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Amtspflichtverletzung durch überschießendes Beißen

Regine.Wendland

2016-01-24 15:37

In unserer aktuellen Entscheidung des Monats entschied das OLG Karlsruhe, dass ein Jugendlicher, welcher am Boden liegt, nicht mithilfe mehrerer Bisse eines Polizeihundes festgenommen werden muss. Fügt der Polizeihund eine Vielzahl von Bissverletzungen zu, liegt in der Regel eine zumindest fahrlässige Amtspflichtverletzung des Hundeführers vor, denn dieser muss den Diensthund, gerade auch in einer Situation der Erregung des Hundes, soweit beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Verhalten des Hundes, insbesondere ein „überschießendes Beißen“ ausgeschlossen ist. 

Eine Entscheidung, die Hundebesitzer ärgern dürfte? Oder Polizisten, die fortan nur noch Hunde mit Maulkorb führen dürfen, wenn das Bundesland das Risiko einer Amtshaftung ausschließen will?

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13 Kommentare

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Der Entscheidung des OLG Karlsruhe ist zuzustimmen.  Der Diensthundeführer hat ganz offensichtlich das Verhältnismäßigkeitsprinzip, Übermaßverbot verletzt. Der Kläger hat ein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs.2 GG, Eingrifffe nur aufgrund des landesrechtlichen Polizeigesetzes und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Die richtige Androhung des Zwangsmittels hätte dem Kläger eine Entscheidungsalternative eröffnen müssen, das sofortige Angriffskommando war in keiner Weise geboten, schon gar nicht der mehrfache Angriff durch den Diensthund. Der Diensthundeführer hätte seine Autorität klar ausüben müssen und die Ausartung des Angriffs vermeiden müssen.

 

Die hier zur Diskussion gestellten Fragen sind unverständlich. Es handelt sich um einen Diensthundeinsatz - unmittelbarer Zwang, daher geht die Frage nicht an private Hundebesitzer. Eine generelle Maulkorbpflicht für Diensthunde, auch in akuten Strafverfolgungsmomenten, kann es nicht geben, wenn dieses Zwangsmittel Diensthund überhaupt gesetzlich vorgesehen ist.

Matthias Siegfried schrieb:

[...] das sofortige Angriffskommando war in keiner Weise geboten, schon gar nicht der mehrfache Angriff durch den Diensthund.[...]

Im mir vorliegenden Urteil liest es sich aber etwas anders.

Weder ist dort von einem "sofortigen Angriffskommando", noch von einem "mehrfachen Angriff" die Rede, lediglich von einer "Vielzahl von Bissverletzungen", die auch aus einem einzigen Angriff mit einem einzigen Angriffskommando des Hundeführers stammen können, wobei der Hund dabei mehrfach zugebissen hatte, statt einmal fest, wie es der Hund eigentlich machen soll.

Was der Grund dafür war, daß das anders abgelaufen ist, war da jetzt aber nicht zu lesen in der Entscheidung.

Hat es Gegenwehr gegeben, oder wie sah die aus, all das muß berücksichtigt werden beim Beißverhalten eines Hundes.

Auch ein Diensthund ist keine Maschine, bitte das auch hier nicht vergessen.

Das OLG Karlsruhe führt aber ausdrücklich im Tatbestand aus:"PHM S. entdeckte den Kläger und wollte ihn festnehmen. Zum Zwecke der Festnahme lies PHM S. den angeleinten Diensthund los, und gab ihm das Kommando, den Kläger zu beißen." Das nenne ich ein sofortiges Angriffskommando, das war auch nicht etwa als Zitat gekennzeichnet. Ich bitte auch insofern um eine genaue Lesart. Der so bezeichnete mehrfache Angriff durch den Diensthund betraf das mehrfache Zubeißen, das jeweils auch einen neuen Angriff markiert. Zudem wurde ein anderer Polizeibeamter gebissen. Es geht hier nicht um die Suche nach einem Schuldigen, sondern um die juristische Einordnung des polizeilichen Geschehens samt Diensthund als die Frage nach dem Vorliegen und der Tragweite einer Amtshaftpflicht , Art. 34 S.1 GG, § 839 BGB etc.

 

Matthias Siegfried schrieb:
Das OLG Karlsruhe führt aber ausdrücklich im Tatbestand aus:"PHM S. entdeckte den Kläger und wollte ihn festnehmen. Zum Zwecke der Festnahme lies PHM S. den angeleinten Diensthund los, und gab ihm das Kommando, den Kläger zu beißen."

