Wer als Prozessbevollmächtigter in einem Termin nicht nur die eigene Partei, sondern in Untervollmacht auch deren Streitgenossen vertritt, verdient nach dem OLG Brandenburg, Beschluss vom 4.12.2009 - 6 W 102/09 -, die Terminsgebühr nicht zweimal, sondern nur einmal. Dem Ansatz einer zweiten Terminsgebühr stehe § 15 Abs. 2 S. mehr