  [GA*]

*Anmerkung Gültigkeitsangabe  Wie man sieht, haben die Beispiele keinen - genauen - Zeitbezug, wie z.B. sehr oft bei psychopathologischen Tests oder Explorationsmanuals, der aber sowohl für psychotherapeutische als auch für forensische Fragen oft sehr wichtig ist.

**Quelle:
Daten-Fehler  (DatF) zu Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz.
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/DatF.htm

 

sehr idyllisch - wir haben das anders erfahren ..  . dass Psychiarie absolut nichts mit den Menschen zu tun hat - und schon gar nicht ehrlich nach Erkenntnis und Ursache strebt.  Psychiater wollen ihre chemischen Nervengifte an ihren Gefangenen bringen - bis zur Abhängigkeit um den Umsatz lebenslang abzusichern.  Tatsächliche Krankheiten oder auch Beschwerden, die von ihren verordneten und meist gewaltsam verabreichten Chemikalien vorhandenb sind - werden als nur simuliert abgetan - so auch Schmerzen aufgrund eines Schulterknochenbruchs bei der gewaltsamen Fesselung vor jeder richterlichen Anhörung .  Die Behandlungen durch Psychiater ist ganz offensichtlich nur zu deren profitablen Nutzen.  "Gegenwelten" E. Goofman 

Die Erwartungen an Psychiatrie haben absolut nichts mit den Tatsachen zu tun - lassen Sie sich nicht von deren Werbungen verspotten.  Psychiater haben von Psyche keinerlei Ahnung - und nur von gewaltsamer Verabreichung ihrer PsychoDrogen im Interesse von big pharma.  

"Der Mensch leidet nicht an der Realität, sondern nur an seinen Illusionen" Schrieb Dr. R. Dahlke - und das trifft ganz besonders im Bezug zu Psychiatrie zu.  Sie sperren ihre Folterhöllen zu, damit Niemand wahrnehmen kann , was sie hinter ihren verriegelten Türen veranstalten. Sie lügen auf den Totenscheinen und frisieren die Obduktionsberichte.  

Geht mit einem großen Bogen um solche unmenschlichen Psychopathen herum - Kontakt ist immer tödlich. 

Siehe Otto Benkert " Psychopharmaka, Wirkungen, Nebenwirkungen, Risiken"  und

Siehe Charlotte Jurk: "Der niedergeschlagene Mensch, Geschichte und gesellschaftliche Bedeutung einer Diagnose". 

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