Da widerspreche ich bereits, das Kommando "Faß" hat nicht das Beißen zum Zweck der Körperverletzung zum Ziel, sondern das Ziel ist das Festhalten und Verhindern einer Flucht mit Hilfe des Hundes und seiner Fangzähne bzw. seines ganzen Gebisses. Ein Hund mit einem Maul- oder Beißkorb kann das doch überhaupt nicht.
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Das nenne ich ein sofortiges Angriffskommando, das war auch nicht etwa als Zitat gekennzeichnet. Ich bitte auch insofern um eine genaue Lesart.

Es war doch strittig geblieben, ob es zu einem Androhen des Zwangsmittels vorher gekommen ist, Zitat: "Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Einsatz des Hundes von PHM S. vorher angedroht wurde (vgl. § 52 Abs. 2 PolG BW)." Ein Hundeführer droht das gewöhnlich an mit "Halt, Stehenbleiben, oder ich schicke den Hund!"
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Der so bezeichnete mehrfache Angriff durch den Diensthund betraf das mehrfache Zubeißen, das jeweils auch einen neuen Angriff markiert.

Auch da widerspreche ich, nach den gängigen Ausbildungsregeln für Diensthunde ist das als ein Angriff zu werten, der ausgebildete Hund ist da auch selbständiges Arbeiten am Mann gewohnt. Oben habe ich das auch bereits beschrieben. Der Begriff "Angriff" wird hier aber offenbar unterschiedlich interpretiert. Das Kaprizieren auf den einzigen Biß ist nicht der Sache und auch der Ausbildung angemessen, oder Sie setzen nur noch die Bullterrier oder andere dieser Hunde-Rassen ein, die beißen ja in der Regel nur einmal zu und machen dann das Maul aber auch nicht mehr so schnell wieder auf, wollen Sie einen solchen brutalen Beißer wirklich als Diensthund?
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Zudem wurde ein anderer Polizeibeamter gebissen.

Korrekt, der Hund hatte da für mich offensichtlich falsch reagiert oder überreagiert, aber es ist nie völlig - auch nicht bei einem trainierten Tier - auszuschließen, daß Tiere auch manchmal unberechenbar (unvorhersehbar) reagieren. Als privater Hundehalter hat man deswegen auch eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Ohne die geht es überhaupt nicht.
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Es geht hier nicht um die Suche nach einem Schuldigen, sondern um die juristische Einordnung des polizeilichen Geschehens samt Diensthund als die Frage nach dem Vorliegen und der Tragweite einer Amtshaftpflicht , Art. 34 S.1 GG, § 839 BGB etc.

Dem Beamten wurde doch bereits im Tenor deutlich eine Fahrlässigkeit vorgeworfen. Und ohne eine Verletzung einer Amtspflicht wäre auch keine Amtshaftung gegeben. Zitat: "Für die Amtspflichtverletzung des Hundeführers, PHM S., hafte das b. L. gemäß Art. 34 Satz 1 GG."

Das OLG-Urteil hat als PDF 14 Seiten, anschließend habe ich es verkürzt auch hier mal wiedergegeben, empfehle aber immer es auch vollständig noch zu lesen.

