BGH bestätigt die schon alte Rechtsprechung: Im Rahmen des § 30 Abs. 2 StGB ist die Person des Anzustiftenden maßgeblichInhalt abgleichen

Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg

VRiOLG

27.03.2009, 19:43 Uhr

Die für die amtliche Sammlung bestimmte Entscheidung ist etwas für Freunde der Dogmatik und zumal des § 28 Abs. 2 StGB, also auch etwas für Studenten und Referendare: Der 4. Strafsenat des BGH hat mit Urteil vom 4.2.2009 - 2 StR 165/08 - die seit BGHSt 6, 208 bestehende Auffassung bestätigt, wonach es für die Einordnung der gemäß § 30 StGB beabsichtigten Tat als Verbrechen oder Vergehen auch in Fällen des Sich-Bereiterklärens zur Anstiftung gemäß § 30 Abs. 2 StGB  nicht auf die Person des Anstifters, sondern auf die des Anzustiftenden ankommt.

Die Gegenauffassung wird auf S. 7 des Urteils zitiert, u.a. Fischer StGB, 56. Aufl., § 30 Rn. 5 f. Welcher Auffassung würden Sie den Vorzug geben?


Tipp: Registrieren oder anmelden, um Kommentare zu schreiben.

Kommentare

Kommentare:

Danke für den Hinweis: Ich stelle den Meinungsstreit in den nächsten tagen mal ausführlich auf Jurakopf vor, super Vorlage :)

Tipp: Registrieren oder anmelden, um Kommentare zu schreiben.

Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg

VRiOLG

03.04.2009, 20:22 Uhr

Auch umgekehrt ein Danke für Hinweis auf die Darstellung der sehr interessanten Entscheidung demnächst in Jurakopf.

Vielleicht können wir dann auch in der Communiity über die Entscheidung diskutieren, zumal wir genau dafür dieses Forum eingerichtet haben. Wollen Sie nicht den Anfang machen? Halten Sie die Lösung persönlich für zutreffend (ich habe dogmatisch so meine Zweifel, lerne aber gerne dazu)?

Tipp: Registrieren oder anmelden, um Kommentare zu schreiben.

Ich habe erstmal BGHSt 6, 308 im Volltext eingestellt, damit es überhaupt eine Basis zum diskutieren geben kann:

http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/bg...

Beim ersten kurzen Nachlesen (maurach AT2, Jescheck) musste ich feststellen, dass ich es richtig in Erinnerung hatte: Das ohnehin schwierige Thema ist nicht gerade Vorbildhaft aufbereitet. Die kurzen Ausführungen des BGH machen es nicht gerade besser. Daher: Ich werde gerne darüber diskutieren, aber erst wenn ich mich nochmal ganz damit auseinandergesetzt habe. Stecke gerade eigentlich mitten im Examensstoff zum Verwaltungsrecht BT ;)

Tipp: Registrieren oder anmelden, um Kommentare zu schreiben.

Sascha Lübbersmann

Rechtsanwalt

05.04.2009, 13:32 Uhr

Meines Erachtens verstößt die o.g. Entscheidung gegen das zwischen strafbarkeitsbegründenden und strafbarkeitsmodifizierenden b.p.M. (besonderen persönlichen Merkmalen) differenzierende Regelwerk des geltenden § 28 StGB.

(Ob das auch für die in Bezug genommenen BGHSt - Entscheidungen gilt, sei an dieser Stelle einmal dahingestellt - jedenfalls war in dem StGB zum Zeitpunkt der Entscheidung BGHSt 6, 208 eine wortlautidentische Vorschrift (noch) nicht vorhanden)

Es scheint, als würde der BGH den straferschwerenden b.p.M. in den Fällen des § 30 StGB i.E. strafbegründenden Charakter beimessen; er unterliegt zudem dem Irrglauben, eine (anvisierte) Tat könne immer nur - für sämtliche Teilnehmer! - entweder Vergehen oder Verbrechen sein.

Dass dies nicht richtig ist, sondern auch der Verbrechenscharakter mitunter von dem Vorliegen strafbarkeitsmodifizierter b.p.M. des jew. Tatbeteiligten im Einzelfall abhängig sein kann, belegt für die vollendete und auch für die versuchte Tat die Regelung des § 28 Abs. 2 StGB (was nicht ausschließlich auf die Limitierung der Akzessorietät für die Teilnahme zurückzuführen ist, da § 28 II StGB auch bei Mittätern einschlägig ist) .

Stiftet danach ein Nichtbandenmitglieg (A) die gewerbrsmäßig agierenden Bandenmitglieder B und C zu einem konkreten Diebstahl an, so ist für A bzgl. Schuldspruch und Strafrahmen allein § 242 StGb einschlägig, nicht aber § 244a StGB, obwohl dieses Verbrechen von den Mittäter B und C tatsächlich begangen worden ist.
(entsprechendes gilt, wenn das Nichtbandenmitglied ein Mittäter ist - dann ist die begangene Tat wegen § 28 II StGB für das Mitglied Verbrechen (§ 244a) und für das Nichtmitglied Vergehen (§ 242) .

Wenn man nun von dieser Wirkungsweise des § 28 II ausgeht, wie es die st. Rspr.für die Fälle der Vollendung und des strafbaren Versuchs (anders als Teile der Lit., z.B. Roxin) tut, dann ist die neue Entscheidung zu § 30 inkonsistent.

