Das Familiengericht hatte angeordnet, dass die Mutter das Kind am 28. Mai 2012 dem Umgangspfleger übergibt, damit dieser den Umgang des Kindes mit seinem Vater ermöglicht.
Dazu kam es nicht. Der Umgangspfleger hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Kind an dem angeordneten Termin nicht dazu bewegt werden konnte, ihn zum Zwecke des Umgangs zu begleiten. mehr