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[...]Die Polizei suchte nach einem Mann, der kurz zuvor an einer nahegelegenen Straßenbahnhalte-stelle einen Raub begangen haben sollte. Als sie die Polizeifahrzeuge sahen, rannten der Kläger und einige andere Jugendliche davon. Der Kläger hatte mit dem vorangegangenen Raub nichts zu tun; er wollte jedoch von der Polizei nicht kontrolliert werden, da seine Eltern nicht mitbekommen sollten, dass er sich nicht an ein abendliches Ausgehverbot gehalten hatte.
Zu den im Einsatz befindlichen Polizeibeamten gehörte der Polizeihundeführer PHM S. Zusammen mit seinem Diensthund verfolgte PHM S. den davonlaufenden Kläger, da er es aufgrund einer ihm mitgeteilten Täterbeschreibung für möglich hielt, dass der Kläger an dem vorausgegangenen Raub beteiligt war. Der Kläger versuchte, sich in der Nähe hinter einer Hecke zu verstecken, indem er sich dort auf den Boden legte. PHM S. entdeckte den Kläger und wollte ihn festnehmen. Zum Zwecke der Festnahme ließ PHM S. den angeleinten Diensthund los, und gab ihm das Kommando, den Kläger zu beißen.[...]
Der Polizeihund hat den Kläger nicht etwa „zufällig“ gebissen, vielmehr war der Angriff des Hundes, bei welchem der Hund dem Kläger Bissverletzungen zufügen sollte, vom Polizeihundeführer unstreitig gewollt und bezweckt, um durch Bissverletzungen - so die Absicht des Polizeibeamten - eine Festnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Am Körperverletzungs-Vorsatz des Polizeibeamten besteht mithin kein Zweifel.[...]
Der Polizeibeamte war zwar berechtigt, den Kläger festzunehmen. Er war jedoch nicht berechtigt, zu diesem Zweck den Diensthund in der geschehenen Art und Weise als Mittel einer gefährlichen Körperverletzung (mit beabsichtigten Hundebissen) einzusetzen.[...]
Das Wegrennen des Klägers durfte von den Polizeibeamten zunächst auch als Haftgrund der Flucht im Sinne von § 112 Abs. 2 Ziffer 1 StPO gewertet werden. Da die Voraussetzungen für eine Festnahme vorlagen, war die Festnahme des Klägers - für sich allein betrachtet - rechtmäßig; dass der Kläger - wie sich nachträglich herausgestellt hat - tatsächlich nicht der Täter war, ändert an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit einer Festnahme nichts.
Aus dem Recht zur Festnahme folgt jedoch nicht, dass die Polizei beliebige Zwangsmittel zur Festnahme einsetzen durfte. Die Art und Weise der Durchführung einer Festnahme ist in der Strafprozessordnung nicht im Einzelnen geregelt.[...]
Der Polizeibeamte habe dem Hund das Kommando „Fass!“ gegeben, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht versucht habe, zu fliehen.[...]
Wenn man zugunsten des b. L. unterstellt, dass ein Angriff des Hundes mit einer Bissverletzung gemäß § 52 Abs. 1 PolG BW grundsätzlich in Betracht kam (dazu siehe unten), wäre ein einziger Biss des Hundes ausreichend gewesen, um den Kläger an einer Flucht zu hindern und die Festnahme zu ermöglichen.[...]
Mithin hätte der Hundeführer dafür zu sorgen gehabt, dass es - jedenfalls - bei einem einzelnen Biss bleibt, und der Diensthund von weiteren zusätzlichen Angriffen gegen den Kläger absieht.[...]
Dass sich der Kläger - so die Feststellungen im Urteil des Landgerichts - gegen-über dem Angriff des Hundes „nicht völlig ruhig verhalten hat, sondern schützend seine Hände über den Kopf hielt und sich zur Seite drehte“, kann keine weiteren Angriffe des Hundes rechtfertigen.[...]
Der Hundeführer muss den Diensthund, gerade auch in einer Situation der Erregung des Hundes, soweit beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Verhalten des Hundes, insbesondere ein „überschießendes Beißen“ ausgeschlossen ist.[...]
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Einsatz des Hundes von PHM S. vorher angedroht wurde (vgl. § 52 Abs. 2 PolG BW). Da der Hundeeinsatz in jedem Fall rechtswidrig war (s. o.), kann offen bleiben, ob eine Androhung erfolgt ist. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob der vom b. L. behauptete Hinweis „Ich schicke den Hund“ ausreichend war, oder ob das Zwangsmittel (Bissverletzung durch den Polizeihund) in der Androhung konkreter bezeichnet werden müsste.[...]
Der Senat hat nicht geprüft, ob in der konkreten Situation mildere Mittel zur Ermöglichung der Festnahme in Betracht kamen. Zu dieser Frage fehlen ausreichende Feststellungen im Urteil des Landgerichts. Es ist nicht klar, ob und inwieweit die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt von Polizeibeamten - ohne Einsatz des Diensthundes - zur Festnahme ausreichend gewesen wäre.[...]
Die Feststellungen des Landgerichts sind insoweit unklar, als das Landgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils ausführt, der Polizeibeamte habe das Verhalten des Klägers, als dieser sich vom Boden erhoben habe, „als erneuten Fluchtversuch gewertet“. Es ist unklar, auf Grund welcher Umstände das bloße Aufstehen des (zunächst auf dem Boden liegenden) Klägers aus der Perspektive des Polizeibeamten sich als „Fluchtversuch“ dargestellt haben soll. Auch in diesem Punkt bestehen Zweifel an einem sachlichen Anlass für den Hundeeinsatz.[...]
Der Einsatz eines Diensthundes setzt voraus, dass es für den Hundeführer möglich ist, das Verhalten des Hundes zu beherrschen und vollständig zu kontrollieren (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Wenn der Hundeführer nicht in der Lage war, willkürliches Zubeißen des Hundes (gegenüber dem Kläger und gegenüber dem Polizeibeamten PK H.) zu verhindern, bzw. zu stoppen, dann war der Hund möglicherweise für einen Einsatz ohne Beißkorb ungeeignet.[...]

