Eine Säule des Mieterschutzes stellt das Formerfordernis dar, dass in der Wohnraummiete insbesondere in §§ 554 Abs. 3, 558a, 559b, 568, 569 Abs. 4, 573 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommt. Danach muss der Vermieter in der Regel seine Rechtsausübung begründen bzw. erläutern. mehr