Auch in der Rechtsprechung wir die Auffassung vertreten, das für die Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB notwendige Verschulden würde fehlen, wenn der Mieter sich zur Minderung berechtigt hält (z.B. LG Berlin v. 22.7.2007 - 62 S 277/05, GE 2007, 1486). Der BGH ist dem erneut nicht gefolgt (BGH v. 11.7.2012 - VIII ZR 138/11). mehr
Im Wohnraummietrecht orientiert der BGH in ständiger Rechtsprechung die Minderung an der prozentualen Flächenunterschreitung (BGH v. 24.3.2004 - VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947, 1949; BGH v. 10.3.2010 - VIII ZR 144/09, NJW 2010, 1745 Rz. 12). mehr
Es mag ein seltener Fall sein, aber gegenüber der Kaution, die zur Absicherung der Ansprüche aus dem Mietvertrag hingegeben wurde, soll der Vermieter nicht mit Ansprüchen aufrechnen können, die gerade nicht aus dem besagten Mietvertrag stammen (BGH v. 11.7.2012 - VIII ZR 36/12). mehr
§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB bestimmt in Ergänzung zu § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, dass wenn der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 BGB verurteilt worden ist, der Vermieter wegen Zahlungsverzugs nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung fristlos kündigen darf. mehr
Die Saison geht wieder los: viele Vermieter haben bereits die Betriebskosten abgerechnet. Wie jedes Jahr fragen sich die Mieter, wie sie denn herausfinden, wo die Abrechnungsfehler liegen. Ernsthaft geht dafür - außer bei formellen Fehlern - kein Weg an der Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege vorbei. mehr
Die Schriftform ist eingehalten, wenn die Einigung der Parteien, so wie sie stattgefunden hat, schriftlich i.S.d. § 126 BGB dokumentieret ist. An die Schriftform können grundsätzlich keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an das Zustandekommen einer wirksamen Einigung. Deshalb kann auch eine konkludente Einigung der Parteien schriftlich dokumentiert sein. mehr
Der BGH (v. 15.5.2012 - VIII ZR 246/11) hat seine Auffassung, eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB bedürfe allein einer formell wirksamen Abrechnung über Betriebskosten (BGH v. 28.11.2007 - VIII ZR 145/07, NZM 2008, 121), fallen gelassen und verlangt jetzt zusätzlich ihre materielle Richtigkeit. mehr
Das Mietrechtsänderungsgesetz sieht in § 940a Abs. 2 des Regierungsentwurfs (RegE) das Recht des Vermieters vor, eine einstweilige Verfügung gegen einen Dritten zu erwirken, der ohne seine Kenntnis (Mit-) Besitz von der Wohnunmg genommen hat. Dieser Antrag ist ohne den Namen des Dritten erfolglos. mehr
Das Mietrechtsänderungsgesetz sieht in § 940a Abs. 2 des Regierungsentwurfs (RegE) das Recht des Vermieters vor, eine einstweilige Verfügung gegen einen Dritten zu erwirken, der ohne seine Kenntnis (Mit-) Besitz von der Wohnunmg genommen hat. Dieser Antrag ist ohne den Namen des Dritten erfolglos. mehr
Zur Vorbereitung eines neuen, dem Zahlungsverzug nachgebildeten Kündigungstatbestandes wegen Nichtzahlung der Kaution (§ 569 Abs. 2a BGB - neu), hat die Bundesregierung in dem Entwurf zum Mietrechtsänderungsgesetz vorgesehen, dass die zweite und dritte Rate gemäß § 551 Abs. 2 BGB mit den nachfolgenden Mieten fällig werden sollen. mehr