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Mir erscheint dieses Urteil aus dem juristischen Elfenbeinturm heraus entstanden, aber nicht aus der realen Praxis eines echten Hundeeinsatzes unter oft schwierigen Bedingungen, auch in der Dunkelheit gegen 23 Uhr (!) und unklaren örtlichen Gegebenheiten.

Da hätten die Umstände der Festnahme  noch wesentlich besser abgeklärt werden müssen, auch die Entfernungen zwischen dem Hundeführer und dem Verdächtigen.

Die Juristen könnten sich vielleicht auch mal öfters an solchen Einsätzen als Hospitanten beteiligen, das schärft u.U. die Urteilsfähigkeit, ohne jemandem aber hier zu nahe treten zu wollen.

Die Ausbildung von Diensthunden zielt darauf ab, daß der Hund den vermeintlichen Täter (Scheintäter oder Figurant in der Ausbildung genannt) an einer Fluchtbewegung durch festes Zupacken (Zubiß)  am Arm in der Regel hindert. Sobald der Figurant sich ruhig verhält, läßt der ausgebildete Diensthund auch selbständig ab, beobachtet den Scheintäter aber weiter, um auch weitere Fluchtbewegungen wieder energisch zu verhindern. Nach dem einmaligen Kommando "Fass" des Hundeführers ist der Hund das so von seiner Ausbildung her gewohnt, bei einer sich nicht mehr bewegenden Person auch wieder mit dem Zubiß abzulassen, auch ohne ein weiteres Kommando "Aus". Die Hundeführer trainieren das auch ständig mit ihren Diensthunden.
Jeder Ausbilder oder Hundeführer will ja das sog. "überschießende Beißen" verhindern, aber es gelingt leider nicht immer zu 100%, trotz vielen Trainings, die realen Festnahme-Situationen mit deren Streß, auch für den Hund, und auch die Hunde selber sind noch nicht zu normieren.

Ob dieser Hund jetzt noch weiter im Dienst zu verwenden ist, wäre die Frage, die eigentlich zu stellen ist, nachdem er ja auch einen Dritten noch bei diesem Einsatz gebissen hatte. Das wäre sicher genau zu untersuchen, bevor sehr schnell nach einem Schuldigen (Hundeführer) gerufen wird.

Daß der Staat da aber in Amtshaftpflicht als Dienstherr genommen wird, das ist ja wieder eine andere Sache.

Aber ob der Hundeführer wirklich fahrlässig gehandelt hatte, das hatte sich mir nach den Veröffentlichungen noch nicht erschlossen, denn jeder Hund stellt immer eine potentielle Gefahr für Dritte dar.

Irgendwie kommt mir das Spiel "Schwarzer Peter" nämlich dabei in den Sinn, wenn der Staat und seine Amtshaftpflicht mal auf dem Prüfstand stehen, der ja auch die Ausbildung der Diensthunde und Hundeführer noch regelt.

Verantwortung wird in der Regel ja immer von oben nach unten durchgereicht, das alte Sprichwort heißt ja nicht umsonst: "Den Letzten beißen die Hunde ......"

Diese OLG-Entscheidung und auch die vorherige LG-Entscheidung können von allen Interessierten auch heruntergeladen werden.

Aber auch die Vorschriften für die Ausbildung der Diensthunde, z.B.:

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Diensthunde-Ausbildungsverordnung, Fassung vom 11.02.2016
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Geset...

Diensthunde-Ausbildungsverordnung (Diensthunde-AusbV)
https://www.jusline.at/Diensthunde-Ausbildungsverordnung_%28Diensthunde-...

 

Der Unsicherheitsfaktor war vielleicht der Hund, der aber nicht vor einem Gericht zu belangen ist, denn bei einem Hund ist eben auch unkontrolliertes Beißen nicht völlig auszuschließen in allen denkbaren Situationen, das ist auch völlig weltfremd, so etwas vorauszusetzen.

