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Berücksichtigung von Länderrisiken bei Wertberichtigung auf Forderungen

Agnes Schmid

2011-12-02 12:39

Die Meldung von Christian Thurow über Länderrisiken im Jahresabschluss 2011: Wertberichtigung auf Ihrer Homepage finde ich sehr interessant. Dort wird nur von der Wertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gesprochen, aber keine Unterscheidung in Einzel- und Pauschalwewrtberichtigungen getroffen. Die Übersicht des Bundeszentralamt lautet aber "Übersicht zu den EWB-Risiken".

Sind also hier nur Einzelwertberichtigungen (=EWB) betroffen?

 

Laut meinem NWB Bilanzkommentar dürfen jedoch auch Länderrisiken bei Transaktionsbeschränkungen durch Devisenbewirtschaftung und/oder wegen mangelnder Bonität eines Landes berücksichtigt werden. Eine Klarstellung wäre mir wichtig.

Danke!

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6 Kommentare

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Vielen Dank, Frau Schmid, für Ihre Anfrage.

Für alle, die den genannten Beitrag "Länderrisiken im Jahresabschluss 2001: Wertberichtigung" nicht kennen - er ist hier zu finden:

http://rsw.beck.de/cms/main?docid=325396

 

Mit Blick auf das dort zuerst genannte Beispiel zu "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Kunden in Ungarn" dürften Länderrisiken gerade auch bei Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen innerhalb der zulässigen Bandbreiten berücksichtigungsfähig sein - also bei den Forderungen an ungarische Kunden mit einer Wertminderung zwischen 20% und 30%.

Der BC-Autor Thurow schickt denn auch diesem Beispiel folgenden Satz voraus: "Hierbei wird der Forderungsbestand pro Land ermittelt und anschließend um einen pauschalen Faktor wertberichtigt."

 

Ihr Ernst Maier-S.

 

Aus meiner langjährigen praktischen Erfahrung zu Wertberichtigungen kann ich folgendes beisteuern:

 

In unserem Konzernunternehmen war und ist es Pflicht, die Bonität des Kunden vor Auftragsabschluss zu prüfen. Zusätzlich ist das Länderrisiko zu prüfen.

Bekanntlich gibt es Fälle, in denen der Kunde seine Forderung in Landeswährung an die Zentralbank zahlt, diese den Betrag jedoch infolge von Devisenmangel nicht an den Empfänger weiterleitet. Solche Länder sind bekannt (früher z.B. Südamerika, Russland etc. und deren Umschuldungsabkommen) und üblicherweise sichert man solche Forderung über einen Kreditversicherer (Hermes, COFAC etc.) mit Selbstbehalt ab. Kostet aber Geld.

Aus einem solchen Fall kann sich durchaus ein Länderrisiko entwickeln, welches steuerlich dazu führen wird, dass unabhängig von Einzel- und Pauschalwertberichtigungen eben ein Abschlag für ein Länderrisiko zu bilden wäre.

Die Betriebsprüfung schaut sich solche Fälle besonders kritisch an. Es kommt also auf eine gute und belegte Dokumentation und Argumentation an.

 

Udo Binias

Die Diskussion hier finde ich echt wichtig, wobei mir die Berufserfahrungen von Herrn Binias auch sehr wichtig sind. Da die Übersicht zur den EWB-Länderrisiken doch eigentlich für Finanzinstitute, also Banken und Versicherungen, ist, stellt sich mir die Frage, ob eine kritische Betriebsprüfung bei einem Industrie- oder Handelsunternehmen tatsächlich die Anwendung die Wertminderungspauschalen akzeptieren wird. Ich denke, die von Binias angesprochene Dokumentation und Argumentation darüber hinaus wird das Ganze erst wasserdicht machen.

 

Ihr

Alfons Herzberger

Ich sehe die Veröffentlichung der BZA Liste bei Beck mit dem Hinweis von Herrn Thurow, dass die dort angegebenen Bandbreiten für Wertberichtigungen steuerlich zulässig sein, sehr kritisch.

Zum einen wird diese Liste lediglich für Bankenverbände und Betriebsprüfer zum internen Gebrauch erstellt. Die dort genannten Bandbreiten sind keine zuverlässigen Werte und nicht auf alle Unternehmen allgemein anwendbar.

Ausserdem wurde diese Liste nie amtlich veröffentlicht. Eine Bindung der Finanzverwaltung entfällt somit.

Fazit: Eine steuerliche Anerkennung von Wertberichtigungen, die auf dieser Liste basieren, ist meines Erachtens nicht in jedem Fall gewährleistet.

 

Auch auf die Gefahr, dass ich mich wiederhole:

es sind zwei Vorgänge; a) die Bonität des Kunden und b) das Länderrisiko.

zu a) gibt es Einzelwertberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen.

zu b) für Länderrisiken gibt es Listen, die von der Finanzverwaltung nicht unbedingt ignoriert werden, nein, sie gelten durchaus als Anhaltspunkt für den Länderfall der glaubhaft und detailliert darzulegen ist.

Nehmen sie das Länderrisiko Griechenland. Vor zwei Jahren hätte der Prüfer dieses nicht bestätigt; heute sieht die Welt anders aus. Griechenland fällt runter, Argentinien und Brasilien werden besser.

Die Umschuldungsabkommen (Pariser Abkommen) sind ein wichtiger Faktor in der Bewertung und in der Argumentation von Länderrisiken gegenüber Betriebsprüfen. Eine BZA Liste ist ein Hilfsmittel, aber die überzeugende Argumentierung kann sie nicht ersetzen.

UB

 

Es ist richtig, dass die vom Bundeszentralamt für Steuern herausgegebene Liste mit zulässigen Bandbreiten für Länderrisiken nicht amtlich veröffentlicht wurde. Die Finanzverwaltung ist somit nicht an die Bandbreiten gebunden. Die Liste zeigt aber, dass aus Sicht des Bundeszentralamtes ein Länderrisiko zum Abschlussstichtag besteht. Dieses haben Bilanzierende gem. dem Prinzip der vorsichtigen Bewertung bei der Aufstellung des Abschlusses zu berücksichtigen. Das Bundeszentralamt für Steuern beruft sich bei seinen Bandbreiten auf drei verschiedene Ratingagenturen, auf die sich auch der Steuerpflichtige berufen kann. Gerade Länderrisiken sind allgemein auf alle Unternehmen anwendbar. Sollte die Finanzverwaltung den Bandbreiten nicht folgen, so muss sie eine eigene Einschätzung des Länderrisikos für z.B. Turkmenistan vorlegen. Es ist fraglich, ob diese Einschätzung der Finanzverwaltung vor Gericht schwerer wiegt als die gemeinsame Einschätzung von großen Ratingagenturen, des Steuerpflichtigen und des Bundeszentralamtes für Steuern.

Eine ausführlicher Stellungnahme ist unter folgendem Link einsehbar:

http://rsw.beck.de/cms/main?docid=328794

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