Wenn doch die anvisierte Tat für den präsumtiven Anstifter im Begehungsfall ein Vergehen darstellte (z.B. mangels b.p.M. i.S.d. § 263 Abs. 5 ), dann heißt das doch auch, dass ein geau hierauf gerichtetes erfolgloses Anstiftungsunterfangen keinen anderen Deliktscharakter haben kann.
(Der erfolglose Anstifter wirkt doch in der Vorstellung, er habe den Anstiftungsadressaten zu einer Handlung bestimmt deren Subsumtion unter zwingender Beachtung des § 28 II für ihn selbst eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zu einem Vergehen begründete)

Würde man dem BGH in der neuen Entscheidung folgen, dann müsste in dem erstgenannten Beispielsfall konsequenterweise der A auch zugleich wegen §§ 30 I, 244a (neben §§ 242, 26) schuldig gesprochen werden, soweit er Kenntnis von den schärfenden b.p.M. der Mittäter gehabt hat.

Die Prämisse, dass die von § 30 erfassten Konstellationen zwingend hinter einem strafbaren Versuch und der Vollendung als subsidiär zurücktreten, soweit die anvisierte Tat auch ohne Modifikationen verwirklicht oder versucht wird, wäre unhaltbar.
(Im genannten Beispiel nicht nur aus konkurrenzrelevanten Klarstellungsgründen, denn selbst der über §§ 30 I, 49 gemilderte Strafrahmen des § 244a ist höher als der des §§ 242, 26).

Dass die Rspr. diese Konsequenzen ihrer Annahme zu ziehen gewillt ist, darf bezweifelt werden.

Ganz und gar diffus wird es nun, wenn man das neue Judikat auf eine andere Konstellation des § 30 überträgt, nämlich auf die verabredete Mittäterschaft (§ 30 II).

Hier wird es besonders deutlich, dass bei Delikten mit strafbarkeitsmodifizierenden b.p.M. der Verbrechens- oder Vergehenscharakter nicht der Tat als solche anhaftet, sondern nur für die Person des jeweiligen präsumtiven Mittäter bestimmt werden kann.

Es ist bei Delikten, die erst durch schärfende b.p.M. i.S.d. § 28 II zum Verbrechen werden, schlicht unmöglich, den Tatcharakter einheitlich und ohne Unterschiede für sämtliche Beteiligte festlegen zu wollen.
Dies verkannt zu haben, ist der Grundfehler des aktuellen BGH - Judikats.

Nimmt man den Leitsatz ernst, so müsste eigentlich jedem beschuldigtem präsumtiven Anstifter in einer solchen Konstellatioon angeraten werden, sich damit zu verteidigen, er habe sich vielmehr bereit erklärt, die anvisierte Tat selbst (mit-)täterschaftlich zu begehen und nicht (nur) zu ihrer Begehung durch einen anderen anstiften wollen.
Dann könnte er nämlich darauf hoffen, zumindest aus § 30 - mangels Vorliegen eigener b.p.M. - nicht schuldig gesprochen zu werden.

Beste Grüße

RA Sascha Lübbersmann

Tipp: Registrieren oder anmelden, um Kommentare zu schreiben.

"Es scheint, als würde der BGH den straferschwerenden b.p.M. in den Fällen des § 30 StGB i.E. strafbegründenden Charakter beimessen;"

Meines Erachtens tut er das gerade nicht und folgt der Strafrahmenslösung beim §28 und eben nicht der Tatbestandslösung (so wie die Literatur).

Wenn es klappt, wird heute Nacht noch meine Übersicht zum Thema fertig, die Notizen stehen schon :) Dann sehen wir mal, ob es nützt für die Diskussion. Die gebrachten Argumente habe ich so teilweise schon gefunden, werde ich aber gerne noch berücksichtigen.

Update: Wird heute Nacht leider nichts :( Also doch erst morgen.

Tipp: Registrieren oder anmelden, um Kommentare zu schreiben.

Ich habe meine Übersicht fertig, bin aber nicht glücklich damit, da ich sie nicht wie gewollt sauber beenden konnte. Bevor es sich länger hinzieht, habe ich jetzt einfach den aktuellen Stand online gestellt, zu finden nun hier.

 

Tipp: Registrieren oder anmelden, um Kommentare zu schreiben.

Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg

VRiOLG

28.04.2009, 19:59 Uhr

Zwischenzeitlich habe auch ich mich mit dem Problem nochmals näher befasst. Herr Ferner hat - wer seinem Link folgt - aus meiner Sicht alles zutreffend dargestellt: die hL ist dogmatisch vorzugswürdig (meine Besprechung wird in der JA 2009 Heft 7 abgedruckt; vielleicht gelingt mir dann auch ein Link) . - Anmerkung am Rande: Die Entscheidung zitiert das Senatsmitglied RiBGH Prof. Dr. Fischer für die Gegenauffassung; trotz seiner ausführlichen Kommentierung konnte er sich offensichtlich bei der Abstimmung nicht durchsetzen. Sehr schade!

Tipp: Registrieren oder anmelden, um Kommentare zu schreiben.

Der Inhalt dieses Feldes wird nicht öffentlich zugänglich angezeigt.