Die Links oben zeigen übrigens österreichische Vorschriften für die Ausbildung der Diensthunde, die entsprechenden deutschen Vorschriften werden die daran interessierten Leser auch selber noch finden können.

Der Jugendliche soll doch seine Entschädigung / Schmerzensgeld bekommen, aber eine Amtspflichtverletzung des Hundeführers war für mich da nicht erkennbar gewesen.

Die Crux liegt m.E.  hier in der Koppelung von Amtspflichtverletzung und Entschädigungsanspruch. Der Staat ist da offensichtlich unerbittlich und das erscheint mir hier das eigentliche Problem zu sein.

Nur zur weiteren Information setze ich das fort, auch wenn diese Entscheidung des OLG Karlsruhe nun leider rechtskräftig geworden ist, da keine Revision zugelassen wurde.
Dazu noch ein Link zu verschiedenen Einsätzen mit Diensthunden:
POL-E: Essen: Diensthunde stellen Unfallflüchtigen und Einbrecherbande
http://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11562/307888

Zwei Videos:
Polizeihunde im Einsatz
https://www.youtube.com/watch?v=IOxwkkvl3f

Hoch professionell - Polizeihunde im Training
https://www.youtube.com/watch?v=ABU4aMTabQE

Viele andere Videos zu Diensthunden sind  auch auf Youtube verfügbar.
Zum Vergleich aber auch noch ein Text aus dem Internet zur Tierhalterhaftpflicht (Quelle ist http://www.finanzen.de/tierhalterhaftpflicht):
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Wann springt die Tierhalterhaftpflicht ein?

Ihr Hund reißt sich beim Spaziergang los und lässt einen Fahrradfahrer stürzen? Ihr Pferd scheut und verursacht einen Verkehrsunfall? Solche Unfälle sind nicht vorhersehbar und Sie müssen daran auch nicht unbedingt die Schuld tragen. Doch per Gesetz müssen Sie die gesamten Kosten tragen, wenn nötig mit Ihrem gesamten Vermögen. Daher ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung für jeden Besitzer eines größeren Tieres unverzichtbar.

Hunde- und Pferdebesitzer sollten kein finanzielles Risiko eingehen und eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abschließen. Dabei geht es nicht nur um Verletzungen, die anderen direkt durch das Tier zugefügt werden. Tierhalter können beispielsweise auch für Folgeschäden haftbar gemacht werden, wenn jemand vor ihrem Tier erschrickt und sich deshalb verletzt.

Tierhalterhaftpflicht für Ihren Hund

Der Hund als bester Freund des Menschen ist aus dem Leben vieler Hundebesitzer nicht wegzudenken. Dabei vergessen viele, dass er nicht nur treuer Begleiter ist, sondern auch ein Tier, das trotz aller Erziehungsmaßnahmen noch immer unberechenbar sein kann. Beißt Ihr Hund zu oder läuft vor ein Auto, kann dies horrende Kosten verursachen. Es reicht auch schon ein zu freudiger Schwanzwedler, der das teure Porzellan vom Kaffeetisch fegt. Die Hundehaftpflicht übernimmt die Schäden, die durch Ihren Vierbeiner entstehen.
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Hier wird keine Schuldfrage (z.B. Fahrlässigkeit) gestellt, größere Tiere - wie auch normalgroße Hunde - stellen eben immer ein (Rest)Risiko dar, auch sehr gut ausgebildete Diensthunde.

Das ist ja eine Frage auch der mathematischen Statistik.
Der Staat, und vielleicht auch manche Juristen mit ihm, scheinen das aber m.E. noch nicht angemessen zu würdigen.
Für die vermutlich wenigen Unfälle mit Diensthunden müßte es doch auch Möglichkeiten außerhalb von Amtspflichtverletzung als Voraussetzung für die Staatshaftung geben.

Hat bei dem Urteil wieder der besonders gründlich und sorgfältig (aA: zu langsam) arbeitende Schulte-Kellinghaus berichterstattet? Hat ja nur knapp 1 1/2 Jahr gedauert beim OLG (Eingangszahl 23/2014, also vermutlich Januar/Februar, Urteil dann Juni 2015 ohne ergänzende Feststellungen zum LG-Urteil und ohne Beweisaufnahme....

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