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August: Wer seine Ehefrau an die Schusswaffe lässt, kann nicht zuverlässig sein!

Regine.Wendland

2015-08-12 10:43

In unserer aktuellen Entscheidung des Monats entschied der VGH München, dass der Widerruf der Waffenbesitzkartenerlaubnis rechtens ist, wenn der Waffenbesitzer seine geladene Schusswaffe im Nachttischchen aufbewahrt, so dass die unberechtigte Ehefrau freien Zugang zu ihr hatte. Diese Verletzung der Waffengesetze sei ein derart schwer wiegender Verstoß gegen die Gebote vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs mit Waffen und Munition sowie deren sorgfältiger Verwahrung, dass sie den Widerruf der Erlaubnis rechtfertige. 

Der Betroffene, inzwischen strafrechtlich belangt, erfolgreicher Absolvent einer Sachkundeprüfung, der behauptet, nunmehr wirklich und wahrhaftig geläutert zu sein, hatte keine Chance, weil das Gericht auf Grund des Verstoßes von einer grundlegenden Fehleinstellung ausging, welche sich weder durch eine strafrechtliche Ahndung noch durch eine erneute Sachkundeprüfung beseitigen ließe. 

Eine "Nach-Erfurt-Entscheidung", welche pauschal einem Waffenliebhaber die Wandlungsfähigkeit abspricht? - Hätte ein Gutachten über die Fähigkeit und Willigkeit des Betroffenen, die Regeln des Waffenrechts einzuhalten, eine andere Entscheidung herbeiführen können? - Diskutieren Sie mit uns!

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7 Kommentare

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Ohne selber Schusswaffen zu besitzen (oder haben zu wollen) finde ich diese Entscheidung wirklichkeitsfremd. Wenn erwachsene Personen als Lebensgemeinschaft zusammenleben, kann man den freien Zugang nicht verhindern. Wie will man verhindern, dass die Ehefrau Zugang zu einem Schlüssel (für den Waffenschrank) hat? Man kann vielleicht verhindern, dass Kinder Zugang erlangen, aber schon bei Jugendlichen hört dies auf. Wie dieses innerfamiläre Misstrauen mit dem Schutz von Ehe und Familie zusammen passt, ist mir auch schleierhaft.

Den Sicherheitsstandart, den der VGH München anlegt kann man wohl nur mit personalisierten Waffen verwirklichen, die gehören aber eher in den Bereich James Bond/Q.

@ Mein Name: Tja, ich bin nicht verheiratet, aber in der Kernfamilie weiß man wo Geheimnummern notiert sind. Ich vermute auch einmal, dass es zugelassene Waffenschränke mit Schlüsseln gibt, womit diese Überlegung ins Leere geht. Zu Ihrer suggestiven Frage noch eine genauso suggestive Gegenfrage: Haben Sie etwa Geheimnisse vor Ihrer Frau?

Im übrigen bin ich schlicht der Meinung, dass unserer besonders restriktives Waffenrecht nicht wirklich bei der Gefahr von Amokläufen oder ähnlichem hilft. Die Schweiz hat ein liberales Waffengesetz und ich glaube irgendwie nicht, dass dort in Relation zur Einwohnerzahl mehr passiert.

Ein anderer Gedanke...Ich stelle ein motorisiertes Fahrzeug ( PKW, Mofa usw. ) in der Privatgarage ab, Zündschlüssel bleibt stecken, Garagentor offen, die Ehefrau- Lebenspartnerin ohne Führerschein nimmt sich das Auto und nimmt rechtswidrig am Straßenverkehr teil. Frau begeht damit Ordnungswidrigkeit und Straftat, ich als Halter wäre ebenso zur ordnungsgemäßen Sicherung des abgestellten Fahrzeugs verpflichtet gewesen.

Geladene Waffe gehört m.E. sowieso nicht in Privathaushalte, hohe Mißbrauchsgefahr jeglicher Art, durch Zweite, Dritte und auch insbesondere Kinder. Die ungesicherte Verwahrung einer geladenen Schusswaffe ist sicher noch schwerwiegender, aber eine Belehrung- Nachschulung mit Bewährungsfrist wäre doch auch denkbar, insofern ein Gutachten zur Fähigkeit und Willigkeit zur zukünftigen Gesetzeseinhaltung geboten gewesen.

Es kommt drauf an. Vor allem koennen Regeln fuer staedtische Verhaeltnisse nicht ohne weiteres auch auf entsprechend gelebte wirkliche laendliche Verhaeltnisse uebertragen werden.

 

Wenn ein Sohn es schafft, seinem Vater, der aucfh Foerster ist, mit einem Beil den Schadel halb spaltend, was dem Vater sonst nicht viel ausmachte, den Tresorschluessel aus der Hosentasche wegzunehmen und zwei sehr teure Waffen zu stehtlen, um sie zu verkaufen, war das meiner bescheidenen Meinung als Referendar beim hiesigen Verwaltungsgericht kein vernuenftiger Grund, ihm den Waffenschein und damit den Beruf zu nehmen.

Für die "Willigkeit zur Einhaltung des Waffenrechts"  gibt es Gutachten? Was soll denn der Gutachter "sachkundig" dazu anderes sagen können als:
"Na ja, der Proband sagt, er will schon künftig besser aufpassen?" Das ist doch reine Kaffeesatzleserei.

Demnächst könnte man vor Strafgerichten ja auch wenn es um die Frage der Strafaussetzung zur  Bewährung geht Gutachten zur "Willigkeit, keine Straftaten zu begehen" einholen. Da tut sich ein weites neues Feld auf für unterbeschäftigte Psychologen.

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